Die Zuordnung von Kindererziehungszeiten im Ausland sorgt regelmäßig für Gerichtsstreit. So auch in einem Verfahren, welches vom Bundessozialgericht am 21.10.2021 entschieden wurde.
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Leitsatz der Entscheidung: Nach § 56 Abs. 1 S. 2 SGB VI ist Voraussetzung für die Kindererziehungszeiten grundsätzlich, dass die Erziehung in Deutschland erfolgt.
Die Klägerin lebte 4 Jahre mit ihrem Sohn und dem Vater des Kindes in Thailand. Der Vater wurde von seinem Arbeitgeber dorthin entsandt und leistete während des gesamten Auslandsaufenthaltes Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland. Die Kindererziehung erfolgte überwiegend durch die Klägerin. Im Überprüfungsverfahren wurde die Vormerkung einer Kindererziehungszeit von 14 Monaten und einer Berücksichtigungszeit von 41 Monaten abgelehnt, weil das Kind im Ausland erzogen wurde. Außerdem wurden die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterer Kindererziehung- und Berücksichtigungszeiten nicht erfüllt, da die Klägerin während des Auslandsaufenthalts nicht mit dem Vater verheiratet gewesen war. Daraus folgte, dass die beklagte Rentenversicherung die rentenrechliche Kindererziehungszeit nicht gewährte.
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Durch § 56 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VI wurde eine Vorschrift geschaffen, nach der auch eine Erziehung im Ausland unter besonderen zu berücksichtigen ist. Eine Erziehung im Ausland soll nur dann der Erziehung im Ausland ausnahmsweise gleichgestellt sein, wenn eine fortdauernde Integration in das inländische Arbeits- und Erwerbsleben besteht. Ist dies bei dem erziehenden Elternteil nicht selbst der Fall, reicht eine mittelbare Integration durch den Ehepartner oder den Partner der eingetragenen Lebensgemeinschaft aus. Die Voraussetzungen wurden von der Klägerin einerseits nicht erfüllt, da sie keine eigenen Pflichtbeitragszeiten in Thailand zurückgelegt hatte.
Andererseits, sie mit dem Vater des Kindes in der streitbefangenen Zeit nicht verheiratet war. Somit vermittelt ihr auch die von ihm zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten keinen Anspruch auf die Vormerkung von Kindererziehungszeiten. Deshalb entschied der BSG im vorliegenden Fall, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Vormerkung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für die Zeit in Thailand erhält.
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*Autorin des Beitrages: Frau Valerie Weigelt, Jura- Studentin an der Martin-Luther-Universität zu Halle.