Verfällt mein Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente
Um das Thema Altersrente ranken sich viele Mythen, Vorurteile und Fehlinformationen. Unter anderem zur abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Das ist die vorgezogene Altersrente, für die der Versicherte 45 Jahre Wartezeiten benötigt und zwar am Tag des Beginns der Rente! Kann es sein, dass mein Anspruch auf diese Altersrente verfällt, wenn ich sie nicht zum erstmaligen Beginn, sondern aus beruflichen Gründen später in Anspruch nehme! Hier in diesem Beitrag die Antwort auf diese Frage!
Verfällt mein Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente, wenn ich diese statt zum erstmöglichen Termin später in Anspruch nehme? Auf rentenbescheid24.de erreichte uns eine Schnellfrage zum Thema Altersrente. Hier der leicht geänderte der Inhalt der gestellten Frage: „Ich könnte laut Rentenauskunft am 01.06.2022 abschlagsfrei in Rente gehen. Ich bin am 26.05.1958 geboren und habe die 45 Jahre Wartezeit schon errfüllt. Ich möchte aber erst am 01.02.2023 gehen. Erlischt mein Anspruch auf diese abschlagsfreie Rente dann, wenn ich nicht punktgenau zum 01.06.2022 in Rente gehe?“.
Bevor ich diese Frage beantworte, noch ein kleiner Überblick über die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
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Verfällt mein Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente: Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist eine vorgezogene Altersrente. Sie gibt es als Variante mit Vollendung des 65. Lebensjahres und 45 Jahreswartzeit für die Geburtsjahrgänge ab 1964. Für Geburtsjahrgänge ab 1953 steigt das Lebensalter für den Rentenbeginn von 63 Jahren udn 2 Kalendermonate bis zum 66. Lebensjahr und 10 Kalendermonate beim Geburtsjahrgang 1963 an. Die Wartezeit der 45 Jahre müssen bei Beginn der Rente vorliegen.
Verfällt mein Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente: Antwort auf die Frage
Unser Versicherte kann am 01.06.2022 mit Vollendung des 64. Lebensjahres erstmals die avisierte Altersrente in Anspruch nehmen. Früher geht es nicht, weil die Übergangsvorschriften zum § 38 SGB VI einen früheren Rentenbeginn beim Geburtsjahrgang 1958 nicht möglich machen.
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Heißt dies aber, dass der Fragesteller dann gezwungen ist, die Rente Stichtagsgenau am 01.06.2022 in Anspruch zu nehmen? Oder kann er auch später die Rente beanspruchen?
Peter Knöppel sagt! Es gibt keinen Zwang die Altersrente zu beantragen!
Da müssen sich keiner Sorge haben. Wenn also tatsächlich am 01.06.2022 die Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Jahren Wartezeit und Vollendung 64. Lebensjahr erfüllt sind, kann der Versicherte jederzeit auch später diese abschlagsfreie Altersrente in Anspruch nehmen. Sie müssen immer nur die 45 Jahre Wartezeit vor Rentenbeginn erfüllt haben. Dann ist es egal, ob Sie am 01.07.2022 oder 01.01.2023 oder 01.05.2023 in diese Altersrente gehen. Wenn unser Versicherte in der Zeit vom 01.06.2022 bis zum 31.01.2023 noch weiter arbeitet, bekommt er auch eine leicht höhere Rente, als wenn Sie zum 01.06.2022 abschlagsfrei in Rente gehen würde. Er „erwirtschaftet bis zum 31.01.2023 noch Rentenpunkte!
Peter Knöppel Rententipp: Beantragen Sie am 01.12.2022 die Rente und gehen noch bis zum 31.01.2023 weiter arbeiten- 2 Monatsrenten neben dem Hinzuverdienst ungekürzt dazuverdienen! Zweimal den Hinzuverdienstfreibetrag von 6.300€ nutzen, einmal 2022 und dann im Januar 2023 nochmals.
Verfällt mein Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente!
Wann Sie in die Altersrente gehen wollen, ist grundsätzlich Ihre Sache. Wenn Sie also erst ein Jahr später nach dem erstmaligen Antragstermin eine Rente in Anspruch nehmen, ist dies allein Ihre Sache. Dass Gesetz sagt nur, dass die Rente erstmals zu einem bestimmten Lebensalter in Anspruch genommen werden kann. Danach ist alles Ihre Sache! Hauptsache die Anspruchsvoraussetzungen liegen für die Rente vor!
Ja, ich möchte wissen, ob und wann ich in Rente gehen kann!
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