Renten­rechtliche Zeiten - Berufs­ausbildungs­zeiten als beitrags­geminderte Zeiten

Berufs­ausbildungs­zeiten als beitrags­geminderte Zeiten

Die Berufsausbildung ist ein Sonderfall der beitragsgeminderten Zeiten. In der Berufsausbildung erhält der Versicherte nur geringe Arbeitsentgelte. Deshalb sagt der Gesetzgeber, dass die Berufsausbildung als beitragsgeminderte Zeit gegenüber der vollwertigen Pflichtbeitragszeit aufgewertet werden muss.

Das Gesetz bezeichnet die Berufsausbildungs­zeiten als beitragsgeminderte Zeiten, § 54 Absatz 3 Satz 2 SGB VI.
Im Gesetz steht auch, das Berufsausbildungs­zeiten die real absolviert werden, ohne zeitliche Begrenzung und ohne Beachtung des Lebensalters eines Versicherten anerkannt werden.

Einen Sonderfall gibt es dennoch: Die fiktive Berufsausbildung.

Bei der fiktiven Berufsausbildung werden stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Versicherten als sogenannte fiktive Berufsausbildungszeit anerkannt, § 246 Satz 2 SGB VI. Dies gilt aber nur, wenn die Rente vor dem 01.01.2009 beginnt.
Auf die fiktive Berufsausbildung werden Anrechnungszeiten wegen einer Lehre nach § 252 Absatz 1 Nr.3 SGB VI auf die ersten 36 Kalendermonate angerechnet.
Für Versicherte deren Rente vor dem 01.01.2009 begann, ist es möglich, dass sie eine fiktive Berufsausbildung mit zeitlicher Begrenzung und eine reale Berufsausbildung ohne zeitliche Begrenzung gutgeschrieben bekommen.

 

Nähere Informationen zu:

→ Beitragsfreie Zeiten

→ Beitragszeiten

→ Beitragszeiten nach Bundesrecht

→ Vollwertige Beitragszeiten

→ Beitragsgeminderte Zeiten

→ Berufsausbildung

→ Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung

→ Beitragszeiten für Erziehung und Pflege von Kindern

→ Beitragszeiten für die Zeiten der Lehre

→ Pflichtbeitragszeiten wegen Sozialleistungen

→ Pflichtbeitragszeiten Zivildienst und Wehrdienst

→ Pflichtbeitragszeiten für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen

 

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