Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren
Die allgemeine Wartezeit 5 Jahre dient als Versicherungsrechtliche Voraussetzung für verschiedene Rentenarten. Unter anderem für die Regelaltersrente oder die Erwerbsminderungsrente. Aber auch für die Hinterbliebenenrente ist die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren von erheblicher Bedeutung. In diesem Beitrag zeige ich Ihnen was hinter der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren steht und für welche anrechenbaren Zeiten diese Wartezeit Bedeutung hat.
Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren ist die Mindestvoraussetzung für den Zugang zur Regelaltersrente. Daneben ist die Wartezeit von 5 Jahren Voraussetzung:
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Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren: 60 Kalendermonate Beitragszeiten
Auf die Wartezeit von 5 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet. So steht es in Paragraf 51 Absatz 1 SGB 6 geschrieben. Ein Kalender-Monat Beitragszeit sind Pflichtbeitragszeiten oder Zeiten der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rente. Insgesamt wer denn 60 Kalendermonate mit Beitragszeiten benötigt um Anspruch auf die Regelaltersrente oder eine Hinterbliebenenrente zu Abend. Die allgemeine Wartezeit für eine Hinterbliebenenrente muss aber nicht der Hinterbliebene nachweisen sondern muss in der Versicherung des verstorbenen Ehegatten oder Elternteils vorliegen.
Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren: die Wartezeitfiktion bei Altersrenten
Die Wartezeitfiktion stellt eine rentenrechtliche Besonderheit dar. Für die Regelaltersrente gilt die allgemeine Wartezeit immer dann als erfüllt, wenn bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen wurde. So steht es in Paragraf 50 Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Nr. 6 geschrieben. In diesen Fällen kann auf die Prüfung der allgemeinen Wartezeit dann verzichtet werden. Insoweit muss nicht bei einem Antrag auf eine Regelaltersrente der Prüfvorgang durchgeführt werden, ob die allgemeine Wartezeit (60 Kalendermonate Beitragszeiten) erfüllt ist.
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Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind:
- Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
- Die Rente wegen voller Erwerbsminderung und
- Die Rente für Bergleute.
Die allgemeine Wartezeit 5 Jahre: die Wartezeitfiktion für Hinterbliebenenrenten
Die Wartezeitfiktion gilt auch für eine Hinterbliebenenrente, wenn der Versicherte bis zu seinem Tode eine Rente bezogen hat. Die Erziehungsrente ist zwar eine Rente wegen Todes, aber eine Rente aus eigener Versicherung , darum findet die Wartezeitfiktion auf Erziehungsrenten keine Anwendung. So steht es in § 50 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Nr.6 geschrieben.
Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahre
Die allgemeine Wartezeit als Mindestversicherungszeit hat Bedeutung für die Regelaltersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Hinterbliebenenrente. In bestimmten Fällen gilt die Wartezeit von 5 Jahren als erfüllt Komma die sogenannte Wartezeitfiktion.
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