Es gibt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach befristeter Rente wegen Erwerbsminderung. Das Bundessozialgericht hat es am 23. 02.2017 entschieden.
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Die Klägerin bezog ab dem Monat Oktober 2010 Arbeitslosengeld 1 mit Unterbrechungen. Ab dem 01.Mai 2012 bewilligte die Rentenversicherung zu Gunsten der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese Rente war aber befristet bis zum 31.12.2013. Der Arbeitslosengeld-Bescheid wurde durch die Beklagte Bundesagentur unter Hinweis auf die befristet gewährte EM-Rente aufgehoben.
Am 01.01.2014 meldete sich die Klägerin wieder arbeitslos. Sie beantragte das ALG-1, welches ihr aber nur für die Dauer von 37 Tagen gewährt wurde. Gegen den Leistungsbescheid legte die Klägerin Widerspruch und Klage ein. Vor dem Sozialgericht bekam die Klägerin Recht, hingegen das Landessozialgericht die Klage in der Berufung abgewiesen hat. Die Klägerin wollte erreichen, dass die Zeit des Bezugs der EM-Rente in die Dauer des ALG-1 Anspruches mit einberechnet wird.
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Gegen das Berufungsurteil legte die Klägerin Revision beim BSG ein. Sie hatte Erfolg. Die Zeit des Bezugs ihrer Rente wegen voller Erwerbsminderung war bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit zu berücksichtigen. Und dies obwohl sie erst 43 Tage nach Ende des vorherigen Bezugs von Arbeitslosengeld die Rente bezogen hat. Das Tatbestandsmerkmal unmittelbar im § 26 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Nummer 3 steht dem nicht entgegen. Unmittelbar bedeutet nicht eine maximale Frist von einem Monat, so das Bundessozialgericht. Der angestrebte Schutz von Menschen die eine EM-Rente bezogen haben und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zurückkehren wollen, würde verfehlt werden, so der 11. Senat des Bundessozialgerichtes in seiner Entscheidung.
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