Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit ist in § 5 Absatz 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Nr. 6 geregelt.
Dort steht geschrieben: „ Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten“.
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Generell gilt, dass Regelaltersrentner, die bei Erreichen einer vollen Regelaltersrente weiterarbeiten und Verdienst haben, in der Rentenversicherung versicherungsfrei sind. Für sie fallen aus dem Verdienst per Gesetz keine Beiträge zur Rentenversicherung an. Damit haben sie ein höheres Netto!
Bei Bezug einer Teilrente als Regelaltersrente tritt die automatische Versicherungsfreiheit nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht ein.
„ Versicherungsfrei sind Personen, die nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde eine Vollrente wegen Alters beziehen…..“, § 5 Absatz 4 Nr. 1 SGB VI.
Die Ausnahme von der generellen Versicherungsfreiheit ist der Verzicht. Dieser Verzicht muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber bei einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis erklärt werden. Er wirkt aber grundsätzlich nur für die Zukunft.
Rentner Schlau erreicht am 01.03.2018 seine Regelaltersgrenze. Er arbeitet in Teilzeit 20 Stunden in der Woche weiter und verdient neben seiner Regelaltersrente 1000€ monatlich dazu. Am 15.05.2018 hört er von den neuen Möglichkeiten der Flexirente. Er teilt dem Arbeitgeber 31.05.2018 seinen Entschluss auf den Verzicht der Versicherungsfreiheit mit.
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Der Verzicht wirkt nicht ab dem 01.03.2018, sondern ab dem 01.06.2018. Ein Tag später also, als dem Arbeitgeber am 31.05.2018 die schriftliche Verzichtserklärung zugegangen ist.
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Grundsätzlich der Altersvollrentner der seine Regelaltersgrenze erreicht hat. Der Verzicht wirkt aber generell nur in dem bestehenden Beschäftigungsverhältnis. Wechselt der Rentner seinen Arbeitgeber und begründet ein neues Arbeitsverhältnis muss der Verzicht erneut erklärt werden. Und zwar wieder schriftlich. Die alten Regelungen des allumfassenden Verzichts auf eine einmal erklärte Versicherungsfreiheit gelten nach dem neuen Recht nicht mehr.
Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit schließt ein Recht auf die Befreiung in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung aus, § 6 Absatz 1 b SGB VI. Dies gilt auch für eine Beschäftigung, die auf einen Minijob-Lohn reduziert wurde.
Schließt der Rentner mit dem gleichen Arbeitgeber nach Auslaufen seines befristeten alten Arbeitsverhältnis ein neues Beschäftigungsverhältnis in Folge ab, so gilt der Grundsatz, dass es sich um dieselbe Beschäftigung handelt. Daher muss kein neuer Verzicht erklärt werden. Dies gilt nicht, wenn zwischen beiden Beschäftigungsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als 2 Monaten besteht. Ähnlich gelagerte Fälle liegen vor, wenn das Arbeitsverhältnis abgemeldet wurde, weil es länger als ein Monat ohne Entgeltzahlung fortbestand.
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Der einmal erklärte Verzicht auf die Versicherungsfreiheit wirkt hierbei weiter fort. Wer sich vor seiner Altersvollrente in einem Minijob von seiner Versicherungspflicht hat befreien lassen, kann diesen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nicht widerrufen, in dem er nach § 5 Absatz 4 Satz 2 SGB VI auf seine Versicherungsfreiheit jetzt verzichtet. Dies gilt aber nur während derselben Beschäftigung im Bezug einer Altersvollrente.
Wenn unser Rentner neben der Regelaltersrente noch wirksam Beiträge zur Rente zahlt, bekommt später eine monatlich höhere Rente.
Denn der Rentner erhält nach dem Willen des Gesetzes einen Zuschlag an Entgeltpunkten. So steht es in § 76d SGB VI geschrieben. Der Zuschlag an Entgeltpunkten berechnet sich so, wie wenn er ganz normal Entgeltpunkte aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit berechnet bekommt. § 76 d SGB VI verweist auf § 70 Sozialgesetzbuch Nr.6.
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