Änderung des Restleistungsvermögens bei voller Erwerbsminderung im Jahr 2023
Rente wegen Erwerbsminderung im Jahr 2023: Ändert sich etwas am Restleistungsvermögen bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen der höheren Hinzuverdienstgrenze ab 2023? Hier in diesem kurzen Lesebeitrag unsere Einschätzung der Rechtslage.
Gibt es eine Rechts-Änderung des Restleistungsvermögens bei voller EM-Rente im Jahr 2023. Ab dem 01.01.2023 gibt es eine höhere Hinzuverdienstgrenze. Rentenbezieher einer vollen EM-Rente können mehr anrechnungsfrei an eine Rente wegen Erwerbsminderung dazuverdienen. Die spannende Frage ist aber, ob sich die rechtliche Bewertung des Restleistungsvermögens bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung geändert hat. Oder alles beim Alten ist?
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Änderung des Restleistungsvermögens bei voller EM im Jahr 2023: Neue Hinzuverdienstgrenze ab 2023 bei voller EM-Rente
Zum 01.Januar 2023 hat sich die Hinzuverdienstgrenze bei voller EM-Rente von 6.300€ auf 17823,75€ erhöht. EM-Rentner, die eine volle EM-Rente beziehen, können auf diese EM-Rente im Jahr 2023 anrechnungsfrei 17.823,75€ dazu verdienen.
Wird mehr dazuverdient, kommt es zu einer 40 % Anrechnung. Dabei gibt es den Hinzuverdienstdeckel nicht mehr.
Änderung des Restleistungsvermögens bei voller EM im Jahr 2023: volle Erwerbsminderung bei unter 3 Stunden
Eine der meistgestellten Fragen ist, ob sich die Stundenvorgaben für die volle Erwerbsminderung zum 01.01.2023 geändert haben.
§43 Absatz 2 SGB VI zur Vorgabe der Arbeitsstunden hat sich zum 01.01.2023 nicht geändert.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Der Gesetzgeber hat somit die quantitativen Vorgaben, wir sagen allgemein die zeitlichen Vorgaben für eine volle Erwerbsminderung, nicht geändert.
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Grob gesagt, liegt volle Erwerbsminderung vor, wenn beim Versicherte ein Restleistungsvermögen von nicht mehr als unter 3 Stunden pro Tag, bezogen auf eine 5 Tage Woche, also unter 15 Stunden vorliegt.
Volle Erwerbsminderung liegt aus Sicht der Rentenversicherung im Normalfall vor, wenn der Versicherte nicht mehr als bis 15 Stunden in der Woche neben der EM-Rente arbeiten kann. Sie wird dann nicht ohne triftigen Grund prüfen, ob noch volle Erwerbsminderung vorliegt oder nicht.
Änderung des Restleistungsvermögens bei voller EM im Jahr 2023
Insoweit wird sich aus der Erhöhung des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes keine andere Sichtweise ergeben, als die Regelungen bis zum 31.12.2022 ergaben. Wenn dem so wäre, dass es eine Änderung des Verwaltungshandeln im Zusammenhang mit der Hinzuverdienstgrenze durch die Rentenversicherung geben sollte, müsste diese bei vielen tausenden Nebenjobbern langwierige Überprüfungsverfahren durchführen. Dies wäre mit dem bestehenden Personal der Rentenversicherung nicht umsetzbar. Aber im Einzelfall kann es auch eine Überprüfung des bestehenden Restleistungsvermögens geben. Sicher kann man sich nie sein.
Ja, ich möchte wissen, ob ich wegen meiner Erkrankungen erwerbsgemindert bin!
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