Sonderfall EM-Rente – Rentenversicherte die in Behindertenwerkstätten arbeiten
Für viele Millionen Menschen in Deutschland haben die Renten wegen Erwerbsminderung eine existenzielle Bedeutung. Die EM-Rente sichert ihnen monatliches Erwerbsersatzeinkommen. Der große Ratgeber „EM-Rente“ gibt Ihnen einen Überblick auf die wichtigsten Themen rund um die EM-Rente. So zum Beispiel eine Antwort darauf, warum Menschen die in einer anerkannten Behindertenwerkstatt arbeiten, als voll erwerbsgemindert gelten. In diesem Teil des Ratgebers geben wir Ihnen einen Überblick über den „Sonderfall“ bei den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Rentenversicherte die in Behindertenwerkstätten arbeiten, gelten Kraft Gesetzes als erwerbsgemindert, aber nicht nur teilweise erwerbsgemindert, sondern voll erwerbsgemindert. Weil sie wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht tätig sein können. Die volle Erwerbsminderung ist dabei unabhängig von der Höhe des in der Werkstatt erzielten Arbeitslohnes-Entgeltes.
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Der Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung erwerben sie unter anderem auch dann, wenn sie im „klassischen“ Sinne wie nicht behinderte Menschen zuvor auch die allgemeine Wartezeit und die 3/5 Belegung vor Eintritt des Leistungsfalles nachweisen können. Es kann ja sein, dass ein schicksalhafter Verkehrsunfall des Versicherten die schwere der Behinderung auslöst und er oder sie deswegen nicht mehr erwerbstätig sein kann und dennoch nach einer gewissen Zeit in der Behindertenwerkstatt noch mit dem Restleistungsvermögen aus therapeutischen Zwecken arbeitet.
Beispiel!
Claudia Mustermann, 45 Jahre alt, seit 20 Jahren voll berufstätig, erleidet am 22.Februar 2024 einen Fahrradunfall mit Querschnittslähmung. Sie hat einen Grad der Behinderung von 100. Auf Antrag erhält sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Claudia wird im Rahmen ihrer Therapie in eine anerkannte städtische Behindertenwerkstatt aufgenommen, weil sie noch gerne versuchen möchte, noch etwas zu arbeiten.
Rentenversicherte die in Behindertenwerkstätten arbeiten: Rechtsanspruch auf die EM-Rente nach 20 Jahren Arbeit in Behindertenwerkstatt
Behinderte, die im Sinne des § 43 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Nummer 6 als voll erwerbsgemindert gelten, haben Kraft Gesetzes kein Anspruch auf eine volle EM-Rente. Nur wie schon erwähnt unter den klassischen Voraussetzungen oder mit dem weitergehenden Tatbestand des § 43 Absatz 6 SGB VI können Behinderte einen EM-Rentenanspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erwerben.
Nach § 43 Abs. 6 SGB VI besteht ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung,
wenn Versicherte,
− bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren,
− seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind und
− die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
Diese Rechtsnorm schützt insbesondere Menschen, die schon vor Eintritt der allgemeinen Wartezeit wegen Behinderung voll erwerbsgemindert sind und keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung erreichen konnten, weil sie die allgemeine Wartezeit und 3/5 Belegung nicht nachweisen können.
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Über den § 43 Absatz 6 SGB VI werden Behinderte in den Stand versetzt, eine EM-Rente zu erwerben. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren gelten auch dann durchgehend voll erwerbsgemindert, wenn sie erfolglos eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt probiert haben, § 43 Absatz 2 Nr.2 SGB VI.
Diese Schutzvorschrift soll Versicherte davor schützen, dass sie den Rentenanspruch nach § 43 Absatz 6 SGB VI nicht erwerben können, weil sie wegen der Eingliederungsmaßnahme nicht ununterbrochen erwerbsgemindert waren. Der erfolglose Versuch der Eingliederung unterbricht das Erfordernis der ununterbrochen Erwerbsminderung in diesem Fall nicht. Die im Fall des erfolglosem Eingliederungsversuches zurückgelegten Beitragszeiten zählen für die Wartezeit der 20 Jahre mit.
Rentenversicherte die in Behindertenwerkstätten arbeiten: Nachweis 20 Jahre
Versicherungsrechtliche Voraussetzung des § 43 Absatz 6 SGB VI ist einzig und allein, dass beim betroffenen Versicherten die Wartezeit der 20 Jahre erfüllt ist. Die Wartezeit von 20
Jahren kann mit Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Wartezeitmonaten aus einem Versorgungsausgleich erfüllt werden.
- Kalendermonate mit freiwilligen Beitragszeiten zählen auch zur Wartezeit 20 Jahre, weil keine 36 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erforderlich sind
Wenn ein Versicherter nach § 43 Absatz 6 SGB VI die Wartezeit von 20 Jahren bei Rentenantrag noch nicht erreicht hat, können nach dem Rentenantrag gezahlte Beiträge oder weitere anrechenbare Wartezeiten für diese 20 Jahre Wartezeit mit erfasst werden.
Unbedingt Merken! Die Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 6 SGB VI beginnt dann jedoch erst nach Ablauf des Kalendermonats, mit dem die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt ist.
Vor Ablauf des 20 Jahreszeitraumes kann die volle EM-Rente nicht beansprucht, gezahlt werden.
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Rentenversicherte die in Behindertenwerkstätten arbeiten: Viel Spaß beim Lesen der einzelnen Ratgeber
Wir erweitern den großen Ratgeber EM-Rente nach und nach. Der Ratgeber wird daher „scheibchenweise“ wachsen. Zum Schluss, wenn der Ratgeber fertig geschrieben ist, werden wir ihn als Gesamtwerk veröffentlichen. Viel Spaß beim Lesen.
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Der große Ratgeber EM-Rente hat folgenden Inhalt:
- Einleitung-Übersicht
- Allgemeines
- Anspruchsvoraussetzungen
- Persönliche Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung
- Versicherungsrechtliche Voraussetzung für die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung
- Rentenbeginn und Befristung der EM-Rente
- Rentenhöhe
- Anwendung der Hinzuverdienstregelungen
- Medizinische Hintergründe- Sozialmedizinische Sachaufklärung, Falle Begutachtung und Reha
- Coaching- Vorbereitung auf die Begutachtung- als wichtiger Baustein für die Durchsetzung des Anspruchs auf eine Rente
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