Rückwirkend zuerkannte Schwerbehinderung erhöht Altersrente
Das Urteil des Bundesozialgerichtes vom 29.11.2007 B 13 R 44/07 R ist eine Entscheidung, die für viele Rentnerinnen und Rentner extrem wichtig sein kann. Es geht um eine höhere Altersrente, wenn sich rückwirkend betrachtet eine Schwerbehinderteneigenschaft ab Rentenbeginn der ursprünglich gestellten Altersrente feststellt. Die Schwerbehinderung muss noch nicht zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenantrages auf die „schlechtere“ Altersrente feststehen oder beantragt sein. Es reicht aus, wenn das Versorgungsamt auch zu einem späteren Zeitpunkt als den ursprünglichen Rentenantrag die Schwerbehinderteneigenschaft wenn auch rückwirkend zum Rentenbeginn der zuerst beantragten Rente feststellt. In solchen Fällen hat der Rentner Anspruch auf die höhere Altersrente, wenn sich rückwirkend feststellt, dass die Altersrente für schwerbehinderte Menschen keinen oder einen geringeren Abschlag hätte, als die zuerst beantragte Altersrente.
Rückwirkend zuerkannte Schwerbehinderung erhöht Altersrente. Wird rückwirkend die Schwerbehinderteneigenschaft des Versicherten festgestellt, steht die Tatsache der Schwerbehinderung – für den Rentenversicherungsträger bindend – zu diesem früheren Zeitpunkt fest. Damit auch der Anspruch auf die höhere abschlagsfreie Rente.
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Rückwirkend zuerkannte Schwerbehinderung erhöht Altersrente. Um was wurde gestritten?
Die Klägerin beantragte eine Altersrente für Frauen ab dem 01.04.2002 mit Abschlag. Auf ihren Überprüfungsantrag hin erhielt die Klägerin ab dem dem Februar 2003 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ebenfalls wieder mit Abschlag. Die Klägerin hatte jedoch Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.04.2002 und zwar ohne Abschlag, weil der Zugangsfaktor 1,0 betrug. Am 30.03.2002 vollendete die Klägerin ihr 60. Lebensjahr ( Geburtsdatum 30.03.1942). Zu diesem Zeitpunkt hatte sie nach den Regelungen des § 236a SGB VI Anspruch auf die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen, weil sie vor dem 01.01.1951 geboren und bei Beginn der Rente schwerbehindert war und die 35 Jahre Wartezeit erfüllte.
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Dass das Versorgungsamt die Schwerbehinderung erst mit Bescheid vom 13.02.2003 feststellte, also lange nach Bewilligung der beantragten Altersrente für Frauen ist nicht relevant für den Beginn der abschlagsfreien Rente. Denn die Schwerbehinderung wurde rückwirkend mit dem Bescheid aus 2003 für das Jahr 1998 festgestellt. Insoweit bestand der GdB 50 schon bei Rentenantrag für die Altersrente für Frauen.
Rückwirkend zuerkannte Schwerbehinderung erhöht Altersrente: Das Kreuz beim Rentenantrag für die gewählte Altersrente ist irrelevant
Der Antrag auf eine vorzeitige Altersrente ist nach dem sogenannten Günstigkeitsprinzip auf die für den Antragsteller günstigsten Altersrente gerichtet. Auch wenn der Antragsteller eine ganz bestimmte Altersrente ankreuzt, so wird der Versicherte nicht auf genau diese Rentenart festgelegt, sondern auf die Rentenart, die im Zeitpunkt des Rentenantrags für ihn am günstigsten ist.
Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Beginn zum 01.04.2002 genügte es nach Ansicht der Kasseler Richter am BSG, dass die Schwerbehinderteneigenschaft am 01.04.2002 vorlag. Dabei spielte es keine Rolle, dass diese erst mit Bescheid aus 2003 rückwirkend zum Jahr 1998 anerkannt wurde. Mit dem Bescheid des Versorgungsamtes lag für die BSG-Richter des 13. Senats die Schwerbehinderteneigenschaft am 01.04.2002 vor. Somit hatte die Klägerin Anspruch auf die für sie günstigere Rente.
Rückwirkend zuerkannte Schwerbehinderung erhöht Altersrente: Automatisch geht da nichts
Die Klägerin musste einen Überprüfungsantrag wegen der für sie günstigeren Altersrente nach § 44 SGB X stellen. Denn es stellte sich heraus, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung der beantragten Altersrente für Frauen das Recht unrichtig angewandt wurde, auch wenn die Schwerbehinderung erst später rückwirkend anerkannt wurde.
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Das Günstigkeitsprinzip hat seinen Ursprung in dem § 2 Absatz 2 , 2. Halbsatz des Sozialgesetzbuch Nummer 1. „Es ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.“
Rückwirkend zuerkannte Schwerbehinderung erhöht Altersrente: Kein Fall des Wechsels einer Altersrente nach § 34 Absatz 2 SGB VI neue Fassung
Die rückwirkende Anerkennung der höheren Altersrente ist kein Fall des Wechsels in eine andere Altersrente noch ein Neubewertungsfall i.S.d. Rechtsprechung des 4. Senats des BSG. Eben sowenig lag eine fehlerhafte Beratung der Beklagten vor. Es hat sich schlichtweg herausgestellt, dass die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend durch das Versorgungsamt zum Zeitpunkt des Rentenbeginns zum 01.04.2002 ergeben hat. Die Beklagte ist im Sinne des § 44 SGB X von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hat, deshalb ist die höhere Rente nicht gewährt worden.