Der Verzicht auf die Versicherungs­freiheit

Weiterarbeiten über die Regel­altersgrenze hinaus

Nach der neuen Flexi-Rente mit dem Start zum 01.01.2017 können Altersrentner zu verbesserten Bedingungen neben der Rente weiterarbeiten. Es gibt verschiedene Varianten, so zum Beispiel die Möglichkeit nach Erreichen der Regel­altersgrenze. Dabei geht es auch um die Frage, wie sich Rentner im Bezug auf den Hinzuverdienst verhalten können, damit die spätere Rente steigt. Es geht um den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit. Wir klären auf, worum es dabei geht und welche Auswirkungen dieser Verzicht auf die spätere Rente hat.

Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit ist in § 5 Absatz 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Nr. 6 geregelt.

Dort steht geschrieben: „ Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten“.


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Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit: Grundregel: Regelaltersrentner sind allgemein versicherungsfrei

Generell gilt, dass Regelaltersrentner, die bei Erreichen einer vollen Regelaltersrente weiterarbeiten und Verdienst haben, in der Rentenversicherung versicherungsfrei sind. Für sie fallen aus dem Verdienst per Gesetz keine Beiträge zur Rentenversicherung an. Damit haben sie ein höheres Netto!

Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät...Dies gilt aber nur, wenn die Ruheständler eine volle Regelaltersrente beziehen.

Bei Bezug einer Teilrente als Regelaltersrente tritt die automatische Versicherungsfreiheit nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht ein.

Versicherungsfrei sind Personen, die nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde eine Vollrente wegen Alters beziehen…..“, § 5 Absatz 4 Nr. 1 SGB VI.

Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit: Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit

Die Ausnahme von der generellen Versicherungsfreiheit ist der Verzicht. Dieser Verzicht muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber bei einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis erklärt werden. Er wirkt aber grundsätzlich nur für die Zukunft.

Ein Beispiel anhand einer Rechnung. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Beispielrechnung zum Rententhema

Rentner Schlau erreicht am 01.03.2018 seine Regelaltersgrenze. Er arbeitet in Teilzeit 20 Stunden in der Woche weiter und verdient neben seiner Regelaltersrente 1000€ monatlich dazu. Am 15.05.2018 hört er von den neuen Möglichkeiten der Flexirente. Er teilt dem Arbeitgeber 31.05.2018 seinen Entschluss auf den Verzicht der Versicherungsfreiheit mit.

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Der Verzicht wirkt nicht ab dem 01.03.2018, sondern ab dem 01.06.2018. Ein Tag später also, als dem Arbeitgeber am 31.05.2018 die schriftliche Verzichtserklärung zugegangen ist.


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Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit: Wer kann verzichten?

Grundsätzlich der Altersvollrentner der seine Regelaltersgrenze erreicht hat. Der Verzicht wirkt aber generell nur in dem bestehenden Beschäftigungsverhältnis. Wechselt der Rentner seinen Arbeitgeber und begründet ein neues Arbeitsverhältnis muss der Verzicht erneut erklärt werden. Und zwar wieder schriftlich. Die alten Regelungen des allumfassenden Verzichts auf eine einmal erklärte Versicherungsfreiheit gelten nach dem neuen Recht nicht mehr.

Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit schließt ein Recht auf die Befreiung in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung aus, § 6 Absatz 1 b SGB VI. Dies gilt auch für eine Beschäftigung, die auf einen Minijob-Lohn reduziert wurde.

Schließt der Rentner mit dem gleichen Arbeitgeber nach Auslaufen seines befristeten alten Arbeitsverhältnis ein neues Beschäftigungsverhältnis in Folge ab, so gilt der Grundsatz, dass es sich um dieselbe Beschäftigung handelt. Daher muss kein neuer Verzicht erklärt werden. Dies gilt nicht, wenn zwischen beiden Beschäftigungsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als 2 Monaten besteht. Ähnlich gelagerte Fälle liegen vor, wenn das Arbeitsverhältnis abgemeldet wurde, weil es länger als ein Monat ohne Entgeltzahlung fortbestand.


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Der einmal erklärte Verzicht auf die Versicherungsfreiheit wirkt hierbei weiter fort. Wer sich vor seiner Altersvollrente in einem Minijob von seiner Versicherungspflicht hat befreien lassen, kann diesen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nicht widerrufen, in dem er nach § 5 Absatz 4 Satz 2 SGB VI auf seine Versicherungsfreiheit jetzt verzichtet. Dies gilt aber nur während derselben Beschäftigung im Bezug einer Altersvollrente.

Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit: Auswirkungen auf die spätere Rente

Wenn unser Rentner neben der Regelaltersrente noch wirksam Beiträge zur Rente zahlt, bekommt später eine monatlich höhere Rente.

Denn der Rentner erhält nach dem Willen des Gesetzes einen Zuschlag an Entgeltpunkten. So steht es in § 76d SGB VI geschrieben. Der Zuschlag an Entgeltpunkten berechnet sich so, wie wenn er ganz normal Entgeltpunkte aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit berechnet bekommt. § 76 d SGB VI verweist auf § 70 Sozialgesetzbuch Nr.6.

Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit: Zugangsfaktor kann sich erhöhen!

Neben den Zuschlägen an Entgelt­punkten kann sich seine Rente auch aus einem anderen Grund noch zusammen erhöhen. Bekommt er die Zuschläge an Entgeltpunkten zu einem späteren Zeitpunkt als beim Eintritt seiner Regelalters­grenze, so erhöht sich auch sein Zugangsfaktor für die Entgeltpunkte. Dann kann es also sein, dass er für 1 Jahr Arbeit nochmals 6 % Prozent mehr Rente bezogen auf die neuen Entgeltpunkte bekommt. Beginn der neuen Rente ist immer der 01. Juli eines Jahres.


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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