Gibt es eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente
Im Jahr 2001 wurde das „neue“ Recht der Erwerbsminderung Wirklichkeit! Leider auch mit der bitteren Realität, dass Renten wegen Erwerbsminderung mit Beginn nach dem 31.12.2000 im Grundsatz nur noch mit einem Abschlag bis 10,8 Prozent bewilligt werden. Erwerbsunfähigkeits-und Berufsunfähigkeitsrenten vor dem 01.01.2001 wurden ohne Abschlag gewährt! Mit dem massiven Abschlag 10,8 % wurde der durchschnittliche Zahlbetrag von EM-Renten, vor allem Renten wegen teilweise Erwerbsminderung massiv verringert. Seit dem fristen EM-Rente im Monatsdurchschnitt ein Dasein als Armutsrenten! Auch wenn sich durch die Ausweitung der Zurechnungszeiten seit dem 01.07.2014 die Zahlbeträge etwas verbessert haben! Vom Grundsatz des Abschlages gibt es aber Ausnahmen. Wir erläutern Ihnen in unserem Kurzratgeber, unter welchen Bedingungen Sie eine EM-Rente ohne Abschlag erhalten können!
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Gibt es eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente oder nur mit Abschlag! Die Antwort findet sich im Gesetz, im gesetzlichen Rentenrecht. Genauer gesagt im § 77 SGB VI und auch im § 264d SGB VI.
Gibt es eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente: Abschlag immer bei Beginn der EM-Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres
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Hat der Versicherte bei Beginn der EM-Rente sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann er unter keinen Umständen (inklusive Vertrauensschutzregelungen der §§ 77 Absatz 4 und 264d SGB VI) diese Rente ohne 10,8 % Abschlag erhalten.
Gibt es eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente: Berechnung des Abschlag ab Vollendung des 62. Lebensjahres , § 77 Absatz 2 SGB VI
Im Grundsatz wird bei der Berechnung der Höhe des Abschlages auf die Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten abgestellt, auch wenn er bei Beginn der Rente jünger als 62 ist. Liegt sein Lebensalter unter dem 62. Lebensjahr, so wird der Abschlag bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres berechnet! Der Abschlag beträgt in diesen Fällen 10,8 % = 36 Kalendermonate x 0,3. Ist der Versicherte bei Beginn älter als 62 Jahre, so wird der Abschlag ab dem Kalendermonat seines Lebensalters ab Beginn der Rente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres berechnet. Diese Regelung gilt aber erst für EM-Renten, die nach dem 31.12.2023 beginnen, weil es eine Vertrauensschutzregelung im § 264d Satz 1 SGB VI (Tabellenwerte) gibt, die eine stufenweise Anhebung des Lebensalters bei Beginn der EM-Rente für die Berechnung des Zugangsfaktor vorsehen!
Der Versicherte hat bei Beginn der EM-Rente (im Jahr 2024) das 63. Lebensjahr vollendet. Die Höhe des Abschlages berechnet sich wie folgt:
- 63. Lebensjahr bis zum 65. Lebensjahr
- 24 Kalendermonate
- 0,3 Prozent pro Monat früheren Beginn
- 0,3 x 24 = 7,2 %
- Abschlag EM-Rente beträgt 7,2 Prozent
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Gibt es eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente: Vertrauensschutzregelung des § 264d Satz 1 (Tabellenwerte) für den § 77 Absatz 2 SGB VI
Für Renten wegen Erwerbsminderung, die in der Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2023 beginnen, wird der Beginn der Berechnung des Zugangsfaktor vom 60. Lebensjahr bis zum 63. Lebensjahr stufenweise auf das 62. Lebensjahr bis zum 65. Lebensjahr angehoben. Diese Regelung ist die Vertrauensschutzregelung für den § 77 Absatz 2 SGB VI. Ab Beginn EM-Rente nach dem 31.12.2023 gilt wieder das 62. Lebensjahr für den Beginn der Berechnung des Zugangsfaktor bis Vollendung 65. Lebensjahr Ende der Berechnung!
Beispiel:
Die EM-Rente beginnt am 01.01.2022. Der Antragsteller hat das 63. Lebensjahr vollendet. In seinem Versicherungskonto sind 40 Jahre Wartezeiten gespeichert, von denen aber nur 30 Jahre an die Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte anrechenbar sind! Daher kein Vertrauensschutz nach § 77 Absatz 4 SGB VI.
