Die Rente berechnen für Beiträge aus Hinzuverdienst eines Altersrentners ist neben den Berechnungsvarianten für die Höhe der Rente eine der Aufgaben des Rentenberaters, um herauszufinden, ob und wie sich der Hinzuverdienst eines Altersrentners auf seine spätere Rente auswirkt.
- Berechnen der aktuellen Rente
- Berechnen der zukünftigen Rente
- Rentenhöhe korrekt bestimmen, Rentenverluste vermeiden
Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit ist für diejenigen Rentnerinnen und Rentner notwendig, die ihre Regelaltersgrenze erreichen und weiter neben der vollen Altersrente hinzuverdienen. Der Verzicht muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. Wissenswertes zu diesem Thema können Sie hier nachlesen!
Für Rentner mit einer vorgezogenen Altersrente (Rente vor der Regelaltersrente) bedarf es einer solchen Erklärung nicht. Denn seit dem 01.01.2017 ist die Versicherungsfreiheit bei Eintritt einer vorzeitigen Rente wegen Alters aufgehoben worden. Nunmehr gilt, wer bis zur Regelaltersrente neben der vorgezogenen Rente noch aus einer Beschäftigung Einkommen hat, ist in der Rentenversicherung bis zum Beginn der Regelaltersrente versicherungspflichtig. Diese Regel lässt sich aus § 5 Absatz 4 SGB VI herauslesen.
Rente berechnen für Beiträge aus Hinzuverdienst: Zuschlag an Entgeltpunkten
Rentnerinnen und Rentner, die nach Beginn einer Altersrente weiterarbeiten, erhalten nach gesetzlichen Vorschriften einen Zuschlag an Entgeltpunkten für die Beiträge, die sie zusätzlich in die Rentenkasse einzahlen.
Für die vorgezogenen Altersrentner gilt dies generell bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie danach auf die Versicherungsfreiheit verzichten, darüber hinaus.
Rente berechnen für Beiträge aus Hinzuverdienst: Wann werden die Zuschläge berücksichtigt
Durch die Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen für Arbeitsentgelt nach dem Beginn der Rente wegen Alters soll sichergestellt werden, dass sich die Rentenbeiträge auch tatsächlich immer rentensteigernd in der Altersrente auswirken. Dabei stellt sich die Frage, wann diese Zuschläge sich auf eine Rente erhöhend auswirken! Das Gesetz nennt 2 Fälle:
So steht es in § 66 Absatz 3 a SGB VI geschrieben.
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Die zentrale Vorschrift ist der § 76d SGB VI. Dort steht sinngemäß geschrieben, dass es für Beiträge aus Arbeit nach Beginn einer Altersrente Zuschläge an Entgeltpunkten für die spätere Rente gibt. Damit stellt sich die Frage, wie diese Zuschläge berechnet werden. Die Zuschläge werden wie Entgeltpunkte aus Arbeit nach der Grundregelung des § 70 SGB VI berechnet.
Die Beiträge können sich aus Zahlungen von Pflichtbeträgen oder freiwilligen Beiträgen ergeben.
Bei der Berechnung der Entgeltpunkte ist neben dem beitragspflichtigen Verdienst das Durchschnittsentgelt maßgebend. Hier gibt es seit dem 01. Juli 2017 auch neue Regelungen. Für die Rentenberechnung ist das Durchschnittsentgelt zu dem Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Zuschlag an Entgeltpunkten zu berücksichtigen ist. Also entweder zum Eintritt der Regelaltersgrenze oder danach das am jeweils 01.07. eines Jahres geltende Durchschnittsentgelt. Bei Erreichen der Regelaltersrente ist es das Durchschnittsentgelt welches nach Ablauf des Kalendermonats der Regelaltersrente gilt.
Das Durchschnittsentgelt sind gesetzlich festgelegte Werte, die in der Anlage 1 zum SGB VI zu finden sind.
Renate Rentner bezieht ab dem 01.07.2017 eine abschlagsfreie vorgezogene Altersrente wegen besonders langjährig Versicherte (45 Jahre Wartezeit erreicht). Sie geht nach Rentenbeginn bis zum 30.06.2018 für ein Jahr arbeiten. Ab dem 01. Juli 2018 erreicht Renate ihre Regelaltersgrenze. Ihr Jahreseinkommen beträgt 30.000€. Die Altersrente wird ab dem 01.01.2017 als Teilrente gezahlt wird. Wie wirkt sich der Hinzuverdienst von 30.000€ auf ihre spätere Rente aus. Wir betrachten in dieser Rechnung nur den Hinzuverdienst aus der beitragspflichtigen Arbeit. Renate musste nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichten, weil sie generell versicherungspflichtig ist.
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Das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2018 beträgt = 37.873€
Der aktuelle Rentenwert beträgt 31,03 € pro Entgeltpunkt. Die Regelaltersrente ist abschlagsfrei.
Zuschlag an Entgeltpunkten: 30.000€ ./. 37.873 = 0,7921 Entgeltpunkte Zuschlag
Die persönlichen Entgeltpunkte betragen für Renate 0,7921. Sie bezieht eine abschlagsfreie Rente. Die Regelaltersrente ist ebenfalls abschlagsfrei.
Rentenerhöhung zur Regelaltersrente am 01.07.2018 ohne die noch einzuberechnende Rentenerhöhung die geplant ist:
0,7921 x 1,0x 31,03 € = 24,57€ Rente monatlich brutto.
Renate bekommt einen Zuschlag von 24,75 € Rente pro Monat.
Alle Zuschläge aus Entgeltpunkte bis Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten den Zugangsfaktor 1,0. Dies bedeutet, dass es keinen Abschlag gibt. Wer aber nach der Regelaltersrente arbeitet und später einen Zuschlag an Entgeltpunkten bekommt, kann von einem erhöhten Zugangsfaktor profitieren. So sagt es die Regelung des § 77 Absatz 2 Satz 4 SGB VI. Damit profitiert Renate gleich zweimal.
Angenommen Renate erreicht im gleichen Beispiel die Regelaltersgrenze zum 01. Juli 2017 und geht danach noch ein Jahr voll weiterarbeiten. Sie hat auf die Versicherungsfreiheit verzichtet.
Ihre Regelaltersrente erhöht sich wie folgt:
Das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2018 beträgt = 37.873€
Der aktuelle Rentenwert beträgt 31,03 € pro Entgeltpunkt. Die Regelaltersrente ist abschlagsfrei.
Zuschlag an Entgeltpunkten: 30.000€ ./. 37.873 = 0,7921 Entgeltpunkte Zuschlag
Persönliche Entgeltpunkte 0,7921 x Zugangsfaktor 1,06 (erhöht um 12 Kalendermonate um 6%)
= 0,8396 Entgeltpunkte
Die persönlichen Entgeltpunkte betragen für Renate 0,8396.
Rentenerhöhung zur Regelaltersrente am 01.07.2018 ohne die noch einzuberechnende Rentenerhöhung die geplant ist:
0,8396 x 1,0x 31,03 € = 26,03 € Rente monatlich brutto.
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