Die Schwerbehinderung ohne Ausweis in die Rente retten
Kann ich eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne gültigen Schwerbehindertenausweis beantragen, weil die Befristung des Schwerbehindertenausweises abgelaufen ist. In einigen Beiträgen im Internet wird suggeriert, dass es für den Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nur auf das Vorliegen des Schwerbehindertenausweises ab Beginn der Rente ankommt. Warum diese Aussagen falsch sind, erläutert Ihnen unser Rentenberater und Rechtsanwalt Peter Knöppel. Er sagt: „Es gibt keine Schwerbehinderung, die befristet festgestellt wird!“
Die Schwerbehinderung ohne Ausweis in die Rente retten, geht das! Ja, ohne Zweifel dies ist möglich. Es kommt nicht darauf an, ob der Schwerbehindertenausweis wegen zeitlicher Befristung abgelaufen ist, sondern nur darauf, ob das Versorgungsamt oder die entsprechend dem Landesrecht zuständige Behörde den Feststellungsbescheid, der die Schwerbehinderung in der Vergangenheit feststellte, durch einen neuen Bescheid geändert hat. Die Schwerbehinderung durch einen neuen Bescheid aberkannt hat ( zum Beispiel von GdB 50 auf GdB 30).
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Dass der Schwerbehindertenausweis dann eventuell wegen Befristungsablauf unwirksam ist, ist für die Frage des rechtskräftigen Bestandes einer festgestellten Schwerbehinderung unerheblich.
Der Rechtsgrund für die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises, ist eine vorangegangene behördliche Feststellung der Schwerbehinderung nach § 152 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 5 Sozialgesetzbuch Nummer 9 ( neuntes Sozialgesetzbuch- Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung) über das Vorliegen einer Behinderung ab dem GdB 50, § 2 Absatz 2 SGB IX. Nur wenn dieser Feststellungsbescheid mit der behördlichen Bestätigung eines GdB ab 50 in der Welt ist, liegt eine Schwerbehinderung vor. Auf Grund dieser behördlichen Feststellung stellen dem Schwerbehinderte auf dessen Antrag einen Schwerbehindertenausweis aus. Dies ist keine Ermessensvorschrift, sondern nach § 152 Absatz 5 SGB IX zwingend. Der Schwerbehindertenausweis soll befristet ausgestellt werden. Die weiteren Gültigkeitsfragen regelt die Schwerbehindertenausweisverordnung, hier vor allem der § 6.
Die Schwerbehinderung ohne Ausweis in die Rente retten: Ist für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu Beginn der Rente ein gültiger Schwerbehindertenausweis erforderlich?
In Internetbeiträgen wird sinngemäß folgendes dazu geschrieben: Es kann Schwierigkeiten geben, wenn der Schwerbehindertenausweis seine Gültigkeit bei Beginn der Rente verloren hat, denn für den Bezug dieser Rente sei ein gültiger Schwerbehindertenausweis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns erforderlich.
Damit unterstellen diese Aussagen, dass es für den Bezug der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ausschließlich ein gültiger Schwerbehindertenausweis erforderlich ist.
Diese Rechtsauffassung sind so nicht haltbar und entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Der geneigte Leser dieser Beiträge muss den Eindruck haben, dass nur ein gültiger Schwerbehindertenausweis Grundlage für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist.
Die Schwerbehinderung ohne Ausweis in die Rente retten: Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente für schwerbehinderten Menschen
Nach § 37 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen nach § 2 Absatz 2 SGB IX anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Schwerbehinderung liegt nach § 2 Absatz 2 SGB IX nur dann vor, wenn die Betroffenen mindestens einen Grad der Behinderung von 50 und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Auf Antrag wird die Schwerbehinderung durch die zuständige Behörde festgestellt, § 152 SGB IX.
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Die Feststellung kann nur durch rechtsförmiges Sozialverwaltungsverfahren erfolgen. Da eine Feststellung einer Schwerbehinderung dem antragsstellenden Betroffenen ein subjektives Recht zu billigt, muss die Behörde mit Bescheid die Feststellung treffen.
