Auskunftsanspruch über die Höhe der Altersrente nach der EM-Rente
Es gibt im gesetzlichen Rentenrecht immer wieder Änderung. Auch solche, die vom Versicherten oder Bürger nicht gleich wahrgenommen werden. Aber wichtige Rechte und Änderungen beinhalten. Eine solche Änderung gab es am 23.06.2020. Mit dem 7. Sozialgesetzbuch IV Änderungsgesetz. Zum 01.07.2020 trat eine Änderung in Kraft, die für Bezieher*innen einer Erwerbsminderungsrente sehr wichtig sein kann! Es geht um den Auskunftsanspruch über Höhe der Altersrente nach der EM-Rente.
Erwerbsminderungsrentner*innen haben seit dem 01.07.2020 einen Auskunftsanspruch über die Höhe der Altersrente nach der EM-Rente! So sagt es das 7. SGB IV Änderungsgesetz vom 23.06.2020.
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Auskunftsanspruch über die Höhe der Altersrente nach der EM-Rente: Ausgangslage
Oft wollen Rentenbezieher einer EM-Rente wissen, wie hoch eine spätere Altersrente ist. Die Motive für den Wechsel in eine Altersrente nach der EM-Rente sind vielfältig. Zum einen will der Versicherte keine Begutachtung mehr über sich ergehen lassen. Zum anderen kann er oder sie von günstigeren Hinzuverdienstmöglichkeiten bei Bezug einer Altersrente profitieren. Oder es besteht einfach die Unsicherheit darüber, wie hoch die Altersrentenansprüche konkret sind. Wird die Altersrente nach der EM-Rente niedriger ausfallen oder höher? Und auf diese Fragen, gibt der § 109 SGB VI seit dem 01.07.2020 eine Antwort!
Auskunftsanspruch über die Höhe der Altersrente nach der EM-Rente: Änderung im Wortlaut
Wichtige Änderungen im Rentenrecht nach dem 7. SGB-IV Änderungsgesetz vom 23.06.2020. Ab dem 01.07.2020 gelten wichtige Änderungen im Rentenrecht, die unter anderem die Renteninformation und Rentenauskunft betreffen.
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Dem § 109 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nummer 6 wird folgender Satz angefügt: „Der Versand von Renteninformation und Rentenauskunft endet, sobald eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird, spätestens, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Auf Antrag erhalten Bezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminderungsrente eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente.“
Auf Antrag erhalten Bezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminderungsrente eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente.
Auskunftsanspruch über die Höhe der Altersrente nach der EM-Rente: EM-Rentenbezieher*in muss aber Antrag stellen
Von allein geht es mit dem Auskunftsanspruch nicht. Wer wissen will, wie hoch seine Altersrente nach der EM-Rente ausfallen wird, muss einen Antrag bei seiner RV stellen. Und diesen Antrag auf Auskunft über die unverbindliche Höhe der EM-Rente kurz mit dem § 109 SGB VI begründen. Der Vorteil des Auskunftsanspruches ist, dass der Antragsteller bei Erhalt der Auskunft weiß, wie hoch ungefähr seine EM-Rente im Falle der Umwandlung der EM-Rente in eine Altersrente ausfallen wird.
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Auskunftsanspruch über die Höhe der Altersrente nach der EM-Rente
Mit dem Auskunftsanspruch wird der Rentenbezieher einer EM-Rente Klarheit erlangen, wie hoch seine Altersrente nach der EM-Rente ausfallen kann. Damit kann er oder sie auch die bestehenden EM-Rentenansprüche mit der zukünftigen Altersrente vergleichen! Ein wichtige und gute Änderung im Sinne der gesetzlich Rentenversicherten, die seit dem 01.07.2020 gilt!
Ja, ich möchte wissen, wie hoch meine Altersrente ist, wenn ich zuvor eine EM-Rente bezogen habe!
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