Gibt es eine befristete Schwerbehinderung
Die Schwerbehinderung ist eine wesentliche Voraussetzung für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen! Oft ist zu hören oder sogar zu lesen, dass die Schwerbehinderung befristet ist und deshalb von allein ausläuft. Oder das Versorgungsamt die Schwerbehinderung befristet festgestellt habe. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de klären auf, warum es keine befristete Schwerbehinderung geben kann. Und den Unterschied zwischen dem Feststellungsbescheid und dem Schwerbehindertenausweis, welcher wiederrum befristet ausgestellt sein kann!
Gibt es eine befristete Schwerbehinderung? Nein! Es gibt keine Schwerbehinderung, die befristet bewilligt werden kann. Leider ist viel zu oft zu lesen, dass es eine befristete Schwerbehinderung gäbe! Dabei macht das Gesetz einen klaren Unterschied zwischen dem Anspruch auf Feststellung einer Schwerbehinderung und dem Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises, entweder befristet oder auf Dauer. Diese Unterscheidung wird allzuoft nicht verstanden. Und genau deshalb kommt es zu dem Mythos, dass es eine Befristung der Schwerbehinderung oder Behinderung gibt.
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Dabei sagt uns das Gesetz, hier das SGB IX, dass es bei der Feststellung der Behinderung oder Schwerbehinderung keine Befristung geben kann. Entweder ich habe eine Behinderung oder mehrere Behinderungen, die nach der versorgungsmedizinischen Verordnung einen Gesamt-GdB oder Einzel-GdB von 50 verursachen. Oder im Laufe der Zeit verändert sich die Tatsachenlage, dann liegt an sich keine Schwerbehinderung mehr vor! Dies ist aber nicht entscheidend. Denn solange der Feststellungsbescheid, der dem Schwerbehindertenausweis zu Grunde liegt, nicht durch das Versorgungsamt aufgehoben wird, liegt die Schwerbehinderung vor. Bei der Aufhebung oder Änderung der Schwerbehinderung kann die Behörde nicht willkürlich vorgehen, sondern muss wiederrum in einer Prognoseentscheidung für 6 Monate festlegen, ob sich am Grad der Behinderung etwas geändert haben kann, also ob es eine Verbesserung des Gesundheitszustandes gibt oder er gleich geblieben ist oder eine Verschlimmerung eingetreten ist. Von allein kann eine Schwerbehinderung nicht aufhören, eine Schwerbehinderung zu sein!
Peter Knöppel sagt: Die behördliche Feststellung der Schwerbehinderung kann durch einen Bescheid gesetzlich nicht befristet werden! Der Feststellungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung!
Es ist zu unterscheiden zwischen dem Anspruch auf die Schwerbehinderung und den Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises.
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Gibt es eine befristete Schwerbehinderung: Anspruch auf Feststellung der Schwerbehinderung
Ein Mensch muss einen Antrag stellen, damit die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden einen Grad der Behinderung feststellen, so ähnlich in § 152 Absatz 1 SGB IX geschrieben. Behindert sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate den betroffenen Menschen daran hindern können an der Gesellschaft gleichberechtigt teilzuhaben. Eine Behinderung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.
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Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IV rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches (SGB IV) haben.
Damit sind im wesentlichen die Anspruchsvoraussetzungen für die Feststellung einer Behinderung und einer Schwerbehinderung genannt, §§ 152, 2 SGB IX. Die Höhe des Grades der Behinderung für die körperliche oder seelische Beeinträchtigung wird nach der versorgungsmedizinischen Verordnung (VersmedV) festgelegt.
Grundsätzlich kann eine nur vorrübergehende körperliche oder seelische Beeinträchtigung keine Behinderung auslösen. Der Zustand der Behinderung muss „mit hoher“ Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate andauern.
Liegen die Voraussetzungen für einen Grad der Behinderung von mindestens 20 (oder auch Grad der Schädigungsfolgen) vor, so muss die Behörde einen Feststellungsbescheid über die Behinderung oder auch Schwerbehinderung erteilen.
Über die Dauer der Behinderung/ Schwerbehinderung kann das Versorgungsamt keine Aussage treffen, weil eine solche Aussage nach dem Wortlaut des SGB IX und den allgemeinen Grundsätzen der versorgungsmedizinischen Verordnung nicht möglich ist. Eine befristete Schwerbehinderung oder Behinderung kann es gesetzlich nicht geben!
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Das Versorgungsamt stellt im Feststellungsbescheid eine Behinderung oder Schwerbehinderung ohne zeitliche Eingrenzung für die Zukunft fest. Der ungefähre Wortlaut der Vorschrift aus der sich diese Auslegung entnehmen lässt! § 2 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nummer 9. „….. Menschen sind behindert, die körperliche, seelische oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate andauern…“.
