Höhe des Abschlags bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist eine der vier „klassischen“ Arten von Altersrenten, die das Sozialgesetzbuch Nummer 6 für Sie zur Verfügung hält. Jedes Jahr erhalten tausende Menschen auf Antrag diese Altersrente. Ohne Zweifel ist es so, dass Sie bei Beginn dieser Altersrente 35 Jahre Wartezeit, einen Grad der Behinderung von mindestens 50 nachweisen und das entsprechende Lebensalter erreicht haben müssen. In diesem Kurzratgeber zeigen wir Ihnen, wie hoch der Abschlag bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen maximal sein kann und wie dieser Abschlag in Zahlen berechnet wird.
Die Höhe des Abschlags bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen berechnen.
Höhe des Abschlags bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen: allgemeine Rechtslage
Im SGB VI ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in den §§ 37, 236a SGB VI geregelt. Die Regelung des § 37 SGB VI wird aktuell noch bis zu den Geburtsjahrgängen 31.12. 1963 durch den § 236a SGB VI ergänzt. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist nach der Grundregel des § 37 SGB VI abschlagsfrei mit Vollendung des 65. Lebensjahres möglich, dann beträgt der Abschlag (Zugangsfaktor für diese Altersrente) nach § 77 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 1 2. Alternative SGB VI = 0 Prozent. Der Zugangsfaktor ist 1,0.
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§ 37 SGB VI sagt aber noch eines: Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich. Wie hoch ist dann der Zugangsfaktor- Abschlag? Wir haben für Sie zwei Beispiele gerechnet.
Höhe des Abschlags bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Beispiel 1= Geburtsjahrgang 1964
Maria ist am 09.04.1964 geboren. Sie hat 35 Jahre Wartezeit erreicht und ist schwerbehindert. Wann kann Sie erstmals in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gehen und wie hoch wäre dann der Abschlag?
Ergebnis
- Beginn der Altersrente für Maria
Maria vollendet am 08.04.2026 das 62. Lebensjahr und kann somit am 01. Mai 2026 (in zwei Jahren*) die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erstmals beziehen. Maria kann die Altersrente vorzeitig erstmals mit Vollendung des 62. Lebensjahres beziehen, weil die Übergangsregelung des § 236a SGB VI für sie nicht mehr gilt. Für Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt ausnahmslos dann die Regelung des § 37 SGB VI.
- Höhe des Abschlages der Altersrente
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Marias Altersrente hat einen Abschlag, denn sie bezieht ihre Rente vorzeitig vor dem abschlagsfreien Beginn. Die Höhe des Abschlages oder besser die Höhe des Zugangsfaktors berechnet sich nach § 77 Absatz 2 Satz1 Nummer 2a SGB VI.
Der Abschlag für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen berechnet sich niemals nach dem Zeitpunkt des Endes des Kalendermonats in dem Sie Ihre Lebensalter für die Regelaltersgrenze vollendet haben, sondern nach Ende des Monats, bevor Sie erstmals diese Altersrente abschlagsfrei beziehen könnten!
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Wird die Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen, so mindert sich der Zugangsfaktor für jeden Monat des vorzeitigen Beginns um 0,003 von 1,0. Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist der Rahmen zwischen vorzeitigen Beginn und regulären Beginn der Rente gesetzlich festgelegt. In § 37 SGB VI steht, dass der vorzeitige Beginn mit Vollendung des 62. Lebensjahres erstmals möglich ist und der reguläre Beginn erstmals mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Dazwischen liegen genau 3 Jahre = 36 Kalendermonate.
- 01.05.2026 vorzeitiger Beginn Rente
- 01.05.2029 regulärer Beginn der Rente
- Höhe Abschlag
- 01.05.2026 – 30.04.2029 = 36 Kalendermonate
- 36 Kalendermonate * 0,003 niedriger als 1,0
- 36 x 0,003 = 0,108
- 1,0 minus 0,108 = 0,892
- oder Berechnung Volksmund 36 x 0,3 % = 10,8 % Abschlag
- Höhe Abschlag
-
Der Abschlag für Marias Rente beträgt genau 10,8 Prozent oder juristisch ausgesprochen, der Zugangsfaktor beträgt 0,892 statt abschlagsfrei 1,0.
