Zeiten aus Versorgungswerk zählen nicht als Wartezeit 45 Jahre, so hat es das Landessozialgericht NRW in einer Entscheidung vom 26.März 2021, Aktenzeichen: L 21 R 283/20 entschieden.
Leitsatz der LSG-Entscheidung vom 26.03.2021: Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung; Keine Anrechnung von Beiträgen eines Pflichtmitglieds zu einem berufsständischen Versorgungswerk auf die Wartezeit
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Der Kläger wollte klageweise die Anerkennung seiner Pflichtzeiten im Steuerberaterversorgungswerk an die 45 Jahre Wartezeit für eine beantragte Altersrente für besonders langjährig Versicherte durchsetzen.
Der Kläger wurde nach seiner erfolgreichen Prüfung zum Steuerberater Pflichtmitglied in der Steuerberaterkammer. Zuvor war er rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Der Kläger beantragte die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, diese wurde mit Wirkung vom 01.07.1999 erteilt. Der Kläger leistete ab dem 01.07.1999 keine Beiträge mehr in die gesetzliche Rentenversicherung, sondern nur noch in das Versorgungswerk der Steuerberater NRW. 2018 beantragte er die Feststellung, dass seine Versicherungszeiten im Versorgungswerk in die Wartezeit 45 Jahre anzurechnen sind, denn er wollte die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragen.
Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Die Versicherungszeiten im Versorgungswerk können nicht auf die Wartezeit 45 Jahre angerechnet werden. Diese Zeiten sind keine Pflichtbeitragszeiten nach dem Sozialgesetzbuch Nummer 6. Der Widerspruch und Klage beim Sozialgericht Gelsenkirchen hatten keinen Erfolg. Gegen das Urteil des SG legte der Kläger Berufung ein.
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Das Landessozialgericht NRW wies zu Recht die Berufung des Klägers ab.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Altersrente nach §§ 38, 236b SGB liegen nicht vor. § 38 SGB VI gewährt „besonders langjährig“ Versicherten einen Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Durch Vorschrift des § 236b SGB VI besteht die Möglichkeit, bereits ab dem vollendeten 63. Lebensjahr eine abschlagsfreie Rente in Anspruch zu nehmen. Die Wartezeit von 45 Jahren muss erfüllt sein. Der Kläger hat am 01.11.2019 das entsprechende Lebensalter erreicht. Er hat aber nicht die 45 Jahre Wartezeit erfüllt, so das LSG in seiner Entscheidung.
Beiträgen aus einem Versorgungswerk sind keine Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung im Sinne des § 51 Abs. 3a Nr. 1 SGB VI. Aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich vielmehr, dass sich der in § 55 Abs. 1 SGB VI eingeführten Begriff der Pflichtbeiträge nur auf Beitragszahlungen innerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung des SGB VI bezieht. Die Beitragsleistung durch den Kläger an das Versorgungswerk beruht nicht auf Bundesrecht, sondern auf Landesrecht bzw. Satzungsrecht. Die Zahlungen an das Versorgungswerk der Steuerberater sind ferner nicht als „freiwillige Beiträge“ i.S.v. § 51 Abs. 4 SGB VI einzuordnen.
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