Das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2022 ist gesunken
Das Durchschnittsentgelt ist eine wichtige Rechengröße in der gesetzlichen Rente. Es ist unter anderem wichtig für die Berechnung der Entgeltpunkte aus Beitragszeiten und zur Ermittlung des Umrechnungsfaktors für die Formel zur Berechnung des Ausgleichsbetrages für die Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente mit Abschlag! Wir sagen, warum das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2022 gesunken ist.
Das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2022 ist gesunken! Und zwar beträgt das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 SGB VI für das Jahr 2022 = 38.901€. Im Vergleich dazu beträgt das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2021 = 41.541€.
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Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2020 in Höhe von 40.551 € wird mit der neuen Sozialversicherung- Rechengrößenverordnung mit 39.167€ als endgültiges Durchschnittsentgelt festgelegt. So steht es in der Rechengrößenverordnung der Bundesregierung vom 20.10.21 geschrieben.
Das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2022 ist gesunken: Ursache der Absenkung
In dem neuen vorläufigen Durchschnittsentgelt für das jahr 2022 spiegelt sich die Lohnentwicklung des Jahres 2020 wieder. Im Jahr 2020 sind die Löhne und Gehälter um 3,4 % gegenüber 2019 gesunken. Das heisst, dass sich die Lohnzuwachsrate in der Höhe des vorläufigen Durchschnittsentgelt wieder findet.
Das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2022 ist gesunken: Berechnung des endgültigen Durchschnittsentgeltes 2020
Um das vorläuige Durchschnittsentgelt 2022 berechnen zu können, müssen wir das endgültige Durchschnittsentgelt 2020 bestimmen.
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Nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VI wird das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt für das Jahr 2020 bestimmt. Hierfür wird das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2019 um die Lohnzuwachsrate des Jahres 2020 verändert. Die Lohnzuwachsrate für 2020 betrug 0,34%.
Das Durchschnittsentgelt 2019 beträgt 39.301€. Hiervon werden 0,34% abgezogen, ergibt 39.167€. Da Durchschnittsentgelt 2020 beträgt somit 39.167€.
Das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2022 ist gesunken: Berechnung des vorläufigen Durchschnittsentgeltes 2022
Das Gesetz sagt folgendes zur Berechnung des vorläufigen Durchschnittsentgeltes 2022:
Nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB VI wird das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt für 2022 bestimmt. Hierfür wird das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2020 um das Doppelte des Prozentsatzes verändert, um den sich das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2020 gegenüber dem Durchschnittsentgelt für das Jahr 2019 verändert hat. Das Durchschnittsentgelt 2020 hat sich gegenüber dem Durchschnittsschnittsentgelt 2019 um 0,34% verringert. Die Lohnzuwachsrate wird laut dem Gesetz verdoppelt: -0,34% x 2 = Doppelte Lohnzuwachsrate -0,68%.
Somit berechnet sich das vorläufige Durchschnittsentgelt 2022 wie folgt:
- Durchschnittsentgelt 2020 = 39.167 Euro
- 39.167€ x 0,9932 (doppelte Lohnzuwachsrate 2020: 1-0,68% = 0,9932) = 38.900,66 Euro
- 38.900,66 wird gerundet auf = 38 901 Euro = Wert für 2022
- 38.901€ ist das vorläufige Durchschnittsentgelt 2022
Das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2022 ist gesunken: Auswirkungen des Absenkung des vorläufigen Durchschnittsentgeltes
Die Höhe einer beantragten Altersrente bestimmt sich unter anderem nach der Höhe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten. Entgeltpunkte werden berechnet, in dem das gemeldete Jahreseinkommen (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und dem davor liegenden Jahr werden vorläufige Durchschnittsentgelte des jeweiligen Jahres der Berechnung zu Grunde gelegt. Damit ist klar, dass die Absenkung des vorläufigen Durchschnittsentgeltes für einen Rentenantragsteller im Jahr 2021 keine Auswirkungen haben kann, weil es nur auf das vorläufige Durchschnittsentgelt 2021 und 2020 ankommt. Da die Änderung der Rechengrößen 2022 erst zum 01.01.2022 in kraft Treten werden, gelten für die Berechnungen der Rente noch die in der Anlage 1 zum SGB VI festgelegten vorläufigen Durchschnittsentgelte. Aber für denjeingen Versicherten, der im Jahr 2022 wegen einer zukünftigen vorgezogenen Altersrente den zu erwartenden Rentenabschlag mit besonderen Ausgleichszahlungen zurückkaufen will, könnte die Absenkung des vorläufigen Durchschnittsentgeltes 2022 eine frohe Kunde sein. Denn er muss, wenn er mit der Zahlung 2022 beginnen würde, wahrscheinlich weniger Ausgleichsbeiträge in die Rentenkasse einzahlen, als wenn er dies noch im Jahr 2021 beginnen würde! Denn mit dem Absinken des vorläufigen Durchschnittsentgeltes sinkt auch der Geldwert, den der Versicherte als Beitragsleistung an die Rentenkasse zahlen müsste, wenn er einen Entgeltpunk Rentenminderung ausgleicht.
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