Die Berufsausbildung ist ein Sonderfall der beitragsgeminderten Zeiten. In der Berufsausbildung erhält der Versicherte nur geringe Arbeitsentgelte. Deshalb sagt der Gesetzgeber, dass die Berufsausbildung als beitragsgeminderte Zeit gegenüber der vollwertigen Pflichtbeitragszeit aufgewertet werden muss.
Bei der fiktiven Berufsausbildung werden stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Versicherten als sogenannte fiktive Berufsausbildungszeit anerkannt, § 246 Satz 2 SGB VI. Dies gilt aber nur, wenn die Rente vor dem 01.01.2009 beginnt.
Auf die fiktive Berufsausbildung werden Anrechnungszeiten wegen einer Lehre nach § 252 Absatz 1 Nr.3 SGB VI auf die ersten 36 Kalendermonate angerechnet.
Für Versicherte deren Rente vor dem 01.01.2009 begann, ist es möglich, dass sie eine fiktive Berufsausbildung mit zeitlicher Begrenzung und eine reale Berufsausbildung ohne zeitliche Begrenzung gutgeschrieben bekommen.