Bürgergeld: Die Schonfrist läuft am 31.12.23 aus
Das Bürgergeld ist seit dem 01.01.2023 aller Munde. Ab dem 01.01.2024 werden die Regelbedarfsätze für Bürgergeldempfänger um 12% angehoben. Diese Anhebung sorgt für viel Gesprächsbedarf in der Bevölkerung und in den sozialen Medien. Dennoch droht vielen Bürgergeldempfängern ab 2024 eine erhebliche Kostensenkungswelle. Denn für viele Bürgergeldbezieher, die seit dem 01.01.2023 Bürgergeld beziehen, läuft die Schonfrist-Karenzzeit aus. Was es mit dieser Frist auf sich hat, hier kurz erläutert in diesem Textbeitrag auf rentenbescheid24.de.
Bürgergeld: Schonfrist läuft zum 31.12.23 aus. Das sollten Sie unbedingt beachten!
Zum Jahresende 2023 läuft die Schonfrist für alle diejenigen Bürgergeldbezieher*innen, die ab dem 1.Januar 2023 Bürgergeld beziehen, aus. Manchen der Betroffenen ist wahrscheinlich ( Stand Ende November 2023) nicht ganz klar, was das eigentlich bedeutet. Viele haben die Frist nicht im Kopf oder wie man manchmal sagt im Auge.
Bürgergeld: Schonfrist läuft zum 31.12.23 aus: Vergünstigungen laufen aus
Einige Vergünstigungen gegenüber dem regulären Bürgergeld enden am 31.12.2023. Das betrifft die Kosten für die Unterkunft und die Höhe des anrechnungsfreien Schonvermögens an das Bürgergeld.
Um allen Betroffenen unangenehme Überraschungen zu ersparen, fassen wir hier die Folgen kurz zusammen.
Bürgergeld: Schonfrist läuft zum 31.12.23 aus: Was ist die Schonzeit/ Schonfrist
Die Schonzeit oder Karenzzeit beim Bürgergeld sind die ersten Monate, in denen Betroffene das Bürgergeld in Anspruch nehmen müssen. Die Karenzzeit gilt als Übergang, während dem sich diejenigen, die auf Bürgergeld angewiesen sind, noch keine entsprechend günstige Wohnung gesucht haben. Auch beim Vermögen, das nicht auf das Bürgergeld angerechnet wird, sind die Regeln großzügiger. Diese Karenzzeit wird ab Beginn des Bürgergeldbezuges für ein Jahr gewährt.
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- Karenzzeit 1 Jahr: Kosten der Unterkunft, § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II
- Karenzzeit 1 Jahr: Vermögensfreibetrag § 12 Absatz 3 und 4 SGB II
Bürgergeld: Schonzeit läuft zum 31.12.23 aus: Karenzzeit und Wohnkosten
Für das Jahr 2023 (also für zwölf Monate ab Beginn Bürgergeld) werden die tatsächlichen Wohn- und Mietkosten vom Jobcenter gezahlt. Es findet keine Angemessenheitsprüfung statt. Für Bürgergeldempfänger ab 01.01.2023 endet im Grundsatz die Schonzeit bei der Angemessenheitsprüfung am 31.12.2023. Ab 01.01.2024 kann das Jobcenter die Angemessenheit der Wohnkosten prüfen. Das Jobcenter zahlt dann nur noch das an Wohnkosten, was es für angemessen hält. Wenn die Betroffenen bereits 2023 eine Miete zahlten, die im Bereich dessen liegt, was laut Jobcenter als angemessen gilt, trägt die Behörde diese weiterhin in vollem Ausmaß.
Bürgergeld: Schonfrist läuft zum 31.12.23 aus: Kostensenkungswelle bei Unterkunftskosten steht an
Übersteigen die tatsächlichen Wohnkosten die örtliche Angemessenheit, dann steht den Betroffenen ein Verfahren zur Kostensenkung ins Haus.
Das Jobcenter schickt jetzt eine schriftliche Aufforderung, die Wohnkosten auf die örtlichen Richtlinien zu senken.
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Erst einmal werden allerdings die tatsächlichen Kosten nach der Aufforderung weiter bezahlt, höchstens jedoch sechs Monate.
Nach den 6 Monaten werden nur noch die angemessenen Wohnkosten gezahlt, es sei denn, die Bürgergeldempfänger können rechtfertigende und valide Gründe vorbringen, warum die Wohnkosten sich nicht auf das gesetzte Niveau senken ließen.
Solche Gründe sind zum Beispiel Wohnungsnot, barrierefreie Wohnungen für Menschen mit Behinderungen, ein Umzug oder eine Untervermietung. Die Entscheidung erfolgt im Einzelfall und bringt oft Gerichtsverfahren mit sich. Übernimmt das Jobcenter nur noch die als angemessen definierten Kosten, dann müssen die Betroffenen die Differenz aus dem Regelsatz bezahlen. Das kann das böse Enden.
Bürgergeld: Schonfrist läuft zum 31.12.23 aus: Karenzzeit und Vermögensfreibetrag
Die Schonfrist beim Vermögensfreibetrag endet 31.12.2023. Der Vermögensfreibetrag sinkt ab dem 01.01.2024.
In der Karenzzeit haben Bürgergeld-Bezieher/innen ein Schonvermögen, das für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bei 40.000 Euro liegt. Nach Ablauf eines Jahres sinkt dieser Freibetrag auf 15.000 Euro.
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Jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft hat also 25.000 Euro mehr, die beim Bürgergeld angerechnet werden. Anrechnung heißt für den Bürgergeldempfänger ab 2024:
- Er oder Sie hat keinen Anspruch auf Zahlung von Bürgergeld , solange die Betroffenen verwertbares Vermögen über den Freibetrag besitzen, dass sie nutzen können, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.
Wenn Sie also im Januar 2023 35.000 Euro Schonvermögen auf dem Konto hatten, wurde für 2023 das Schonvermögen durch das Jobcenter nicht berücksichtigt. Wenn dieses Schonvermögen von 35.000€ am 01.01.2024 noch vorhanden ist, dann müssen Sie im Jahr 2024= 20.000 Euro aus ihrem Vermögen verbrauchen, bevor Sie wieder einen Anspruch auf Bürgergeld haben.
Bürgergeld: Schonfrist läuft zum 31.12.23 aus
Vermutlich haben viele Bürgergeldempfänger die Änderungen, die ab dem 01.01.2024 auf sie zukommen, nicht auf dem „Schirm“. Sie kennen sie einfach nicht oder wissen die Fristen nicht. Es ist zu empfehlen, dass die Betroffenen sich schnellstmöglich auf die Änderungen einstellen. Es sind die Kosten der Unterkunft und die Höhe des Vermögens zu prüfen. Wer mehr hat, als ihm anrechenbar zustehen würde, kann ab dem 01.01.2024 eine böse Überraschung durch sein zuständiges Jobcenter erleben.
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