Persönliche Voraussetzungen: volle Erwerbsminderungsrente
Die Rente wegen Erwerbsminderung hat für viele Menschen die erkrankt oder von Behinderung betroffen sind eine sehr wichtige Bedeutung. Die EM-Rente ist ein Erwerbsersatzeinkommen. EM-Rentner sind von der EM-Rente damit auch oft wirtschaftlich abhängig. In diesem Beitrag des großen Ratgebers Rente wegen Erwerbsminderung geht es um die persönlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Persönliche Voraussetzungen: volle Erwerbsminderungsrente. Im § 43 Sozialgesetzbuch Nummer 6 geregelt. Genauer in dem Absatz 2 dieser Vorschrift.
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Die Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung und die Rente wegen Erwerbsminderung bei dem Risiko Berufsunfähigkeit für vor dem 02.01.1961 geborene Versicherte bieten ein breites Spektrum an finanzieller Absicherung im Falle des Verdienstwegfalles wegen Erwerbsminderung.
Persönliche Voraussetzungen: volle Erwerbsminderungsrente: Anspruch nur bis zur Regelaltersgrenze
Rentenbezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente können diese maximal bis zur Regelaltersgrenze beziehen. Danach ist Schluss mit der Zahlung der EM-Rente. Dieser Rechtsgrundsatz gilt für alle EM-Renten nach dem Sozialgesetzbuch Nummer 6.
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- Rente wegen voller Erwerbsminderung
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Die volle Erwerbsminderungsrente ist maximal befristet bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. So steht es im § 43 Absatz 2 SGB VI geschrieben. Im Anschluss an die EM-Rente wird diese als Regelaltersrente geleistet. Außer der Versicherte bestimmt etwas anderes, § 115 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB VI.
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Persönliche Voraussetzungen: voller Erwerbsminderungsrente: Rente wegen voller Erwerbsminderung
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist in § 43 Absatz 2 SGB VI gesetzlich geregelt.
Versicherte sind nach dieser Vorschrift voll erwerbsgemindert, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Im Hinblick auf die allgemeinen Tatbestandsmerkmale zum Thema übliche Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes und den Fragen was Krankheit oder Behinderung und deren Ursachen im Erwerbsminderungsrecht sind, wird auf die Inhalte unseres Ratgeberteils „Persönliche Voraussetzungen. teilweise Erwerbsminderungsrente verwiesen“. Hier zum Nachlesen!
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Persönliche Voraussetzungen: volle Erwerbsminderung: volle Erwerbsminderung-Ursachen
Das Gesetz lässt die Verursachung der vollen Erwerbsminderung nur durch die im Gesetz genannten Gründe zu. Diese sind abschließend erfasst.
Die Rentenversicherung muss bei Eintritt der Erwerbsminderung des Versicherten prüfen, ob diese Erwerbsminderung durch Krankheit oder Behinderung eingetreten ist. Nur Krankheit oder Behinderung können Gründe für eine teilweise oder volle Erwerbsminderung sein.
Ein hohes Lebensalter und damit verbundene mangelnde Leistungskraft oder eine geringe Schulbildung sind keine Gründe für eine Erwerbsminderung.
Persönliche Voraussetzungen: volle Erwerbsminderungsrente: Was ist volle Erwerbsminderung?
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat der Versicherte erst dann, wenn er oder sie
nicht mehr in der Lage sind, täglich mindestens 3 Stunden erwerbstätig zu sein. Volle Erwerbsminderung liegt somit immer nur dann vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung täglich weniger als 3 Stunden arbeiten kann.
Kann der Versicherte noch 3- bis unter 6 Stunden arbeiten, liegt teilweise Erwerbsminderung vor. Wer mindestens 6 Stunden arbeiten kann, ist im Rechtssinne nicht erwerbsgemindert.
Persönliche Voraussetzungen: volle Erwerbsminderungsrente!
Die Leistungsgrenze von unter täglich drei Stunden ähnelt den Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (ALG-1 usw.) Wer nicht mehr als drei Stunden täglich erwerbtätig sein kann und deshalb keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhält, fällt somit in den Risikobereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Denn damit soll der Versicherte einen Anspruch auf volle Erwerbsminderung haben. Ausnahme von dieser Regelung ist der § 145 SGB III- die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung.
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Anspruch auf die volle EM-Rente hat der Versicherte neben den persönlichen Voraussetzungen aber nur dann, wenn er auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Rentenart erfüllt. Hierauf gehen wir im Ratgeber noch ein.
Der Große Ratgeber EM-Rente: Persönliche Voraussetzungen: volle Erwerbsminderungsrente. Viel Spaß beim Lesen
Rentenberater F. Weise und Rechtsanwalt P. Knöppel erweitern den Ratgeber EM-Rente Stück für Stück. Die Punkte des Inhaltsverzeichnisses werden nach und nach mit Wort und Schrift vervollständigt, deshalb wird der Ratgeber stückweise wachsen. Zum Schluss, wenn der Ratgeber fertig geschrieben ist, werden wir ihn als Großen Ratgeber EM-Rente veröffentlichen. Viel Spaß beim Lesen.
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