Erbe ich die Vorversicherungszeit meines verstorbenen Ehegatten für die KVdR
Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist eine gesetzliche Krankenversicherung. Sie ist eine Pflichtversicherung. Rentnerinnen und Rentner, die die Voraussetzungen für die KVdR erfüllen, werden in dieser pflichtig versichert, wenn nicht zum Beispiel ein Fall des § 6 Absatz 3a Sozialgesetzbuch Nummer 5 vorliegt oder der Rentner bei Rentenbeginn hauptberuflich noch selbstständig tätig ist. Die zuständige Krankenkasse nimmt Ruheständler in die KVdR auf, die Anspruch auf die gesetzliche Rente haben und die Vorversicherungszeit erfüllt haben. Wenn ein gesetzlichen Krankenversicherter stirbt, kann es sein, dass sein Hinterbliebener – also die Witwe oder der Witwer seine Vorversicherungszeit erbt. Wir sagen in diesem Beitrag, um was es genau geht.
Erbe ich die Vorversicherungszeit meines verstorbenen Ehegatten für die KVdR. Genau vorgeschrieben ist die Rechtsfolge in § 5 Absatz 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Nummer 5.
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Dort steht geschrieben: „Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte.“
Übersetzt heißt dies folgendes:
Ein gesetzlich krankenversicherter Ehegatte stirbt. Der Verstorbene hatte zu seinem Lebzeiten die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR erfüllt. Von dieser verstorbenen Person leitet der überlebende Ehegatte nicht nur die Hinterbliebenenrente (Rentenanspruch) ab, sondern er oder sie bekommt auch noch die Vorversicherungszeit des verstorbenen Ehegatten aus dessen Krankenversicherungsstatus übertragen. Die Witwe- oder der Witwe erbt somit den KVdR-Status des verstorbenen Ehegatten.
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Erbe ich die Vorversicherungszeit meines verstorbenen Ehegatten für die KVdR: Krankenkasse prüft
Der verstorbene Ehegatte muss also in seiner Person die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 Sozialgesetzbuch in seiner Person erfüllt haben. Die Vorversicherungszeit von mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Erwerbslebens in der gesetzlichen Versicherung muss vorliegen. Das verstorbene Mitglied muss also in dieser Zeit entweder:
- pflichtig
- freiwillig oder
- familienversichert in der GKV gewesen sein.
Wenn die Krankenkasse des verstorbenen Ehegatten die KVdR in seiner Person bestätigt, erbe ich sozusagen dessen Krankenversicherungsstatus. Ich werde bei eigenem Antrag auf eine Witwenrente oder Witwerrente Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner, auch wenn ich selbst die Vorversicherungszeit nicht erfüllt habe.
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Eine Mitgliedschaft in der KVdR ist aber immer dann, auch wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, nicht möglich, wenn der Rentner:
- hauptberuflich selbstständig tätig ist,
- ein Tatbestand der Versicherungsfreiheit vorliegt, zum Beispiel ein Verdienst über der JAEG vorliegt oder
- ein Fall des § 6 Absatz 3a SGB V eingetreten ist.
Erbe ich die Vorversicherungszeit meines verstorbenen Ehegatten für die KVdR!
Krankenversicherung der Rentner wird von den gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt und organisiert. Sie ist eine gesetzliche Pflichtversicherung- Versicherung kraft Gesetzes. Die zuständigen Krankenkassen prüfen bei Rentenantrag, ob die erforderliche Vorversicherungszeit vorliegt. Dies Prüfung ist nach Meldung des Rentenantrages durch die Rentenversicherung an die Krankenkasse von Amts wegen durchzuführen. Die Bestätigung, ob die KVdR eingetreten ist, melden die Krankenkassen wieder der Rentenversicherung die den Rentenantrag bearbeitet. Die KVdR ist beliebt, weil sie kostengünstig ist, also den pflichtigen Rentner deutlich weniger Beiträge kostet, als ein freiwillig Krankenversicherter oder privat versicherter Rentner.
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