Die befristete Erwerbsminderungsrente ist die klassische Form einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente. Die Renten wegen Erwerbsminderung sollen nach dem gesetzlichen Leitbild heraus, zu aller erst immer befristet geleistet werden. Die Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer ist eher die Ausnahme.
Nach aktuellem gesetzlichen Rentenrecht aus dem Sozialgesetzbuch Nummer 6 gibt es folgende Arten von Erwerbsminderungsrenten:
Alle anderen Renten wegen Erwerbsminderung, vor allem die, die vor 2001 bewilligt worden, werden heute ( im Jahr 2021) nicht mehr bewilligt. Zu denken ist an die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit!
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Der Gesetzgeber sagt, dass eine EM-Rente in der Regel befristet zu leisten ist. So steht es § 102 Absatz 2 SGB VI geschrieben.
Erwerbsminderungsrenten wegen der Arbeitsmarktlage ( Arbeitsmarktrenten) werden immer befristet geleistet. Da gibt es keine Ausnahme oder Entfristung. Nur für den fall, dass sich neue Tatsachen ergeben, dass auch die volle Erwerbsminderung feststeht ( also unter 3 Stunden werktäglich), kann aus einer vollen EM-Rente wegen Arbeitsmarktlage eine volle Rente wegen Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen werden. Dies ist nicht ausgeschlossen.
Nur wenn feststeht, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht behoben werden kann, wird eine EM-Rente auf Dauer gewährt, dies gilt nicht für Arbeitsmarktrenten, wie oben geschrieben.
Einen Anspruch auf einer Dauerrente hat der Versicherte auch, wenn die Gesamtdauer der zuvor befristeten EM-Rente neun Jahr betrug ( nahtlos aneinanderliegende Befristungen).
Die Rente wegen Erwerbsminderung ist nach § 102 Absatz 2 Satz 3 SGB VI dem gesetzlichen Leitbild der Befristung nachrangig!
Nur wenn aus medizinischen Gründen feststeht, dass die Erwerbsminderung nicht behoben werden kann, wird die EM-Rente auf Dauer geleistet.
Folgende EM-Rente können auf Dauer geleistet werden:
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