35.647,50 € Mindestdienstgrenze bei teilweiser EM-Rente ab 2023
Die Sensation ist fast perfekt (24.09.2022). Es gibt ab 2023 neue Hinzuverdienstgrenzen im Recht der Erwerbsminderungsrenten. Was im Koalitionsvertrag mit einem Satz vereinbart wurde, wird im Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Sozialgesetzbuches und anderen Gesetze Wirklichkeit. Die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten werden ab 2023 abgeschafft. Damit gibt es bei vorgezogenen Altersrenten keinen anrechenbaren Hinzuverdienst mehr! Wir berichteten davon: hier Nachlesen! Bei den Renten wegen Erwerbsminderung werden deutliche höhere Hinzuverdienstgrenzen eingeführt. Diese neuen Grenzen werden jährlich dynamisiert. Mit dem Entwurf zur Änderung der Sozialversicherungswerte für 2023 aus der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 08.09.2022 (Referentenentwurf) ist klar, dass die monatliche Bezugsgröße von 3.290€ auf 3.395€ im Jahr 2023 steigt. Damit steht der anrechnungsfreie Hinzuverdienst für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 2023 fest. Wenn es nicht noch Änderungen im Gesetzgebungsverfahren geben sollte.
35.647,50 € Mindestdienstgrenze bei teilweiser EM-Rente ab 2023. Im Referentenentwurf eines 8. SGB IV Änderungsgesetzes vom 31.08.2022 steht es geschrieben. Die Hinzuverdienstgrenze bei den vorgezogenen Altersrenten fallen ab 2023 ersatzlos weg. Hier zum Nachlesen!
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35.657,50 € Mindestdienstgrenze bei teilweiser EM-Rente ab 2023: Berechnung der Mindest-Hinzuverdienstgrenze teilweise EM-Rente ab 2023
Die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung berechnet sich ab 2023 wie folgt:
- 6/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße
- Bezugsgröße ab 2023= 3.395€ monatlich
- 14 x 3.395€ = 47.530€
- 6/8 von 47.530€ = 35.647,50€
Frank Weise sagt: Hinzuverdienstgrenze 6.300 € gilt ab 2023 bei Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht mehr. Es gibt ab 2023 eine dynamisierte Hinzuverdienstgrenze. 3/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße, die ab 2023 gilt. Somit 17.823,75€- neue Hinzuverdienstgrenze bei Rente wegen voller Erwerbsminderung!
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35.647,50 € Mindestdienstgrenze bei teilweiser EM-Rente ab 2023: Hinzuverdienstgrenze 2023 ist Jahresverdienst in Brutto
Der neue anrechnungsfreie Mindest-Hinzuverdienst bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist eine Jahresverdienstgrenze in Brutto. Wenn der Versicherte ab dem 01.03.2023 eine teilweise EM-Rente bezieht, kann er ab dem 01.03.2023 bis zum 31.12.2023 anrechnungsfrei mindestens 35.647,50€ Brutto neben der Rente dazuverdienen. Es kann ein einmaliger monatlicher Verdienst sein oder verteilt auf verschiedene Monate.
35.647,50 € Mindestdienstgrenze bei teilweiser EM-Rente ab 2023!
Die geplanten Änderungen beim Hinzuverdienst bei Renten wegen Erwerbsminderung sind neu und auch extrem wichtig. Ab 01.10.2022 kommt der Mindestlohn 12€. Damit stoßen viele Menschen, die erwerbsgemindert sind, bei einem Jahresverdienst von 6.300€ schnell an die gesetzlichen Grenzen. Da auch die Energiepreise explosionsartig gestiegen sind, ist es für viele Menschen auch wichtig, neben der teilweisen EM-Rente dazuzuverdienen. Wer es gesundheitlich noch schafft, kann also ab 2023 besser planen und neben der Rente bis zu mindestens 35.647,50 € dazuverdienen! Die individuelle Hinzuverdienstgrenze kann im Einzelfall sogar noch höher ausfallen. Immer dann, wenn der Rentenbezieher in den letzten 15 Jahren vor Rentenbeginn sehr hohe Jahresverdienste hatte und sich hieraus hohe Entgeltpunkte ableiten lassen!
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