Anspruch auf abschlagsfreie Regelaltersrente nach Verkehrsunfall
Viele Versicherte erleiden einen Verkehrsunfall! Oft unverschuldet. Folge eines Unfalles kann sein, dass der Versicherte nicht mehr arbeiten kann. Dann springt die Rentenversicherung mit einer EM-Rente ein! Diese EM-Rente hat dann einen Abschlag. Wenn dann die Regelaltersrente in Anspruch genommen wird, stellt sich die Frage, ob genau dieser Abschlag in der EM-Rente in der Regelaltersrente nach den Vorschriften des § 77 SGB VI fortgeschrieben wird, oder ob der betroffene Versicherte einen Anspruch auf vollständige abschlagsfreie Regelaltersrente hat?
Habe ich Anspruch auf abschlagsfreie Regelaltersrente nach Verkehrsunfall, wenn mir in Folge dessen eine EM-Rente mit Abschlägen gewährt wurde. Und ein Teil der Entgeltpunkte in der Regelaltersrente mir wegen den Regelungen des § 77 SGB VI einen verkürzten Zugangsfaktor von 10,8 Prozent eingebracht haben.
Anspruch auf abschlagsfreie Regelaltersrente nach Verkehrsunfall: Sachverhalt
Sachverhalt! Ich habe unverschuldet durch einen Verkehrsunfall einen Körperschaden erlitten. Deshalb wurde mir eine volle EM-Rente zugebilligt. In dieser ist ein Abschlag von 10,8 Prozent enthalten. Im Jahr 2022 beziehe ich nach der EM-Rente eine Regelaltersrente. In dieser sind zum Teil die Entgeltpunkte aus der EM-Rente mit Abschlag enthalten. Zum Teil aber Engeltpunkte für Beitragsleistungen die der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers als Schadensausgleich auf mein Rentenkonto einzahlt, als Ersatz für entgegangenes Gehalt und den sich hieraus ergebenden Entgeltpunkten.
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Was ich aber nicht verstehe ist, warum ich auf die Entgeltpunkte aus der EM-Rente in der Regelaltersrente einen Abschlag erhalte. Ich müsste doch eigentlich so gestellt werden, dass ich ( rein fiktiv) keinen Unfall gehabt hätte und deshalb keine EM-Rente mit Abschlag erhalten hätte. Also ganz normal weiter in das Rentenkonto durch meine Arbeit eingezahlt hätte und deshalb dann bei der Regelaltersrente keinen Abschlag haben muss! Muss die Rentenversicherung mir auf alle Entgeltpunkte- auch aus der EM-Rente- einen Zugangsfaktor 1,0 (kein Abschlag) zahlen, auch wenn diese Entgeltpunkte in der EM-Rente zuvor einen Abschlag von 10,8% hatten?
Anspruch auf abschlagsfreie Regelaltersrente nach Verkehrsunfall: rentenrechtliche Lösung des Problems
Die Lösung des Problems findet sich im Rentenregress nach § 116 Sozialgesetzbuch Nummer 10. Der von Ihrer Rentenversicherung herabgesetzte Zugangsfaktor in der EM-Rente um 0,108 ist in der Regelaltersrente wieder zu korrigieren. Dies entspricht einer rentenrechtlichen sauberen Lösung.
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Der Rentenregress nach § 116 SGB X ermöglicht es der Rentenversicherung , das Rentenkonto der versicherten Geschädigten so darzustellen, als wenn das Unfallereignis nicht eingetreten wäre oder wenn es sich durch das Unfallereignis unbeeinflusst zeigen würde. Mit dem Rentenregress holt sich die Deutsche Rentenversicherung eine von ihr gezahlte Rentenleistung auf Grund eines Unfallgeschehens durch Erstattung des Haftpflichtversicherers wieder zurück. Und in diesen Fällen hat die oder der Versicherte Anspruch auf eine abschlagsfreie Folge-Rente. So hat es auch der 13. Senat des Bundessozialgerichts am 13.12.2017 unter dem Aktenzeichen: B 13 R 13/17 R entschieden. Wir hatten von diesem Urteil berichtet. Hier zum Nachlesen!
Der Rentenversicherung entsteht wirtschaftlich gesehen durch die vorzeitig unfallbedingte Rentenleistung kein Nachteil, wenn sie den Rentenregress durchführt. Dies entspricht im Ergebnis der Regelung des § 77 Absatz 3 Satz 3 Ziffer 1 und 2 Sozialgesetzbuch Nummer 6. In den Fällen der Nichtmehr Inanspruchnahme einer vorzeitigen Rente erfolgt entsprechend den Regelungen des § 77 Absatz 2 Ziffer 2 SGb VI eine Anhebung des Zugangsfaktor. Die DRV wird im Rahmen des Regresses nach § 116 SGB X faktisch nicht mehr wirtschaftlich belastet. Die vorzeitig bezogene EM-Rente wird damit real -wirtschaftlich gesehen durch die Rückerstattung der gezahlten Rentenleistungen durch den Haftpflichtversicherer an die DRV nicht mehr geleistet. Insoweit muss dann die nachfolgende Regelaltersrente den für sie real bestimmenden Zugangsfaktor haben.
Das Bundessozialgericht wendet in seiner rentenrechtlichen Lösung somit die Vorschrift des § 77 Absatz 3 Satz 2 Nr.1 SGB VI analog an. Den Fall einer unfallbedingten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente hatte der Gesetzgeber im Rahmen des § 77 Absatz 3 Satz 2 Nr.1 SGb VI nicht im Blick gehabt. Die Fortschreibung eines erstmals festgestellten Zugangsfaktors durch die EM-Rente auf Grund des Unfalles wäre im Rahmen des Rentenregresses nach § 116 SGB X durchbrochen.
Anspruch auf abschlagsfreie Regelaltersrente nach Verkehrsunfall!
Nicht wenige Versicherte trifft es unverschuldet im Leben. Ein Unfall, verursacht durch einen Dritten, beendet defacto das Erwerbsleben. Eine EM-Rente wird bewilligt. Wenn die DRV diese Rentenleistung im Rahmen des § 116 SGB X an den Haftpflichtversicherer regressiert (DRV holt sich die Rentenzahlung durch Erstattung vom Haftpflichtversicherer wieder), dann steht dem betroffenen Rentenbezieher bei Eintritt in die Regelaltersrente eine aus unserer Sicht vollständige abschlagsfreie Rente zu. Insoweit dürfen die persönlichen Entgeltpunkte aus der EM-Rente, die sich aus der Summe aller Entgeltpunkte und dem gekürzten Zugangsfaktor = Abschlag errechnen, nicht Bestandteil der Regelaltersrente werden. Diese muss so berechnet werden, als wenn es das Unfallereignis und die sich hieraus resultierende EM-Rente nie gegebenen hätte. Denn würde der gekürzte Zugangsfaktor Eingang in die Regelaltersrente finden, so würde nach Sicht des BSG die Rentenversicherung einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber dem Betroffenen haben. Denn die DRV erhält im Rahmen des Regresses die vollständigen Rentenleistungen erstattet und darf dann noch den gekürzten Zugangsfaktor an den Regelaltersrentner weitergeben. Ein Ergebnis was untragbar wäre!
Ja, ich möchte wissen, ob ich Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente habe!