Die Wartezeit als Voraussetzung für die Rente
Die gesetzliche Rente in Deutschland kennt drei große Gruppen von gesetzlichen Renten. Dies ist die Rente wegen Alters, Rente wegen Erwerbsminderung und Rente wegen Todes. Für jede dieser Rentenarten bestehen spezielle Anspruchsvoraussetzungen. So müssen zum Beispiel für Altersrenten bestimmte Wartezeiten in Person des Antragstellers erfüllt sein um überhaupt Anspruch auf die Rente zu haben. Hingegen bei der Rente wegen Erwerbsminderung neben allgemeinen Wartezeiten auch noch die Frage des Bestehens einer Erwerbsminderung geklärt sein muss. In diesem Beitrag geht es nur um die Frage, welche Wartezeiten für die drei Hauptrentenarten erfüllt sein müssen.
Die Wartezeit als Voraussetzung für die Rente ist unerlässlich Komma um einen Rentenanspruch erfolgreich gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung durchsetzen zu können. Wir unterscheiden Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen Todes. Steigen wir einfach ein und starten wir bei den Altersrenten.
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Die Wartezeit als Voraussetzung für die Rente: Wartezeiten Altersrente
Die Regelaltersrente kann ich nur beanspruchen, wenn ich die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt habe. Das Gesetz schreibt allgemeine Wartezeit, dahinter verbirgt sich aber nichts anderes als 5 Jahre Beitragszeiten. Diese müssen Sie nicht hintereinander nachweisen, es reicht aus dass sie bei Rentenantrag diese Zeiten als Kalendermonate zusammengezählt erreichen.
Für die Altersrente für langjährig Versicherte und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen benötigen wir 35 Jahre Wartezeit. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte können sie nur erreichen, wenn sie 45 Jahre Wartezeit nachweisen können. Die Wartezeiten müssen sie zwingend am Tag des Rentenbeginns nachweisen. Liegen die Wartezeiten zu Rentenbeginn nicht vor, muss die Rentenversicherung den Rentenantrag abweisen.
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Für die ganz besondere Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute gilt eine Wartezeit von 25 Jahren.
Die Wartezeit als Voraussetzung für die Rente: Wartezeiten bei Renten wegen Erwerbsminderung
Zu den Renten wegen Erwerbsminderung zählen:
- die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und
- die Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Für beide Rentenarten gilt, das die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt sein muss. Die Wartezeit muss grundsätzlich vor Eintritt der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung vorliegen. Bei der Rente für Bergleute muss die Wartezeit ebenfalls vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsunfähigkeit vorliegen. Hat der Antragsteller die Wartezeit von 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht erfüllt, so kann er diese nicht mehr rückwirkend durch Beiträge erfüllen.
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Grundsätzlich muss die Wartezeit bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu dem Zeitpunkt erfüllt sein, indem die Erwerbsminderung eingetreten ist. Von dieser Regel gibt es eine Ausnahme und zwar für die Versicherte, die bereits vor Erfüllung der Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und weiterhin ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind. In diesen Fällen gilt die Wartezeit von 20 Jahren, die die Versicherten auch nach Eintritt der Erwerbsminderung erfüllen können.
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Wartezeiten als Voraussetzung für die Rente: Renten wegen Todes
Renten wegen Todes werden auch gerne als Hinterbliebenenrenten bezeichnet. Das Gesetz kennt drei Arten von Hinterbliebenenrenten. Diese sind:
- Die kleine Witwen-oder Witwerrente,
- Die große Witwen-oder Witwerrente und die
- Waisenrenten und Erziehungsrenten.
Anspruch auf eine Rente wegen Todes hat der anerkannte Hinterbliebene nur dann, wenn der oder die verstorbene Versicherte zum Zeitpunkt des Todes mindestens 5 Jahre allgemeine Wartezeit nachweisen konnte. Diese Regel gilt auch für die Erziehungsrente, wobei es für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit auf den Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehegatten ankommt.
Sie merken sich einfach hier nur: Sie haben nur dann Anspruch auf eine Rente wegen Todes, wenn die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren in der Person des verstorbenen Angehörigen (Ehegatten, Elternteil und so weiter) im Zeitpunkt seines Todes vorliegt. Ob Sie als Anspruchsteller die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, ist dabei ohne Belang.
Wartezeiten als Voraussetzung für die Rente: Fazit
Für jede gesetzliche Rentenart gilt eine spezifische Wartezeit. Es gibt Auslauf-Renten, deren Wartezeiten wir hier nicht mehr behandeln, wie zum Beispiel die Altersrente für Frauen oder die Altersrente nach Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit.
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