Kann wegen Rentenbeginn mein Urlaub verfallen
Das Thema Rente mit 63 lässt viele Menschen nicht los. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de haben fünf goldene Regeln für einen optimalen Rentenbeginn mit 63 aufgestellt. Hier zum Nachlesen! Wenn der Rentenbeginn naht muss man sich auch Antworten auf die Fragen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben. Muss ich Kündigungsfristen beachten und was ist mit meinem aufgelaufenen Urlaub! Kann mein Urlaub, denn ich zum Rentenbeginn noch nicht genommen habe, verfallen? Hier ein kleiner Überblick über die Rechtslage wegen Urlaubsansprüchen bei Rentenbeginn!
Kann wegen Rentenbeginn mein Urlaub verfallen, so eine Schnellfrage die uns auf rentenbescheid24.de erreichte. Wir wollen der Rechtslage im allgemeinen mal auf den Grund gehen.
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Kann wegen Rentenbeginn mein Urlaub verfallen: allgemeine Rechtslage
Auf alle Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland findet das Bundesurlaubsgesetz Anwendung. Dieses Gesetz regelt allgemein, wer als Arbeitnehmer, wann und wie Urlaubsansprüche hat und wann Urlaubsansprüche verfallen können. Wenn Tarifliche Regelungen über dem Rahmen dieses Gesetzes andere Regelungen zum Urlaub finden, gelten diese Regelungen.
Im Grundssatz gilt, jeder Arbeitnehmer hat nach dem Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf mindestens 24 Kalendertage bezahlten Urlaub von der Arbeit. Als Kalendertage zählen nach dem Bundesurlaubsgesetz die Wochentage einschließlich Sonnabend. Sonn-und Feiertage sind keine Urlaubstage. Wer erstmalig ein Arbeitsverhältnis hat, hat Anspruch auf den Urlaub wenn er mindestens 6 Monate gearbeitet hat.
Kann wegen Rentenbeginn mein Urlaub verfallen: Kann mein Urlaubsanspruch verfallen
Im Bundesurlaubsgesetz ist nicht geregelt, was mit meinem Ulruab passiert, wenn ich in Rente gehe und diesen nicht mehr in Natur nehmen kann (Erholungsurlaub). Daher müssen wir auf die allgemeinen Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes zurückgreifen. Dabei spielt eine wichtige Rolle, ob wegen dem Rentenbeginn das bestehende Arbeitsverhältnis beendet wird oder nicht! Im letzteren Fall gelten die allgemeinen Verfallsregelungen wie nachfolgend ausgeführt. Im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Bezug einer Altersrente (Kündigung oder Beendigungsregelung) entsteht ein Urlausbabgeltungsanspruch! Bitte letzten Absatz lesen!
Oft haben Arbeitnehmer Urlaub aus dem vergangenen Jahr nicht nehmen können. Dann muss er oder sie den Urlaub bis zum 31.03. des Folgejahres in Anspruch nehmen, ansonsten verfällt er. Oder der Arbeitgeber zahlt ihm auf Grund tariflicher oder einzelvertraglicher Regelung den nicht genommenen Urlaub in Form von Entgeltabgeltung aus. Oft gibt es auch Regelungen oder individuelle Vereinbarungen, dass nicht genommener Urlaub der sich aus vergangenen Jahren angesammelt hat, auf Verlangen des Arbeitnehmers vollständig oder zu Teilen auch in späteren Jahren in Anspruch genommen werden kann.
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Dies sind aber reine individuelle Vertragsregelungen, die nicht allgemein Gültigkeit nach dem Bundesurlaubsgesetz haben. Im Grundsatz verfällt nicht genommener Urlaub spätestens am 31.03. des Folgejahres. Eine Ausnahme gibt es, wenn Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden konnte, dann verfällt dieser Urlaubsanspruch erst 15 Kalendermonate nach Ablauf der gesetzlichen Verfallsfrist.
Arbeitgeber haben Hinweispflicht wegen drohendem Verfall des Urlaubs
Normalwerweise verfällt spätestens am 31.03. des Folgejahres der Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr. Dies ist klar gesetzlich geregelt. Was aber so klar und eindeutig ist, ist es mit der europäischen Union der deren Rechtssprechung nicht mehr.
Denn nach einer Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes vom 19.Februar 2019 ( 9 AzR 541/15) muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter rechtzeitig schriftlich darauf hinweisen, dass der Urlaub bis zum 31. Dezember oder bis zum Ende des Übertragungszeitraums, also zum 31. März des Folgejahres, in vollem Umfang genommen werden muss und er ansonsten mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, dass er dieser schriftlichen Hinweispflicht nachgekommen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Rechtssprechung EU-Recht anwenden müssen! Der Europäische Gerichtshof hatte nämlich zuvor entschieden, dass es unionsrechtswidrig ist, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch verliert, bloß weil er keinen Urlaubsantrag eingereicht hat.
Ob dann der Urlaubsanspruch der offensichtlich zum 31.03. des Folgejahres nicht verfällt, wenn der Arbeitgeber nicht nachweislich schriftlich auf diese neue Rechtslage hinweist, verjährt und in welcher Zeit der Anspruch verjährt, ist noch völlig offen. Diese Frage muss durch den europäischen Gerichtshof noch geklärt werden.
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Im Grundsatz ist damit geklärt, dass der aus dem vergangenen Jahr nicht genommene Urlaub nur noch dann am 31.03. des Folgejahres verfallen kann, wenn der Arbeitgeber schriftlich den Arbeitnehmer auf den drohenden Verfall hingewiesen hat und er oder sie den Urlaub zusammenhängend nehmen muss!
Kann wegen Rentenbeginn mein Urlaub verfallen: Ich gehe in Rente, kann mein Urlaub verfallen?
Wenn ich am 01.07.2021 in Rente gehe und bis dahin den mir zustehenden anteiligen Urlaub von zB. 10 Tagen noch nicht genommen habe, kann ich wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (ich habe rechtzeitig gekündigt) den Urlaub als echten bezahlten Erholungsurlaub nicht mehr nehmen. Dann steht mir gegenüber dem Arbeitgeber nach § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz ein finanzieller Abgeltungsanspruch wegen dem nicht genommenen Urlaub zu. Der Arbeitgeber muss dann den Urlaubsabgeltungsanspruch in Geld auszahlen und abrechnen. Dieser Abgeltungsanspruch steht nach den Regelungen über den Verfall und unterliegt den normalen Verjährungsregelungen oder Verfallsfristen, wenn solche tariflich oder arbeitsvertraglich geregelt sind. Der „Neu“-Rentner hat in solchen Fällen also Anspruch auf Auszahlung seines Urlaubsanspruches wenn er diesen wegen Rentenbeginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen kann! Läuft das Arbeitsverhältnis aber weiter trotz Rentenbeginn, so gelten die allgemeinen Verfallsregelungen, wie oben dargestellt!
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