Zeiten aus Versorgungswerk zählen nicht als Wartezeit 45 Jahre

Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.03.2021

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist eine besonders begehrte Altersrente. Viele Versicherte und Selbstständige streben diese Altersrente an. Sie ist abschlagsfrei und bedarf der Wartezeit 45 Jahre. Ohne diese Zeiten kann es diese Altersrente nicht geben.  Daher entbrennt sich immer wieder Streit um die Wartezeit. So auch in einem vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall. Es ging um die Frage, ob Zeiten einer Pflichtversicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk als Wartezeiten auf die 45 Jahre angerechnet werden können oder nicht!

Zeiten aus Versorgungswerk zählen nicht als Wartezeit 45 Jahre, so hat es das Landessozialgericht NRW in einer Entscheidung vom 26.März 2021, Aktenzeichen: L 21 R 283/20 entschieden.

Leitsatz der LSG-Entscheidung vom 26.03.2021: Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung; Keine Anrechnung von Beiträgen eines Pflichtmitglieds zu einem berufsständischen Versorgungswerk auf die Wartezeit


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Zeiten aus Versorgungswerk zählen nicht als Wartezeit 45 Jahre: Warum wurde geklagt?

Der Kläger wollte klageweise die Anerkennung seiner Pflichtzeiten im Steuerberaterversorgungswerk an die 45 Jahre Wartezeit für eine beantragte Altersrente für besonders langjährig Versicherte durchsetzen.

Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Die Versicherungszeiten im Versorgungswerk können nicht auf die Wartezeit 45 Jahre angerechnet werden. Diese Zeiten sind keine Pflichtbeitragszeiten nach dem Sozialgesetzbuch Nummer 6. Der Widerspruch und Klage beim Sozialgericht Gelsenkirchen hatten keinen Erfolg. Gegen das Urteil des SG legte der Kläger Berufung ein.


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Zeiten aus Versorgungswerk zählen nicht als Wartezeit 45 Jahre: Urteilsgründe des Landessozialgerichtes

Das Landessozialgericht NRW wies zu Recht die Berufung des Klägers ab.

Beiträgen aus einem Versorgungswerk sind keine Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung im Sinne des § 51 Abs. 3a Nr. 1 SGB VI.  Aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich vielmehr, dass sich der in § 55 Abs. 1 SGB VI eingeführten Begriff der Pflichtbeiträge nur auf Beitragszahlungen innerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung des SGB VI bezieht. Die Beitragsleistung durch den Kläger an das Versorgungswerk beruht nicht auf Bundesrecht, sondern auf Landesrecht bzw. Satzungsrecht. Die Zahlungen an das Versorgungswerk der Steuerberater sind ferner nicht als „freiwillige Beiträge“ i.S.v. § 51 Abs. 4 SGB VI einzuordnen.


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Zeiten aus Versorgungswerk zählen nicht als Wartezeit 45 Jahre

Die Entscheidung des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen ist eine sehr wichtige Entscheidung, weil sie für die Praxis erhebliche Bedeutung hat. Steuerberater, Rechtsanwälte, Apotheker und Ärzte können somit ihre Zeiten aus der berufsständischen Pflichtversorgung nicht an die gesetzliche Wartezeit einer Rente anrechnen lassen.

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