Rentenbeginn und Befristung der EM-Rente
Die Rente wegen Erwerbsminderung hat für viele Menschen die erkrankt oder von Behinderung betroffen sind enorme wirtschaftliche Bedeutung. Die EM-Rente ist für viele das wichtigste monatliche Einkommen. EM-Rentner sind von der Rente wegen Erwerbsminderung daher wirtschaftlich abhängig. In diesem Beitrag des großen Ratgebers Rente wegen Erwerbsminderung geht es um den Beginn und die Befristung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Rentenbeginn und Befristung der EM-Rente
Der Rentenbeginn und Befristung der EM-Rente sind in den §§ 99, 100,101 SGB VI geregelt.
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§ 99 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nummer 6 ist die grundlegende Regel für den Beginn einer Rente aus eigener Versicherung. Dazu gehören auch Renten wegen Erwerbsminderung. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob es sich um die Erstbewilligung einer Rente oder um eine Weitergewährung handelt. § 99 SGB VI ist auch dann anzuwenden, wenn bei laufender EM-Rentenzahlung ein Anspruch auf eine höhere Rente entsteht, wenn also der Anspruch auf teilweise EM-Rente und volle EM-Rente gleichzeitig besteht.
Zwei Faktoren sind für den Rentenbeginn nach § 99 Absatz 1 SGB VI wichtig:
- der Kalendermonat zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die EM-Rente erfüllt sind und
- dem Datum des Rentenantrages. Besonderheiten zeigen uns § 101 SGB VI auf.
Rentenbeginn und Befristung der EM-Rente: Kalendermonat zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind
Bevor der Kalendermonat bestimmt wird, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung vorliegen, muss zunächst der Zeitpunkt festgestellt werden, in der die Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist. Diesen Zeitpunkt nennen wir den Leistungsfall.
Ist der Leistungsfall festgestellt und sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, beginnt die EM-Rente am Ersten des Monats, zu dessen Beginn alle
Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Liegen die Voraussetzungen genau am ersten des Monats vor, so beginnt die Rente dennoch erst zu Beginn des Folgemonats.
Beispielsfälle!
- Leistungsfall tritt am 15.02.2024
- Rentenbeginn ist der 01.03.2024, Rentenantrag muss rechtzeitig gestellt sein
- Leistungsfall tritt ein am 01.02.2024,
- Rentenbeginn ist der 01.03.2024, denn die Anspruchsvoraussetzungen treten erst am 01.2.24 ein, sie liegen somit erst zum 01.03.24 vor.
Rentenbeginn und Befristung der EM-Rente: Rentenantrag Zeitpunkt
Für den Rentenbeginn einer EM-Rente ist neben dem Leistungsfall, dem Vorliegen der versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen auch der Zeitpunkt des Rentenantrages abhängig.
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Ohne Rentenantrag keine Rente!
Damit der frühestmögliche Beginn der EM-Rente erreicht werden kann, muss der Rentenantrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt werden, in dem die
Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Nach § 26 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Nummer X endet die Drei-Monats-Frist erst am nächsten Werktag, wenn der letzte Tag der 3-Monatsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich allgemein anerkannten Feiertag fällt.
Stellen die Betroffenen den Rentenantrag nach Ablauf dieser 3- Monatsfrist, so beginnt die Rente mit dem Antragsmonat.
Im Grundsatz unterscheiden wir für den Beginn einer EM-Rente ob diese auf Dauer oder befristet gewährt wird. Bei einer EM-Rente auf Dauer gilt § 99 Absatz 1 SGB VI. Für den Beginn einer befristeten EM-Rente gelten die Regelungen des § 101 Absatz 1 und Absatz 1a SGB VI- also andere Vorschriften.
Rentenbeginn und Befristung der EM-Rente: Beginn einer EM-Rente auf Dauer Beispielsfall
Liegt eine Erwerbsminderung auf Dauer vor, so beginnt die EM-Rente nach den Regelungen des § 99 Absatz 1 SGB VI.
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Der Leistungsfall ist am 15.02.2024 eingetreten. Die Drei-Monats-Frist beginnt zu laufen:
- 01.03.2024 und endet am 31.05.2024
Der Versicherte stellt den Rentenantrag am 30.05.2024 oder erst am 15.06.2024.
- Rentenantrag am 30.05.2024 = Beginn der EM-Rente am 01.03.2024
- Rentenantrag am 15.06.2024 = Beginn der EM-Rente am 01.06.2024
Im letztgenannten Beispielsfall beginnt die Rente somit erst am 01. Juni 2024, weil die Antragstellung nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist erfolgte.
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Rentenbeginn und Befristung der EM-Rente: Beginn einer befristet gewährten EM-Rente
Renten wegen Erwerbsminderung die befristet sind, werden erst zu Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Erwerbsminderung geleistet.
Für befristete EM-Renten gilt § 101 SGB VI und nicht § 99 SGB VI!
