Die 3/5 Belegung zur Erwerbsminderungsrente ist neben der allgemeinen Wartezeit ( bitte hier nachlesen) eine besondere versicherungsrechtliche Vorausssetzung für einen Anspruch auf die EM-Rente. Man kann sagen, dass es ohne diese 3/5 Belegung zur Erwerbsminderungsrente keine monatliche Frührente wegen Krankheit gibt.
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Das Gesetz sagt, dass der Anspruchsteller einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente in der Rahmenfrist von 5 Jahren nach Eintritt des Leistungsfalles mindestens 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten nachweisen müssen.
Karmen Krank ist seit dem 01.01.2017 arbeitsunfähig krank. Sie hat eine schwere Lungenkrankheit und wird auf Dauer nicht mehr arbeiten können.
Der 5-Jahreszeitraum berechnet sich wie folgt:
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zum 01.01.2017
In dieser Zeit muss unsere Karmen 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten nachweisen!
Pflichtbeitragszeiten sind Zeiten, für die unsere Carmen nach dem SGB VI entweder wegen abhängiger Beschäftigung pflichtversichert war, oder wo für sie auf Grund anderweitiger Pflichtversicherung Beiträge nach Bundesrecht gezahlt wurden.
Carmen war in der Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2016 durchgehend arbeiten. Dann hat sie 60 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten im Konto gutgeschrieben. Sie benötigt aber „nur“ 36 Kalendermonate.
Carmen bekam am 01.01.2012 ihr Kind und ging danach noch ein Jahr arbeiten. Sie hat insgesamt 48 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten nachgewiesen. Die 3 Jahre Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten. Die anderen 12 Monate sind wieder reine Pflichtbeitragszeiten nach § 1 SGB VI.
Manchmal konnte der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hatte, keine Pflichtbeitragszeiten in dem 5 Jahreszeitraum „erwirtschaften“. Dann bleiben diese Zeiten, die Sie unverschuldet nicht pflichtig versichert waren, in dem 5 Jahreszeitraum unberücksichtigt.
Der 5 Jahreszeitraum verlängert sich um diese „Ausfallzeiten“.
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Unsere Carmen war in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2016 arbeitslos ohne Leistungsbezug gemeldet. Für die Zeit von 2012 bis 2013 hat sie zwei Jahre Pflichtbeitragszeiten im Konto.
Nach den vorgenannten Voraussetzungen muss in der Zeit vom 31.12.2016 bis zum 01.01.2012 mindestens 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten vorhanden sind. Für Carmen sind es aber nur 24 Kalendermonate, 2 Jahre. Da sie aber 3 Jahre unverschuldet arbeitslos war, wird die Rahmenfrist von 5 Jahren um diese fehlenden 3 Jahre in die Vergangenheit verlängert. Hat sie in dem Verlängerungszeitraum noch 12 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten gespeichert, sind die geforderten 36 Kalendermonate erfüllt.
Die Ausfallzeiten lassen sich nicht in jeden Fall nicht beliebig verlängern. Die Rechtsprechung setzt dieser Verlängerung in bei einzelnen Tatbeständen zeitlich grenzen
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