Anrechnung von Arbeitslosengeldbezug an die 45 Jahre Wartezeit
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte setzt unter anderem voraus, dass der Anspruchsteller mindestens 45 Jahre Wartezeit bei Beginn der Rente nachweisen kann. Dabei werden Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld zwei Jahre vor Beginn der Rente nicht an die Wartezeit angerechnet. Von diesem Anrechnungsausschluss gibt es Ausnahmen. Wenn die Arbeitslosigkeit durch die Insolvenz des Arbeitgebers verursacht wurde, wird die ALG-1 Bezugszeit auch innerhalb des Zwei-Jahreszeitraumes angerechnet. Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 21.10.2021 seine Rechtssprechung zur Anrechenbarkeit von Zeiten des Bezugs von ALG-1 nach dem Ausscheiden aus einer Transfergesellschaft konkretisiert. Das Aktenzeichen der Entscheidung: B 5 R 11/20 R.
Die Anrechnung von Arbeitslosengeldbezug an die 45 Jahre Wartezeit ist in der Zeit zwei Jahre vor Rentenbeginn bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte eigentlich gesetzlich ausgeschlossen. Es gibt von diesem Anrechnungsausschluss zwei Ausnahmen:
- der Bezug von Arbeitslosengeld 1 ist durch die Insolvenz des Arbeitsgebers verursacht oder
- der Versicherte bezieht deshalb Arbeitslosengeld 1, weil der Arbeitgeber seinen Geschäftsbetrieb vollständig aufgegeben hat.
Die aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 21.10.2021 zeigt uns, unter welchen Voraussetzungen dennoch ALG-1 Bezug innerhalb des zwei-Jahreszeitraumes vor Beginn der Rente anrechenbar sind.
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Anrechnung von Arbeitslosengeldbezug an die 45 Jahre Wartezeit: Sachverhalt der zur Entscheidung stand
Der Kläger ist der Ehemann der im Jahr 2018 verstorbenen Versicherten. Diese war bis Juli 2012 bei der B-GmbH beschäftigt. Diese GmbH eröffnete das Insolvenzverfahren. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde der Ehefrau des Klägers (er ist der Rechtsnachfolger seiner Frau im Klageverfahren) der Übergang in eine Transfergesellschaft angeboten. Dieses Angebot galt für die Zeit vom August 2021 bis Februar 2013. Sie nahm das Angebot an und schloss unter Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der insolventen B-GmbH mit dem Insolvenzverwalter und der R-GmbH ( Transfergesellschaft) einen dreiseitigen Vertrag.
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Nach dem Auslaufen des befristeten Arbeitsvertrages in der Transfergesellschaft bezog die verstorbene Versicherte vom März 2013 bis Februar 2015 Arbeitslosengeld-1. Die verstorbene Versicherte beantragte bei der beklagten Rentenversicherung die Altersrente für besonders langjährig Versicherte zum 01.10.2015. Die Beklagte bewilligt ihr aber nur die Altersrente für langjährig Versicherte mit einem geminderten Zugangsfaktor (Abschlag). Als Begründung führte die Beklagte an, dass ihre Versicherte zum Zeitpunkt des Rentenbeginns statt der geforderten 540 Kalendermonate Wartezeit (= 45 Jahre) nur 529 Kalendermonate anrechenbare Zeiten nachweisen konnte. Stand September 2015.
Anrechnung von Arbeitslosengeldbezug an die 45 Jahre Wartezeit: Argument der Beklagten
Die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld 1 konnten nach Auffassung der Beklagten nicht an die Wartezeit 45 Jahre angerechnet werden, weil der ALG-1 Bezug nicht durch die Insolvenz verursacht worden ist (bedingt gewesen sei). Grundsätzlich muss es zwischen der Insolvenz und dem ALG-1 Bezug einen Verursachungszusammenhang geben. Da die verstorbene Versicherte aber das Arbeitslosengeld erst nach dem Ausscheiden aus der Transfergesellschaft erhalten habe, ist ein Zusammenhang zwischen der Insolvenz des früheren Arbeitgebers der Versicherten und dem späteren ALG-1 Bezug nicht mehr gegeben. Deshalb hatte der Widerspruch der Klägerin- sie lebte zu diesem Zeitpunkt noch- kein Erfolg.
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Anrechnung von Arbeitslosengeldbezug an die 45 Jahre Wartezeit: Urteile der Instanzgerichte
Gegen den Widerspruchsbescheid legte die verstorbene Ehefrau des Klägers Klage beim Sozialgericht ein. Das SG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hingegen war für den Kläger erfolgreich. Das Landessozialgericht Thüringen hat geurteilt, dass dem Kläger ab dem 01.10.2015 Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der Versicherung der verstorbenen Ehefrau zu zahlen ist. Die Zeiten des Bezugs von ALG-1 ab dem März 2013 bis Februar 2015 sind in die Wartezeit von 45 Jahren zu berücksichtigen. Es ist richtig, dass das Beschäftigungsverhältnis mit der Transfergesellschaft nicht durch Insolvenz, sondern durch das Ende der Befristung des Arbeitsvertrages endete. Aber die Ursache für den Wechsel in die Transfergesellschaft und damit auch für den Bezug von Arbeitslosengeld war die Insolvenz des vorhergehenden Arbeitsgebers ( B-GmbH) verursacht worden.
Anrechnung von Arbeitslosengeldbezug an die 45 Jahre Wartezeit: BSG entscheidet zu Gunsten des Klägers
Das Bundessozialgericht hat sich den Ausführungen des LSG Thüringen in seinem Urteil vom 21.10.2021 angeschlossen. Die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn der verstorbenen Versicherten waren nach Ansicht der Kasseler Richter auf die Wartezeit der 45 Jahre anzurechnen. Der Bezug des Arbeitslosengeldes nach Ende der Transfergesellschaft war durch die Insolvenz des Arbeitsgebers der Verstorbenen verursacht. Die Ehefrau des Klägers stand zwar unmittelbar vor Bezug des ALG-1 in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Transfergesellschaft. Das neue Arbeitsverhältnis lässt aber nicht den Ursachenzusammenhang mit der Insolvenz des vorherigen Arbeitgebers und dem Bezug des ALG-1 nach Ende der Transfergesellschaft entfallen. Das neue Arbeitsverhältnis der Versicherten mit der Transfergesellschaft wurde gerade in auf Grund der der Insolvenz des früheren Arbeitgebers begründet. Der Ehegatte der Klägerin kann aufatmen. Er wird als Rechtsnachfolger seiner im Klageverfahren verstorbenen Frau eine Rentennachzahlung erhalten und danach die höhere Witwerrente. Denn die Rentenansprüche seiner Frau waren höher als die durch die Beklagte gewährte Altersrente für langjährig Versicherte!
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