Rente wegen Erwerbsminderung – Zugangsfaktor einfach erklärt
Der Abschlag in der Rente wegen Erwerbsminderung sorgt für heftige Diskussionen. Viele Versicherte, die eine EM-Rente erhalten, wollen dass dieser Abschlag bis maximal 10,8 % abgeschafft wird. Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des Abschlages festgestellt. EM-Renten fristen in Deutschland das Dasein eine Armutsrente, wenn wir uns die Rentenhöhen im Durchschnitt anschauen. In diesem Beitrag geht es aber nicht um die Frage, ob der Abschlag rechtmäßig ist oder nicht, sondern nur um die Frage, wie der Abschlag im Kern berechnet wird.
Rente wegen Erwerbsminderung, Zugangsfaktor einfach erklärt. Der Abschlag in der Rente wegen Erwerbsminderung heißt eigentlich Zugangsfaktor. Und dieser Zugangsfaktor kann maximal 0,892 betragen oder 10,8% von 1,0. Im Grundsatz heißt es, dass der Abschlag so berechnet wird, als ob der Versicherte sein 62. Lebensjahr bis 65. Lebensjahr erreicht hat.
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Hat unser Versicherter das 59. Lebensjahr erreicht und beginnt seine EM-Rente genau mit diesem Lebensalter, so wird der Abschlag nach dem Zeitraum vom 62. bis zum 65. Lebensjahr berechnet. So sagt es das Gesetz. Ist er aber bei Beginn der Rente schon 64 Jahre alt, so berechnet der Zugangsfaktor vom 64. bis zum 65. Lebensjahr. Dann beträgt der Abschlag nur noch 3,6 Prozent. Die Rente wegen Erwerbsminderung kann es aber auch ohne Abschlag geben.
Rente wegen Erwerbsminderung, Zugangsfaktor einfach erklärt: EM-Rente ohne Abschlag
Rente wegen Erwerbsminderung ist abschlagsfrei möglich und zwar mit Beginn der Rente nach Ablauf des Monats, in dem Sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, § 77 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 3 SGB VI
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Von dieser grundsätzlichen Regelung gibt es eine Ausnahme, die man auch Vertrauensschutzregelung nennt. Dann ist der abschlagsfreie Beginn sogar schon mit Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.
Wenn im Zeitpunkt des Beginns der EM-Rente 40 Jahre Wartezeit vorliegt, die unter anderem der Wartezeitreglung für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte entspricht, dann ist ein abschlagsfreier Beginn mit Vollendung des 63. Lebensjahres möglich, § 77 Absatz 4 SGB VI.
Von dieser Vertrauensschutzregelung gibt wieder eine Ausnahmeregelung im Zusammenhang mit den 40 Jahren Wartezeit, § 264d SGB VI.
Rente wegen Erwerbsminderung, Zugangsfaktor einfach erklärt: EM-Rente ohne Abschlag
- Versicherter, geb. 01.1.1959,
- volle EM-Rente beginnt am 01.11.2023, 35 Jahre Wartezeit liegen vor
- abschlagsfreier Beginn laut Tabellenwert: Vollendung 64 Jahre und 10 Kalendermonate
- 01.11.23 Rentenbeginn EM-Rente abschlagsfrei, weil er hier das 64. LJ und 10 Kalendermonate vollendet hat
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- Rentenbeginn 01.10.23 = 0,3 % Abschlag, weil er einen Monat vor abschlagsfreien Beginn lt. Tabelle § 264d SGB VI in Rente geht
Rente wegen Erwerbsminderung, Zugangsfaktor einfach erklärt
Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung kann es mehrere Szenarien für einen Abschlag geben:
- bis maximal 10,8 Prozent, wenn Lebensalter 65. Jahre noch nicht bei Beginn der Rente erreicht ist,
- abschlagsfreier Beginn der Rente wenn Lebensalter 65 Jahre bei Beginn der Rente vollendet ist,
- abschlagsfreier Beginn der Rente mit Vollendung des 63. Lebensjahres, wenn 40 Jahre Wartezeit nach § 51 Absatz 3a SGB VI vorliegen oder
- abschlagsfreier Beginn nach den Tabellenwerten des § 264d SGB VI, wenn mindestens 35 Jahre Wartezeit nach § 51 Absatz 3a SGB VI vorliegen- diese Regelung gilt aber nur noch für EM-Rente die bis zum 31.12.2023 beginnen (Auslaufregelung).
Rente wegen Erwerbsminderung, Zugangsfaktor einfach erklärt
Die Regelung des Abschlages in der EM-Rente sind komplex und nicht einfach zu verstehen. § 77 SGB VI gibt im Kern die wichtigsten Antworten auf die Fragen, wie der Abschlag in der EM-Rente zu berechnen ist. Den Zugangsfaktor zu bestimmen, ist für den Laien nicht einfach. Im übrigen gelten die Regelungen auch für Hinterbliebenenrenten.
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