Ein Wert, den kaum einer kennt. Welcher aber in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung von erheblicher Bedeutung ist! Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze! Was wird darunter verstanden? Sie erfahren es hier auf rentenbescheid24.de in unserem Renten-ABC. Was die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze ist, können Sie hier nachlesen!
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze ist für die Frage, ob ein Wechsel in GKV raus aus der PKV möglich ist, von entscheidender Bedeutung.
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Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze: Die Fakten zur JAEG
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze- auch JAEG genannt- ist eine Sozialversicherungs-Rechengröße. Diese bestimmt, welcher Höhe des regelmäßigen jährlichen Arbeitsentgelts ein Arbeitnehmer nicht mehr gesetzlich krankenversichert ist. Man nennt diese Grenze auch Versicherungspflichtgrenze. Der Arbeitnehmer, der diese JAEG überschreitet, kann dann entscheiden, ob er sich privat krankenversichert oder freiwillig gesetzlich krankenversichert. Die JAEG hat nichts mit der Beitragsbemessungsgrenze zu tun, die in Deutschland seit Jahren immer niedriger ist, als die JAEG.
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Als regelmäßiges JAEG gilt entweder:
- das vertraglich vereinbarte Jahresbruttogehalt oder
- das 12-fache des zuletzt vereinbarten Monatsgehalts, einschließlich Urlaubs-Weihnachtsgeld und sonstiger ähnlicher Bezüge, soweit ein festes Monatsgehalt vereinbart ist.
Zum JAEG werden auch dazugezählt:
- weitere Einnahmen, wenn diese mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal im Jahr gezahlt werden,
- dazu zählt nicht der Minijob 450€,
- ebenso werden Familienbestandteile im Gehalt nicht in das JAEG eingerechnet
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze: Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
Für Versicherte, die am 31.12.2002 in der privaten KV versichert waren und damals versicherungsfrei waren, weil sie ein Einkommen über der am 31.12.2002 geltenden JAEG hatten, gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V.
Im Jahr 2003 wurde die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze auf 45.900€ angehoben. Damit sollte der Kreis der versicherungspflichtigfen Personen und Beitragszahler in der GKV erweitert werden. Dadurch wären eine Vielzahl von PKV-Versicherten Arbeitnehmern auf einen Schlag in der GKV versicherungspflichtig geworden.
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Deshalt wurde zum Stichtag 31.12.2002 die besondere JAEG eingeführt. Diese gilt für Arbeitnehmer, die vor dem 31.12.2002 versicherungsfrei waren und in der PKV versichert sind. Die besondere JAEG knüpft immer der Höhe nach an die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche KV und Pflegeversicherung an. Sie dient letztlich dazu, zu verhindern, dass mit jeder Erhöhung der allgemeinen JAEG zu viele Arbeitnehmer in die GKV kommen. Bis zum Jahr 1969 entschied der Bundestag jährlich über die Veränderung der JAEG. Danach wurde die Veränderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze an die Veränderung der durchschnittlichen Bruttolohn-und Gehaltssumme angeschlossen. Also ein jährlicher Automatismus eingeführt.
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
Für viele privat Krankenversicherte ist es wichtig, dass sie die besondere JAEG kennen. Denn nach ihr richtet es sich, ob sie bei einer dauerhaften Gehaltssenkung in die gesetzliche Pflichtversicherung der GKV kommen. Daher sollten alle Versicherten, die neuen Zahlen zum jeweiligen 01. Januar eine Folgejahres in der Sozialversicherung zu diesem Aspekt genau kennen und wissen. Damit ein möglicher Wechsel aus der PKV in die GKV klappen kann!
Ja, ich möchte mich durch die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de beraten lassen, ob ein Wechsel in die GKV raus aus der PKV möglich ist!
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Folgende Beiträge zum Wechsel PKV in GKV unter 55 Jahre können Sie hier nachlesen!
- Wechsel als Angestellter oder Arbeiter wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen KV,
- Wechsel als Angestellter oder Arbeiter wegen Verringerung der Arbeitszeit durch Teilzeit,
- Wechsel als Angestellter oder Arbeiter wegen Brückenteilzeit,
- Wechsel als Angestellter oder Arbeiter wegen Entgeltanteile für die betriebliche Altersvorsorge,
- Wechsel aus der pKV in die GKV wegen erfolgreichen Widerruf des Krankenversicherungsvertrages,
- Wechsel aus der pKV in die GKV wegen Bundesfreiwilligendienst,
- Wechsel als Angestellter oder Arbeiter wegen Sabbatjahr- Auszeit von der Arbeit,
- Wechsel als Angestellter oder Arbeiter wegen Elternzeit,
- Wechsel als Angestellter oder Arbeiter wegen Verringerung der Arbeitszeit wegen Pflege eine nahen Angehörigen (Pflegeauszeit),
- Wechsel als Angestellter oder Arbeiter wegen Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im EU-Ausland,
- Wechsel aus der PKV wegen Beginn der Zahlung von Arbeitslosengeld,
- Wechsel aus der PKV wegen Feststellung der Schwerbehinderung im Rahmen einer möglichen freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV,
- Bezug von Witwen-oder Witwerrente nach Maßgabe des § 5 SGB V,
- Wechsel aus der PKV in die GKV durch Aufnahme in die Familienversicherung des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners,
- Wechsel als PKV-versicherter Student in die GKV wegen Aufnahme einer krankenpflichtversicherten Tätigkeit und
- Wechsel aus der PKV durch Aufgabe der hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit oder Veränderung des Gesellschafter-Geschäftsführerstatus in einer GmbH!