Arbeitslosengeld kann abschlagsfreien Rentenanspruch gefährden
Arbeitslosengeld 1 ist eine wichtige Sozialleistung, weil diese eine Brücke zur Rente sein kann. Die Beitragszeiten des Arbeitslosengeldes sind auch für die Höhe der Rente wichtig, denn sie gelten als Pflichtbeitragszeiten und generieren Entgeltpunkte für die Rente. Der Bezug von Arbeitslosengeld kann aber den Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Jahren Wartezeit gefährden. Was es mit dieser Frage auf sich hat, hier in diesem Beitrag unsere Erklärungen dazu./h3> Das Arbeitslosengeld kann abschlagsfreien Rentenanspruch gefährden, denn zwei Jahre vor Rentenbeginn der abschlagsfreien Altersrente zählen Zeiten des Bezugs von ALG-1 nicht als anrechenbare Wartezeit auf die 45 Jahre, § 51 Absatz 3a SGB VI.
Arbeitslosengeld kann abschlagsfreien Rentenanspruch gefährden: kurze Begriffserklärung
Das Geld was Sie vom Arbeitsamt erhalten, heißt Arbeitslosengeld. Bitte verwechseln Sie dies nicht mit dem Bürgergeld oder anderen Fürsorgeleistungen des Staates. Arbeitslosengeld erhalten Sie nur, wenn Sie in der Arbeitslosenversicherung pflichtig versichert sind und eine gewisse Zeit an Vorversicherungszeit nachweisen können. Solche Voraussetzungen kennt das Bürgergeld nicht. In diesem Beitrag spreche ich ausschließlich über die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die Sie gerne umgangssprachliche auch als Rente mit 63, Rente ab 63 oder Rente nach 45 Versicherungsjahren bezeichnen.
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Arbeitslosengeld kann abschlagsfreien Rentenanspruch gefährden: 45 Jahre Wartezeit
Sie wollen abschlagsfrei vorzeitig in Rente gehen. Dann bietet sich die Altersrente für besonders langjährig Versicherte an. Diese Rente können Sie immer nur regulär beziehen, also nicht mit einem früheren Lebensalter, als das Gesetz vorsieht. Die Geburtsjahrgänge 1960 können im Jahr 2024 mit Vollendung des 64. Lebensjahres und 4 Kalendermonaten diese Altersrente erreichen. Sie müssen aber noch mindestens 45 Jahre Wartezeit nachweisen.
Was sich genau hinter dieser Wartezeit verbirgt, können Sie hier nachlesen.
Arbeitslosengeld kann abschlagsfreien Rentenanspruch gefährden: Keine Wartezeitanrechnung zwei Jahre vor Rentenstart
Menschen, die in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gehen wollen und zwei Jahre vor Beginn dieser Rente Arbeitslosengeld 1 beziehen, können vor einem echtem Dilemma stehen. Die 24 Kalendermonate ALG-1 Bezug werden nicht an die Wartezeit der 45 Jahre angerechnet. Wer vor dem ALG-1 Bezug schon die Wartezeit erreicht hat, kann sich entspannt zurücklehnen, denn dann erreicht er oder sie die Rente ohne Probleme. Die Zeiten des Bezugs von ALG-1 werden sogar noch in die Rentenhöhe mit einberechnet.
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Wer aber die Wartezeit der 45 Jahre zwei Jahre vor Rentenbeginn nicht erreicht hat, weil zum Beispiel noch 8 Monate anrechenbare Pflichtbeitragszeit fehlt, kann zum gewünschten Rentenbeginn ein böses Erwachen haben. Dann kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht beansprucht werden, sondern nur die Altersrente für langjährig Versicherte mit erheblichen Abschlägen.
Arbeitslosengeld kann abschlagsfreien Rentenanspruch gefährden: Rententrick
Damit Sie keine böse Überraschung erleben, sollten Sie unbedingt vor Rentenbeginn Ihre Unterlagen prüfen und sich eine Rentenauskunft einholen. Sie rechnen einfach nach, ob Sie die Wartezeit der 45 Jahre erreicht haben, dann ist ALG-1 Bezug kein Problem. Wenn Sie aber die Wartezeit noch nicht voll haben, dann können Sie dennoch in das Arbeitslosengeld gehen und parallel dazu aber einen rentenversicherungspflichtigen Minijob machen. Zeiten des Minijobs zählen als anrechenbare Wartezeit an die 45 Jahre dazu.
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