Hintergrund des Hinausschiebens des Rentenbeginns auf den 7. Kalendermonat ist, dass in der Regel der Versicherte für die ersten 6 Monate einen Anspruch auf andere Sozialleistungen hat und somit eine Risikoverteilung zwischen den anderen Bereichen der Sozialversicherung erreicht werden soll.
Normalerweise beträgt die Antragsfrist bei befristeten EM-Rente auch innerhalb der drei -Monats-Frist. Da es aber den Rentenausschluss für 6 Monate bei befristeten Renten gibt, wirkt sich eine verspätete Antragstellung erst dann nachteilig aus, wenn der Rentenantrag nach Ablauf des siebten Kalendermonats nach Eintritt des Leistungsfalles gestellt wird.
- Beispielsfall Beginn einer befristet gewährten EM-Rente
Der Leistungsfall ist am 15.02.2024 eingetreten. Die 6-Monats-Frist beginnt zu laufen:
- 01.03.2024 und endet am 31.08.2024
- Beginn 7. Monat = 01.09.2024
- Ablauf 7. Monat= 30.09.2024
Der Versicherte stellt den Rentenantrag am 30.08.2024 und am 01.11.2024
- Rentenantrag am 30.08.2024 = Beginn der EM-Rente am 01.09.2024
- Rentenantrag am 01.11.2024 = Beginn der EM-Rente am 01.11.2024.
Rentenbeginn und Befristung der EM-Rente: Beginn schon vor dem 7. Monat, Ausnahmefall § 101 Absatz 1a SGB VI
Versicherte können eine befristet zu gewährende EM-Rente auch schon vor dem 7. Kalendermonat erhalten, wenn die Feststellung der Erwerbsminderung durch den zuständigen Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder privates Krankentagegeld entfällt
und der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.
EM-Renten beginnen in diesen Fällen ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Krankentagegeld nicht mehr gezahlt wird, weil Erwerbsminderung festgestellt wurde.
Beispielsfall für diesen vorzeitigen Rentenbeginn
- Leistungsfall ist eingetreten am 15.02.2024
- Rentenantrag wird gestellt am 20.02.2024= Rentenbeginn wäre nach § 101 Absatz 1 SGB VI der 01.09.2024
- Krankengeldanspruch endet am 17.05.2024 = Aussteuerung
- EM-Rentenbescheid vom 12.05.2024 = EM-Rente auf Zeit
- Rentenbeginn ist nicht der 01.09.24 sondern der 18.05.2024, weil das Krankengeld am 17.05.24 wegfällt und die Erwerbsminderung mit Bescheid vom 12.05.24 festgestellt wurde.
Rentenbeginn und Befristung der EM-Rente: Drei Beginn-Varianten
Das gesetzliche Rentenrecht kennt für den Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung im wesentlichen drei Regelungen:
- Beginn der Rente wenn diese auf Dauer geleistet wird, § 99 SGB VI
- Beginn der Rente wenn diese befristet gewährt wird, nach dem Ablauf des 6. Kalendermonats nach dem Leistungsfall und
- Beginn der Rente wenn diese befristet gewährt wird auch schon vor dem 7. Kalendermonat, wenn durch die Feststellung der Erwerbsminderung der Anspruch auf Krankengeld oder Arbeitslosengeld wegfällt.
Sonderregelungen eines Rentenbezugs unter Maßgabe von FRG-Zeiten lassen wir in diesem Ratgeber unberührt.
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- volle oder teilweise Erwerbsminderung
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Rentenbeginn und Befristung der EM-Rente: Viel Spaß beim Lesen
Rentenberater F. Weise und Rechtsanwalt P. Knöppel erweitern den Ratgeber EM-Rente Stück für Stück. Die Punkte des Inhaltsverzeichnisses immer mal wieder mit Wort und Schrift vervollständigt. Der Ratgeber wird daher stückweise wachsen. Zum Schluss, wenn der Ratgeber fertig geschrieben ist, werden wir ihn als Großen Ratgeber EM-Rente veröffentlichen. Viel Spaß beim Lesen. Das Thema der Befristung der EM-Rente werden wir in einem gesonderten Beitrag veröffentlichen!
Sorglos-Paket „Erwerbsminderungsrente“
Rund um Sorglos-Paket „EM-Rente“
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Der große Ratgeber EM-Rente hat folgenden Inhalt:
- Einleitung-Übersicht
- Allgemeines
- Anspruchsvoraussetzungen
- Persönliche Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung
- Versicherungsrechtliche Voraussetzung für die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung
- Rentenbeginn und Befristung der EM-Rente
- Rentenhöhe
- Anwendung der Hinzuverdienstregelungen
- Medizinische Hintergründe- Sozialmedizinische Sachaufklärung, Falle Begutachtung und Reha
- Coaching- Vorbereitung auf die Begutachtung- als wichtiger Baustein für die Durchsetzung des Anspruchs auf eine Rente
Rente auf Erwerbsminderung beantragen
Ein umfassender Leitfaden zu den wichtigsten Themen beim Antrag auf Erwerbsminderungsrente
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