Für den Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist somit nur die behördliche Feststellung der Schwerbehinderung maßgebend. Als Nachweis darüber dient wieder rum der Schwerbehindertenausweis.
Nur wenn der Feststellungsbescheid über die Schwerbehinderung vorliegt, begründet dies einen Anspruch auf Erteilung des Schwerbehindertenausweises. Der Ausweis muss auf Antrag erstellt werden. Er soll (erstmals) befristet erteilt werden. Der Schwerbehindertenausweis hat ausschließlich Nachweisfunktion, über das Vorliegen der Schwerbehinderung ab GdB 50 und gegebenenfalls über entsprechend ausgestellte Merkzeichen- siehe Schwerbehindertenausweis-verordnung.
Der Schwerbehindertenausweis ist nicht die Rechtsgrundlage für die Feststellung des Anspruchs über die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Ausschließlich der am Tag des Beginns der Rente vorliegende Grad der Behinderung von 50 ist Teil der Anspruchsgrundlage für die Altersrente. Der Schwerbehindertenausweis dient nur als Nachweis dafür. Mehr aber nicht. Der Schwerbehindertenausweis hat keine rechtsbegründende Funktion über das Vorliegen der Schwerbehinderung. Nur der entsprechende Feststellungsbescheid begründet zu Gunsten des Betroffen das Recht, anerkannter Schwerbehinderter zu sein.
Die Schwerbehinderung ohne Ausweis in die Rente retten: Der Schwerbehindertenausweis rettet nicht die Altersrente
Die Aussagen, dass am Tag des Beginns der Rente ein gültiger Schwerbehindertenausweis vorliegen muss, sind aus Sicht des Rechtsanwaltes Peter Knöppel so nicht haltbar, denn diesen Meinungen beschränken das Recht auf die Feststellung des Anspruchs auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen auf das Vorliegen eines gültigen Schwerbehindertenausweises ein. Nein. Es kommt im Kern nur darauf an, dass der dem Ausweis zu Grunde liegende Feststellungsbescheid noch besteht, weder geändert oder durch das Versorgungsamt aufgehoben wurde.
Die Schwerbehinderung ohne Ausweis in die Rente retten
Rentenberater und Rechtsanwalt Peter Knöppel von rentenbescheid24.de:
Es gibt per Gesetz keine befristet festgestellte Schwerbehinderung oder Behinderung. Diese behördlichen Feststellungen sind immer von Dauer und können nur durch neuen Bescheid aufgehoben oder geändert werden (Neufeststellung). Der Schwerbehindertenausweis kann aber befristet erteilt werden (Gültigkeitsdauer).
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Es muss zwingend zwischen dem Feststellungsbescheid über das Vorliegen des Grades der Behinderung und dem Schwerbehindertenausweis unterschieden werden (Abstraktionsprinzip).
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Wenn also der Schwerbehindertenausweis vor Beginn der Altersrente wegen Befristungsablauf ungültig geworden ist, heisst dies noch nicht zwingend, dass ich keinen Anspruch auf die Altersrente mehr habe. Denn es kommt dann nur darauf an, ob der dem GdB 50 zu Grunde liegende Bescheid noch rechtskräftig ist. Nur darauf kommt es dann an. Wenn also das Versorgungsamt den Ausgangsbescheid noch nicht rechtskräftig aufgehoben und geändert hat, liegt per Gesetz für Sie weiter die Schwerbehinderung vor. Selbst wenn die Behörde den Bescheid aufgehoben hat und Sie dagegen rechtzeitig Widerspruch und Klage eingelegt haben, können Sie über diese Rechts-Verfahren noch in Ihre Rente kommen. Denn wenn das Verfahren über die Änderung des Ausgangsbescheides (wegen Herabsenkung des GdB auf unter 50) noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, besteht bei Ihnen weiter die Schwerbehinderung! Erst ab Rechtskraft der behördlichen Aufhebungs-oder Änderungsentscheidung verlieren Sie dann ihren Status der Schwerbehinderung, aber dann auch erst nach Ablauf der 3 Monats-Schutzfrist.
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