Die Rentenversicherungspflicht nach der Betriebsprüfung kann das Ergebnis der Prüfungen der der Deutsche Rentenversicherung sein. