Wichtige Änderungen in der Rente ab 2024
Das Jahr 2024 ist nur wenige Stunden alt. Und schon gibt es wieder Änderungen, die seit dem 01. Januar 2024 für die gesetzliche Rente gelten. Zum Jahresbeginn 2024 ergeben sich in der Rentenversicherung verschiedene Änderungen die auch für Sie wichtig sein können! In diesem Kurzratgeber erfahren Sie die wichtigsten Änderungen in Sachen gesetzliche Rente – kurz und knapp (Rechtsstand 01.01.2024). Lesen Sie einfach los!
Wichtige Änderungen in der Rente ab 2024 die nach der Silvesternacht ab 0.00Uhr zum 01.01.2024 wirken. Starten wir einfach mal mit den Änderungen.
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Wichtige Änderungen in der Rente ab 2024: Beitragssatz und Lebensalters Altersrenten
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rente bleibt im Jahr 2024 stabil bei 18,6 Prozent. Wie es nach dem Jahr 2024 mit der Höhe des Rentenversicherungsbeitrages aussieht, können wir heute am 01.01.2024 noch nicht sagen.
- Lebensalter der Regelaltersgrenze steigt
Die Regelaltersgrenze steigt am 01.01.2024 auf das 66. Lebensjahr. Dies gilt für Versicherte, die 1958 geboren wurden. Für diejenigen, die 1959 geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter in 2-Monats-Schritten auf das 66. Lebensjahr und 2 Kalendermonate. 2031 ist dann die Regelaltersgrenze von 67 Jahren erreicht.
- Lebensalter für die „Rente ab 63“ steigt an
Die Altersgrenze für die sogenannte Rente ab 63 steigt und steigt. Hinter der Rente ab 63 verbirgt sich die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Die Altersgrenze steigt für im Jahr 1960 Geborene auf 64 Jahre und 4 Monate. Im Jahr 2029 gilt dann die gültige Altersgrenze von 65 Jahren. Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann nur Anspruch genommen werden, wer bei Beginn dieser Rente mindestens 45 Jahre Wartezeit nachgewiesen hat. Diese Altersrente kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden.
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- Lebensalter für die Altersrente für langjährig Versicherte steigt weiter aber auch der Abschlag
Versicherte die im Jahr 2024 das Lebensalter von 63 Jahren vollenden, können die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist aber, dass sie mindestens 35 Jahre Wartezeit erreicht haben. Die Altersrente hat einen Abschlag. Dieser beträgt 0,3 Prozent je Monat, den die Rente vor Erreichen des der eigenen Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird. Die Regelaltersgrenze steigt bis zum Jahr 2031 auf 67 Jahre an. Damit steigt auch der Abschlag für diese Rente. Versicherte die 1961 geboren sind und im Jahr 2024= 63 werden, liegt die Regelaltersgrenze bei Vollendung des 66. Lebensjahres und 6 Monaten. Beim frühestmöglichen Rentenbeginn mit 63 Jahren im Jahr 2024 beträgt der Abschlag in der Rente sage und schreibe 12,6 Prozent. Viel Rentengeld was da Versicherten verloren gehen kann.
Wichtige Änderungen in der Rente ab 2024: Erwerbsminderungsrente und Co.
Im Jahr 2024 steigen die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung weiter an. Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich ab dem 01.01.2024 eine jährliche Mindesthinzuverdienstgrenze von 37.117,50 Euro. Wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, kann im Jahr 2024 anrechnungsfrei 18.558,75 Euro an die Rente verdienen. Von der Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen 2024 bei EM-Renten haben wir ausführlich berichtet- hier zum Nachlesen!
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- Zurechnungszeit verlängert sich bei Rentenbeginn 2024
Beginnt ab dem 01.01.2024 eine Rente wegen Erwerbsminderung, so endet nach den Regelungen des § 253a SGB VI die Zurechnungszeit mit Vollendung des 66. Lebensjahres und 1 Monat. Bei Rentenbeginn im Jahr 2023 endete die Zurechnungszeit noch mit Vollendung des 66. Lebensjahres. Die Erwerbsminderungsrente berechnet sich der Höhe nach, nach den Versicherungszeiten die bis zum Eintritt der Erwerbsminderung nachgewiesen wurden.
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Zusätzlich erhalten erwerbsgeminderte Menschen ab Beginn der Erwerbsminderung eine Zurechnungszeit. Mit dieser werden sie so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen bis zum jeweiligen Ende der Zurechnungszeit weitergearbeitet und Beiträge eingezahlt. Dadurch erhalten sie eine höhere Rente wegen Erwerbsminderung. Diese kann sogar seit 2019 höher sein, als eine vorgezogene abschlagsfreie Rente. Seit dem 01.01. 2019 wird der Umfang der Zurechnungszeit an die Regelaltersgrenze angepasst. Die Regelaltersgrenze steigt bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre.
- Vertrauensschutz-Regelung des § 264d SGB VI beim Zugangsfaktor für eine EM-Rente fällt ab 2024 weg
Beginnt eine EM-Rente nach dem 31.12.2023 fällt die Vertrauensschutzregelung des § 264d SGB VI weg. Diese Regelung hatte Auswirkung auf den Zugangsfaktor- Höhe des Abschlags- beim Zugang zu dieser Rente.
- EM-Rentenbezug und 6 Monate voll weiterarbeiten und trotzdem keine Sorge um die Rente haben
Ab 01.01.2024 gibt es eine wichtige Änderung im Recht der Rente wegen Erwerbsminderung. EM-Rentner können 6 Monate voll neben der Renten arbeiten und behalten trotzdem die Rente. Ja, Sie werden sich erstaunt die Augen reiben. Dies ist kein Januarscherz 2024, sondern mit der Zustimmung des Bundesrates vom 15.12.2023 beschlossene Sache. Mit der Neuregelung im § 43 Absatz 7 SGB VI soll sichergestellt werden, dass EM-Rentner, die sich im Rahmen einer beruflichen Wiedereingliederung bis zu 6 Monate neben der EM-Rente über die gesetzlichen Stundenbegrenzungen hinaus arbeiten, keine Angst haben müssen, ihre Rente zu verlieren. Wir hatten schon in einem früheren Beitrag auf rentenbescheid24.de und in unserem Youtube-Kanal von dieser wichtigen Änderung berichtet!
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Wichtige Änderungen in der Rente ab 2024: Rechenwerte und Co.
- Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt 2024 in den alten Bundesländern von monatlich 7.300 Euro auf 7.550 Euro. In den neuen Bundesländern steigt die BBG von monatlich auf 7.450 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bei der Höhe der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt werden darf. Liegt das Einkommen über der jeweiligen BBG, werden für darüberhinausgehendes Einkommen keine Beiträge fällig.
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- Bezugsgröße steigt in West und Ost
2024 steigt die Bezugsgröße im Westen auf 3.535 Euro und im Osten auf 3.465€ im Monat. Die Bezugsgröße hat unter anderem für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der Rentenversicherung und für die neuen Hinzuverdienstgrenzen bei EM-Rente eine Bedeutung.
Ab dem Jahr 2025 gibt es in ganz Deutschland nur eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine Bezugsgröße.
- Mindest-und Höchstbeitrag in der freiwilligen Rentenversicherung steigen 2024
Ab 01.01.2024 steigt der monatliche Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 100,07 Euro. Der monatliche Höchstbetrag steigt auf 1.404,30 Euro. Wer mindestens 16 Jahre alt ist und seinen Wohnsitz in Deutschland hat und nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist kann sich freiwillig in der gesetzlichen Rente versichern. Für Ost-und Westdeutschland gibt es für die freiwillige Versicherung keine Unterschiede.
Wichtige Änderungen in der Rente ab 2024: Minijob und Midijob ab 2024
- Minijobgrenze steigt 2024
Die Minijob-Grenze (Geringfügigkeitsgrenze) steigt von 520 Euro im Jahr 2023 auf 538 Euro ab dem 01.01.2024. Die Minijob-Grenze ist dynamisch. Sie orientiert sich am Mindestlohn. Der Mindestlohn steigt ab 2024 auf 12,41€, deshalb steigt auch die Geringfügigkeitsgrenze.
- Midijobgrenze steigt 2024
Die gesetzliche Untergrenze im Übergangsbereich steigt im Jahr 2024 an. Da die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2024 auf 538€ steigt, steigt auch die Untergrenze beim Übergangsbereich auf 538,01€. Die Obergrenze von 2000€ bleibt unverändert im Monat. Beschäftigte, die regelmäßig zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro verdienen, gelten als Midijobber. Bei einem Arbeitsentgelt innerhalb dieser Grenzen (Übergangsbereich) zahlen die Arbeitnehmer einen geringeren Beitragsanteil zur Sozialversicherung. Dieser Beitragsanteil steigt bis zum Erreichen der Obergrenze von 2.000 Euro steigt an. Ab 2000,01 € muss der Versicherte seinen vollen Beitragsanteil an der Sozialversicherung zahlen. Seine zukünftigen Rentenansprüche vermindern sich durch den reduzierten Beitragsanteil nicht. Sie werden auf Basis des vollen Verdienstes berechnet.
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Wichtige Änderungen in der Rente ab 2024: Steueranteil und Zusatzbeitrag zur KV ändern sich 2024
- Steueranteil an Rente erhöht sich bei Beginn Rente 2024
Versicherte die im Jahr 2024 erstmals in den Ruhestand gehen, müssen einen höheren Anteil ihrer Rente versteuern. Ab dem 01.01. 2024 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 83 auf 84 Prozent. 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente bleiben somit steuerfrei. Der Gesetzgeber will rückwirkend diesen steuerfreien Anteil ab 2023 nur noch um einem halben Prozentpunkt erhöhen. Das Gesetzgebungsverfahren ist aktuell noch nicht abgeschlossen. Insoweit können sich noch Änderungen im Besteuerungsteil der Neurenten ab 2023 / 2024 ergeben.
- Erhöhung des Krankenkassenzusatzbeitrag ab 2024 in einigen Krankenkassen sorgt für weniger Netto in der Rente!
Viele gesetzliche Krankenkassen werden ab 2024 den Zusatzbeitrag erhöhen. Wir haben davon schon auf rentenbescheid24.de berichtet. Die Erhöhung des Zusatzbeitrages sorgt für ein geringeres Netto in der Lohntüte der Arbeitnehmer und für weniger Nettorente bei Rentenempfängern.
Aussicht auf Rentenerhöhung zum 01.07.2024
Ein spannendes Thema bleibt die Frage, wie hoch wird die Rentenanpassung zum 01.07.2024 ausfallen. Die Karten liegen noch nicht auf den Tisch. Ende März 2024 wird der SPD Minister Heil- wenn er bis dahin noch Minister ist, die neuen Werte mitteilen. Also gespanntes Raten und Spekulieren ist bis dahin angesagt. Wir wünschen Ihnen allen ein gesundes neues Jahr 2024 und viel Freude und Spaß sowie einen ordentlichen Wissensvorsprung mit rentenbescheid24.de!
Beratung Rente- Arbeit + Arbeitsvertrag