Ruht das Kurzarbeitergeld bei Rentenbezug, so die Frage einer Kundin auf rentenbescheid24.de. Bevor wir diese Frage beantworten, noch etwas grundsätzliches zum Kurzarbeitergebergeld. Mit dem Kurzarbeitergeld (KUG) können Unternehmen Arbeits-und Entgeltausfall in Betrieb zum Teil ausgleichen. Der Anspruch auf KUG muß auf einen unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen. Dies ist immer dann der Fall, wenn wegen dem Ereignis es zu Produktions-oder Leistungseinschränkungen kommt. Auf Grund der einschneidenden Maßnahmen durch die Bundesregierung vom 16.03.2020 wird es für einen großen Teil der Unternehmen in Deutschland genau zu diesen Folgen kommen. Die Zahlen der Anträge auf KUG werden in die Höhe schnellen!
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Ich bin 72 Jahre alt und beziehe eine volle Regelaltersrente und gehe noch mit 100 Stunden in der Woche arbeiten. Nun hat meine Firma mich bis zum Ende April in die Kurzarbeit geschickt. Habe ich Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Grundsätzlich sind Personen, mit Eintritt der Regelaltersgrenze in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, so sagt es der § 28 SGB III.
Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist ausgeschlossen:
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- Beantwortung durch gerichtlich zugelassene Rentenberater
Solange der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin die Leistung noch nicht erhält, wird KUG gewährt und später mit der Rentennachzahlung verrechnet.
Mit diesen etwas sperrigen Erläuterungen wird aber unserer Beratungskundin schnell klar, dass sie kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben kann. Weil sie eine Regelaltersrente bezieht und vor allem, weil sie die Regelaltersgrenze schon lange überschritten hat und deshalb versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung ist!
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