Berechnung des Zugangsfaktor nach Tabellenwerten § 264d Satz 1 SGb VI
- Beginn Rente 2022 :
- Ende Berechnung ZZ = 64.Lebensjahr und 8 Kalendermonate
- Anfang Berechnung ZZ = Beginn Rente Vollendung 63. Lebensjahr
- 20 Kalendermonate ( 63. LJ bis zum 64.LJ und 8 Kalendermonate)
- 20 KM x 0,3 = 6,6 %
- Abschlag in der EM-Rente beträgt 6,6 % bei Beginn der Rente im Jahr 2022
Gibt es eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente: Ausnahmen vom Beginn 62. Lebensjahr
Hat der Versicherte bei Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung mindestens 40 Jahre Beitragszeiten im Versicherungskonto nachgewiesen, die als Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gelten, so wird wie folgt gerechnet:
- der Beginn Vollendung 62. Lebensjahr und Ende 65. Lebensjahr- wird auf Vollendung 60. Lebensjahr und 63 Jahre vorverlegt
Beispiel
Unser Antragsteller bekommt ab Vollendung des 62. Lebensjahres (2022) eine volle EM-Rente auf Zeit bewilligt. In seinem Versicherungskonto sind 40 Jahre Beitragszeiten eingetragen, die für die Wartezeit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte anrechenbar sind.
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EM-Rente - med. Bewertung
- ist eine Erwerbsminderungsrente möglich
- volle oder teilweise Erwerbsminderung
- med. Bewertung und Beratung
Somit fällt unser Antragsteller in die für in günstigere Regelung des § 77 Absatz 4 SGB VI bei der Berechnung des Abschlages.
- Lebensalter Beginn der Rente 62. Lebensjahr
- 40 Jahre Wartezeit für Altersrente für besonders langjährig Versicherte vorhanden
- Berechnung Abschlag nach Günstigerregelung des § 77 Absatz 4 SGB VI
- Rahmen = 60. Lebensjahr bis zum Vollendung 63. Lebensjahr
- Beginn Vollendung 62. Lebensjahr bis zur Vollendung 63. Lebensjahr
- 12 Kalendermonate
- 0,3 % Abschlag pro Kalendermonat
- 12 x 0,3 = 3,6 Prozent
- Abschlag = 3,6% in der EM-Rente
Wer bei Beginn seiner EM-Rente das 63 .Lebensjahr vollendet hat und 40 Jahre Wartezeiten, die auch für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gelten, nachweisen kann, bekommt seine bewilligte EM-Rente ohne Abschlag!
Gibt es eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente: Vertrauensschutz des § 77 Absatz 4 SGB VI im § 264d Satz 2 SGB VI
Die Regelung des § 77 Absatz 4 SGB VI gilt für alle diejenigen EM-Renten, die 40 Jahre Wartezeiten nachweisen können. Für alle diejenigen Versicherten, deren EM-Renten im Zeitraum 2012 bis 2023 beginnen, gilt die erweiterte Vertrauenschutzregelung des §264d Satz 2 SGB VI. An Stelle der 40 Jahre Wartezeit reichen für EM-Renten die in der Zeit 2012 bis 2023 beginnen, sogar nur 35 Jahre Wartezeit aus, die für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gelten.
Wenn also unser Versicherte, in unserem vorhergehenden Beispiel statt der 40 Jahre nur 35 Jahre Wartezeit nachweisen kann, so verbleibt es für ihn aus Vertrauensschutzgründen beim Abschlag von 3,6%.
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Gibt es eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente? Ja!
Wer das 63. Lebensjahr bei Beginn der EM-Rente vollendet hat und 40 Jahre Wartezeiten, die für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte angerechnet werden, nachweisen kann, bekommt die EM-Rente ohne Abschlag. Dies ist die Grundregel. Beginnt sein EM-Rente in der Zeit von 2012 bis 2023 reichen dafür sogar 35 Jahre aus! Ab 2024 gilt dann wieder die Regelung des § 77 Absatz 4 SGB VI mit 40 Jahren Wartezeit!
Ja, ich möchte wissen, ob laut meinen Erkrankungen eine Erwerbsminderung für mich vorliegen kann!
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