Höhe des Abschlags bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Beispiel 2= Maria ist am 09.04.1961 geboren
Beispiel 2
Unsere Maria ist am 09.04.1961 geboren, schwerbehindert mit GdB 50 und hat die 35 Jahre Wartezeit erreicht. Maria hat gelesen, dass sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen könnte. Wann kann Maria diese Rente beanspruchen und wie hoch ist ihr Abschlag?
Ergebnis!
- Beginn der Altersrente für Maria
Maria vollendet am 08.04.2024 das 63. Lebensjahr. Maria hat die 35 Jahre Wartezeit erreicht und den GdB 50 nachgewiesen. Maria kann am 1. Mai 2024 die Altersrente beantragen.
Der maximale Abschlag bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist 10,8 %. Er kann nach aktueller Rechtslage nicht höher ausfallen. Der Abschlag für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen berechnet sich niemals nach dem Zeitpunkt des Endes des Kalendermonats in dem Sie Ihre Lebensalter für die Regelaltersgrenze vollendet haben!
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Was aber Maria nicht weiß ist, dass sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen schon viel früher hätte erstmals in Anspruch nehmen können. Nach § 236a SGB VI wäre dies für Maria schon mit Vollendung des 61. Lebensjahres und 6 Kalendermonate am 01.11.2022 möglich gewesen, § 236a Absatz 2 Satz 2 Tabelle. Hätte Maria am 01.11.2022 die Altersrente erstmals bezogen, so hätte sie einen Abschlag von 10,8 Prozent erhalten.
- Höhe des Abschlages der Altersrente für Maria
Marias Altersrente beginnt am 01.05.2024. Genau an diesem Tag beginnt auch der Zeitpunkt, an dem die Verkürzung des Zugangsfaktor zu berechnen ist. Endpunkt dieser Berechnung ist nach den Tabellenwerten des § 236a Absatz 2 Satz 2 SGB VI das Ende des Kalendermonat in dem Maria ihr 64. Lebensjahres und 6 Kalendermonate vollendet. Das wäre der 31.10.2025.
- Berechnung Abschlag
- Zeitraum 01.05.2024 bis zum 31.10.2025 = 18 Kalendermonate
- 18 KM * 0,003 = 0,054
- Zugangsfaktor = 1,0 minus 0,054 = 0,946
- oder Berechnung Volksmund = 18 x 0,3% = 5,4% Abschlag
- 18 KM * 0,003 = 0,054
- Zeitraum 01.05.2024 bis zum 31.10.2025 = 18 Kalendermonate
- Marias Rente wird um den Abschlag von 5,4 % gekürzt oder juristisch gesehen, die Summe der Entgeltpunkte wird mit dem Zugangsfaktor 0,946 vervielfältigt.
Der Abschlag für Marias Altersrente für schwerbehinderte Menschen beträgt somit 5,4 Prozent!
Höhe des Abschlags bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen!
Die Höhe des Rentenabschlages richtet sich bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen immer nach dem Beginn der Altersrente vor dem Ende des Kalendermonats in dem der oder die Versicherte ihr Lebensalter für den regulären Beginn dieser Altersrente vollendet. Im § 236a SGB VI sind noch übergangsweise die Tabellenwerte bis zum Geburtsjahrgang 31.12.1963 zu beachten. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 wird nach dem § 37 SGB VI gerechnet. Das Prinzip der Berechnung der Höhe der Abschläge ist in beiden Gesetzesvarianten gleich. Es gilt immer nur der maximale Zeitraum von 3 Jahren abhängig vom erstmaligen vorzeitigen Beginn der Altersrente. Wer aber seine Rente später als zum erstmaligen vorzeitigen Beginn beantragt, kann keinen Abschlag von 10,8 Prozent erhalten. Beantragt der Versicherte die Altersrente zwei Monate später, als zum erstmals vorzeitigen Beginn, so verkürzt sich sein Abschlag um 0,6 %., bezogen auf die Vollendung des Lebensalters bei regulärem Beginn.
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*Rechtsstand 09.04.2024-Tag der Veröffentlichung des Beitrages