Die Voraussetzung für eine Altersrente für langjährig Versicherte
Es kommt der Zeitpunkt, an dem Sie über Ihren Ruhestand nachdenken! Wie sieht meine Lebensplanung nach der Arbeit aus, wie meine Finanzen und wie gestalte ich meinen Rentenbeginn?
Dabei geht es auch um die Frage, wie hoch meine Rente ist? Und welche Rente ich zu welchem Zeitpunkt beantragen kann? Dabei ist für die meisten Versicherten völlig unklar, welche Art der Altersrente sie beantragen können. Welche Voraus-setzungen sie erfüllen müssen, um ihre Altersrente zum gewünschten Termin zu erhalten. In diesem Beitrag geben die Rentenberater von rentenbescheid24.de einen Überblick Anspruchsvoraussetzungen der Regelaltersrente. Was Sie über die Regelaltersrente wissen müssen, hier zum Nachlesen!
Die Voraussetzung für eine Altersrente für langjährig Versicherte ist im gesetzlichen Rentenrecht nach den §§ 36 und 236 Sozialgesetzbuch Nummer 6 geregelt. In diesem Beitrag geben wir einen Überblick über die bestehenden Anspruchsvoraussetzung/ en für den Bezug der Altersrente für langjährig Versicherte nach §§36,236 SGB VI. Bevor wir aber auf die Anspruchsvoraussetzungen eingehen, hier nochmals die vier Altersrentenarten, die in Deutschland aktuell ( 2021) in Anspruch genommen werden können.
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Die Voraussetzung für eine Altersrente für langjährig Versicherte: Die vier gängigen Altersrenten
Hier nochmals der Überblick über die vier Rentenarten in Deutschland für eine gesetzliche Altersrente. Die knappschaftliche Altersrente beleuchten wir nicht!
- Die Regelaltersrente– auch im Volksmund reguläre Rente genannt,
- Die Altersrente für langjährig Versicherte, im Volksmund Rente mit 63 genannt, eine vorgezogene Altersrente,
- Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, im Volksmund auch Rente ab 63 genannt, ebenfalls eine vorgezogene Altersrente und
- Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, auch eine vorgezogene Altersrente.
Die Voraussetzung für eine Altersrente für langjährig Versicherte: Die Grundregel des § 36 SGB VI
Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte hat
- wer das 67.Lebensjahr vollendet und
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
- Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.
So sagt es die generelle Regelung des § 35 SGB VI.
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Die Voraussetzung für eine Altersrente für langjährig Versicherte: Die Wartezeit 35
Für die Beantragung der Altersrente für langjährig Versicherte müssen bei Rentenbeginn genau 35 Jahre Wartezeit vorliegen. Dies sind genau 420 Kalendermonate.
Für die Wartezeit der 35 Jahren zählen folgende rentenrechtliche Zeiten:
- Beitragszeiten, wie Pflichtbeitragszeiten- Berufsausbildungszeiten-Wehrdienstzeiten- Kindererziehungszeiten, Berücksichtigungszeiten
- freiwillige Beitragszeiten,
- Zeiten Kalendermonate aus dem Versorgungsausgleich,
Ansprüche vom Ex-Partner
Ansprüche Versorgungsausgleich
Rentenanwartschaften sichern
Versorgungsausgleich positiv gestalten
- Zeiten Kalendermonate aus Rentensplitting,
- Ersatzzeiten,
- Anrechnungszeiten,
- Zurechnungszeiten,
- Zeiten der geringfügig nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung,
- ALg-1 Zeiten,
- ALG- Zwei Zeiten,
- Zeiten Arbeitslosenhilfe,
- Zeiten der Pflege für nahe Angehörige und
- Zeiten der Antragspflichtversicherung.
Defacto werden in den 35 Jahren Wartezeit alle rentenrechtlichen Zeiten erfasst. Im Gegensatz werden in den 45 Jahre Wartezeiten deutlich weniger rentenrechtliche Zeiten erfasst. Hier zum Nachlesen!
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Die Voraussetzung für eine Altersrente für langjährig Versicherte: Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 236 SGB VI
Der frühestmögliche Rentenbeginn der Altersrente für langjährig Versicherte ist das 63. Lebensjahr. Wer das 63. Lebensjahr vollendet hat, kann in Bezug auf seine individuell festzustellende Regelaltersgrenze vorzeitig in Rente gehen. Der Versicherte erhält dann aber für jeden Kalendermonate vorzeitigen Rentenbeginn einen Abschlag auf die Rente von 0,3 %.
Da die Regelaltersgrenze im Jahr 2007 mit Wirkung vom 01.01.2012 vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben wurde, gelten für die Geburtsjahrgänge ab Januar 1949 bis zum Dezember 1963 die besonderen Regelungen des § 236 SGB VI. Mit der Anhebung der Regelaltersgrenze wurde in dem § 236 SGB VI festgelegt, wie hoch der Abschlag in der Rente ist, wenn der Versicherte mit Geburtsjahrgang vor 1964 die Altersrente für langjährig Versicherte vorzeitig in Anspruch nimmt.
Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
- das 65. Lebensjahr vollendet und
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren nach der Tabelle im § 236 SGB VI um folgende Kalendermonate angehoben.
Bsp:
- Geburtsdatum 1958, Rentenbeginn 2021 = Anhebung des Rentenbeginns ohne Abschlag auf das 66. Lebensjahr
- Abschlag in der Rente für 36 Kalendermonate vorzeitigen Rentenbeginn 10,8 %
Die Übergangsvorschrift § 236 SGB VI gilt bis zum Geburtsjahrgang 1964. Dieser Geburtsjahrgang kann dann in die Altersrente abschlagsfrei mit Vollendung des 67. Lebensjahres gehen. Der höchstmögliche Abschlag beträgt 14,4% Prozent.
Die Voraussetzung für eine Altersrente für langjährig Versicherte: Rentenantrag stellen
Von allein gibt es diese vorgezogene Altersrente nicht! Ohne Antrag keine Rente. Die Altersrente für langjährig Versicherte gibt es als Rente mit Abschlag und ohne Abschlag. Rentenabschläge kann der Versicherte durch besondere Beitragsleistungen ausgleichen. Oft wird die Altersrente für langjährig Versicherte auch als Frührente oder Rente mit 63 bezeichnet.
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