Ruht das Kurz­arbeiter­geld bei Renten­bezug

Regelaltersrente und Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus dem Sozialgesetzbuch Nummer 3- Arbeitsförderung. Was Kurzarbeitergeld ist, können Sie hier nachlesen! In Zeiten der Krise ist das Kurzarbeitergeld ein Mittel, Arbeitslosigkeit zu verhindern, in dem Arbeitnehmer bis zu 12 Kalendermonate bei wirtschaftlicher Flaute Geld von der Bundesagentur für Arbeit zu bekommen. In Zeiten der Corona-Krise wurde das Kurzarbeitergeld durch Schnellverordnung der Bundesregierung erheblich vereinfacht. Mit der Neuregelung die rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft getreten ist, können Betriebe schnell auf die Folgen der Corona-Krise reagieren und somit diese besser überstehen.

Ruht das Kurzarbeitergeld bei Rentenbezug, so die Frage einer Kundin auf rentenbescheid24.de. Bevor wir diese Frage beantworten, noch etwas grundsätzliches zum Kurzarbeitergebergeld.  Mit dem Kurzarbeitergeld (KUG) können Unternehmen Arbeits-und Entgeltausfall in Betrieb zum Teil ausgleichen. Der Anspruch auf KUG muß auf einen unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen. Dies ist immer dann der Fall, wenn wegen dem Ereignis es zu Produktions-oder Leistungseinschränkungen kommt. Auf Grund der einschneidenden Maßnahmen durch die Bundesregierung vom 16.03.2020 wird es für einen großen Teil der Unternehmen in Deutschland genau zu diesen Folgen kommen. Die Zahlen der Anträge auf KUG werden in die Höhe schnellen!


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Ruht das Kurzarbeitergeld bei Rentenbezug: Unsere Antwort

Ich bin 72 Jahre alt und beziehe eine volle Regelaltersrente und gehe noch mit 100 Stunden in der Woche arbeiten. Nun hat meine Firma mich bis zum Ende April in die Kurzarbeit geschickt. Habe ich Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Grundsätzlich sind Personen, mit Eintritt der Regelaltersgrenze in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, so sagt es der § 28 SGB III.

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist ausgeschlossen:

  • für Personen, die nicht arbeitslosenversicherungspflichtif beschäftigt sind,
  • zum Beispiel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das für die Regelaltersgrenze erforderliche Lebensalter vollendet haben und zwar ab Beginn des Folgemonats,
  • für Personen, für die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt ist,
  • Personen die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 IV ausüben,

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  • Versicherte, die eine unständige Beschäftigung berufsmäßig ausüben und
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer, die als Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld beziehen oder während der Zeit des Krankengeldbezugs und
  • der Anspruch auf KUG ruht in den Fällen, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine volle Rente wegen Alters zuerkannt oder auch rückwirkend zuerkannt wurde!

Solange der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin die Leistung noch nicht erhält, wird KUG  gewährt und später mit der Rentennachzahlung verrechnet.

Mit diesen etwas sperrigen Erläuterungen wird aber unserer Beratungskundin schnell klar, dass sie kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben kann. Weil sie eine Regelaltersrente bezieht und vor allem, weil sie die Regelaltersgrenze schon lange überschritten hat und deshalb versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung ist!

Ruht das Kurzarbeitergeld bei Rentenbezug

Das KUG ist eine wichtige Sozial­leistung! Deren Aufgabe es ist, bei schwieriger wirtschaft­licher Lage, wenn Aufträge deswegen ausbleiben, den Betrieb zu retten und den Mitarbeiter finanziell abzusichern. Wer aber älter ist als die Regel­altersgrenze hat keinen Anspruch mehr auf Kurz­arbeiter­geld!


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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