Ähnlich auch in der Anlage zum § 2 der Versorgungsmedizinischen Verordnung Teil A“ allgemeine Grundsätze“. Hier Ziffer 2 f :
“ Der GdS setzt eine nicht nur vorübergehende und damit eine über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten sich erstreckende Gesundheitsstörung voraus. Dementsprechend ist bei abklingenden Gesundheitsstörungen der Wert festzusetzen, der dem über sechs Monate hinaus verbliebenen – oder voraussichtlich verbleibenden – Schaden entspricht….“
Gibt es eine befristete Schwerbehinderung: Warum findet die Versorgungsmedizinische Verordnung des Bundesversorgungsgesetzes immer noch Anwendung bei der Festsetzung des Grades der Behinderung.
Der Gesetzgeber hat in § 153 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Nummer IX das Ministeriúm für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung des Grades der Behinderung und die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind!
Frank Weise sagt! Der Bundesarbeitsminister hat aktuell (2021) keine neue Verordnung für Grundsätze zur Bewertung des Grades der Behinderung auf dem Weg in das Gesetzgebungsverfahren gebracht. Nach § 241 Absatz 5 SGB IX werden die Bewertungsgründsätze der VersmedV nach dem § 30 BVG für die Feststellung eines Grades der Behinderung nach dem SGB IV weiter entsprechend angewandt.
Wenn die entsprechend zuständige Behörde eine Schwerbehinderung feststellt, hat der Betroffene Anspruch auf die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises.
Gibt es eine befristete Schwerbehinderung: Anspruch auf den Schwerbehindertenausweis
Liegt mit Bescheid bindend eine Schwerbehinderung ( mindestens GdB 50) vor, hat der Betroffene noch einen Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweis. Dieser Anspruch ist in 152 Absatz 5 Sozialgesetzbuch Nummer 9 geregelt. Als Verordnung über die Durchführung der Erstellung eines Schwerbehindertenausweises greift die Schwerbhindertenausweisverordnung.
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Schwerbehindertenausweise sollen befristet für maximal 5 Jahre ausgestellt werden. Hier steckt das Wort sollen drin. Das heisst, wenn feststeht, dass die Schwerbehinderung nicht mehr behoben werden kan, weil zum Beispiel das amputierte Bein nicht mehr nachwachsen kann, dann muss der Ausweis auf Dauer ausgestellt werden.
Der Schwerbehinderte muss für die Erstellung eines Schwerbehindertenausweises einen Antrag stellen. Von Amts wegen gibt es bei einer Feststellung der Schwerbehinderung per se automatisch keinen Schwerbehindertenausweis.
Gibt es eine befristete Schwerbehinderung: Verliert der Schwerbehindertenausweis automatisch nach Ablauf der Befristung seine Gültigkeit?
Oft wird die Dauer der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweis befristet. Er verliert aber seine Gültigkeit erst dann, wenn die dem Ausweis zu Grundeliegende Schwerbehinderung durch Neufeststellung der Behörde unanfechtbar aufgehoben wurde. Die Behörde stellt wegen Ablauf der Heilungsbewährung nach einer Krebserkrankung fest, dass der GdB von 80 nicht mehr gerechtfertigt ist, der Betroffene nur noch einen GdB von 40 hat.
Würde der Betroffene gegen diesen Neufeststellungsbescheid Widerspruch und Klage einlegen, bleibt der Schwerbehindertenausweis weiterhin gültig. Und zwar solange, bis die gesetzliche Schutzfrist nach Ablauf einer unanfechtbaren Entscheidung über den Widerspruch, Klage oder Berufung, abgelaufen ist. Diese Schutzfrist ist in § 199 Absatz 1 SGB IX geregelt.
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Gibt es eine befristete Schwerbehinderung!
Grundsätzlich gibt es keine Befristung einer einmal festgestellten Schwerbehinderung oder Behinderung. Diese werden in die Zukunft gerichtet, auf Dauer verbindlich festgestellt. Ein solcher Bescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Er kann nur durch einen neuen Bescheid mit der Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Im Gegensatz dazu kann der Schwerbehindertenausweis befristet ausgestellt werden. Der Ausweis verliert aber seine materiell-rechtliche Wirksamkeit erst dann, sobald der gesetzliche Schutz für Schwerbehinderte Menschen erloschen ist, §§ 152 Absatz 2 , 199 SGB IV. Damit sollte klar sein, dass es keine Befristung der Feststellung der Schwerbehinderung gibt, dies ist leider immer wieder ein falsch dargestellter Mythos!
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