EM-Rentner können 6 Monate voll arbeiten und behalten trotzdem die Rente
Still und heimlich hat er am 15.12.2023 einem Gesetzesentwurf der Bundesregierung in der Änderungsfassung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zugestimmt. Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Anpassung des Zwölften und Vierzehnten Buches Sozialbesetzbuch und weiterer Gesetze zu gestimmt. In diesem Gesetzeswerk ist unter anderem vorgesehen, dass Recht der Renten wegen Erwerbsminderung abzuändern. Mit Wirkung zum 01.01.2024 wird es einen neuen § 43 Absatz 7 SGB VI gegen und der hat es in sich! Wir berichten von der Gesetzesänderung die am 01.01.2023 für Millionen EM-Rentner kommen wird.
EM-Rentner können 6 Monate voll arbeiten und behalten trotzdem die Rente. Ja, Sie werden sich erstaunt die Augen reiben. Dies ist kein Dezemberscherz 2023, sondern mit der Zustimmung des Bundesrates vom 15.12.2023 in seiner 1.040 Plenarsitzung beschlossene Sache. Unter dem Tagesordnungspunkt TOP 2 hat der Bundesrat in der Beschlussdrucksache 594/23 dem am 09.11.2023 im Bundestag beschlossenen Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze zugestimmt. Was geändert werden soll, hier in diesem Beitrag.
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EM-Rentner können 6 Monate voll arbeiten und behalten trotzdem die Rente: Was ist neu im SGB VI?
Es gibt eine wichtige Änderung in dem Recht der gesetzlichen Renten wegen Erwerbsminderung. Gesetzlich geregelt ist nunmehr, dass Personen, die Erwerbsminderungsrente beziehen, für einen Zeitraum von sechs Monaten ihre Leistungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erproben können, ohne hierdurch den Rentenanspruch zu gefährden. Hierzu regelt der Artikel 6 des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung in der Bundesratsdrucksache 224/23 folgendes:
Es wird ein neuer Absatz 7 in den § 43 SGB VI eingefügt. Und dieser § 43 Absatz 7 neue Fassung lautet:
„ Wird neben einer Rente nach Absatz 1 oder 2 unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, deren Umfang das der
Rentengewährung zugrundeliegende zeitliche Leistungsvermögen überschreitet, besteht
für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten ab Beginn der Ausübung weiterhin Anspruch auf die gewährte Rente.
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EM-Rentner können 6 Monate voll arbeiten und behalten trotzdem die Rente: Hintergrund der Neuregelung
Ziel ist es, Rentenbezieher einer EM-Rente erfolgreich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Mit der gesetzlichen Neuregelung soll für alle EM-Rentner*innen die Möglichkeit eines (Wieder-)Eingliederungsversuchs gesetzlich eröffnet werden. Die Eingliederung von erwerbsgeminderten Versicherten in den allgemeinen Arbeitsmarkt soll weitgehender als bisher unterstützt werden.
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Wichtig ist! Die Aufnahme bzw. Ausweitung einer Erwerbstätigkeit, die über das bisher festgestellte
zeitliche Leistungsvermögen hinausgeht, gilt als Eingliederungsversuch. Mit der gesetzlichen Regelung soll für EM-Rentner Rechtssicherheit dahingehend geschaffen werden, dass ein Eingliederungsversuch den bisherigen Rentenanspruch nicht gefährdet.
Bis 6 Monate arbeiten neben der EM-Rente als Wiedereingliederung gilt als rentenunschädlich
Der Gesetzgeber sagt auch, dass über die Dauer der Wiedereingliederung nach Prüfung des Einzelfalles entschieden wird. Es ist eine Ermessensentscheidung der Rentenversicherung. In der Regel beträgt die Dauer sechs Monate. War der Eingliederungsversuch erfolgreich und es wird dauerhaft eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt, muss der Rentenversicherungsträger darüber entscheiden, ob die der Erwerbsminderungsrente zugrundeliegende Leistungseinschränkung und damit der Rentenanspruch weiterhin vorliegt.
Die Rentenberater von rentenbescheid24.de empfehlen: Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung (ob teilweise oder voll) die einen Berufs-Neustart starten wollen und dabei auch mehr arbeiten, als die bewilligte EM-Rente „erlaubt“, sollten diesen Neustart vorher mit ihrem behandelnden Arzt und mit der zuständigen Rentenversicherung absprechen.
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Dann können Sie bis zu 6 Monate zeitlich mehr arbeiten, als eigentlich vorgesehen. Aber ohne Angst haben zu müssen, dass Ihnen Ihre EM-Rente weggenommen wird. Wenn die Wiedereingliederung nicht funktionieren sollte, kann Ihnen der bis zu sechs-monatige Versuch nicht nachteilig ausgelegt werden. So sagt es das Gesetz und dessen Begründung.
Das neue Gesetz tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
EM-Rentner können 6 Monate voll arbeiten und behalten trotzdem die Rente: Fazit
Wir begrüßen die Neuregelung. Ein paar kleine wichtige Details noch im Rahmen dieser neuen Gesetzeslage ab dem 01.01.2024. EM-Rentner die im Rahmen des persönlichen Budgets nach § 61 SGB IX eine Arbeit aufnehmen unterliegen nicht einem Eingliederungsversuch im Sinne des § 43 Absatz 7 SGB VI, da die Erwerbstätigkeit in diesem Fall regelmäßig nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeübt wird. Der Verdienst aus der Wiedereingliederung wird im Rahmen des § 96a SGB VI an die EM-Rente angerechnet. Die gesetzliche Rentenversicherung soll in geeigneten Fällen über die Möglichkeit eines rentenunschädlichen Wiedereingliederungsversuches aufklären und EM-Rentner „proaktiv“ beraten.
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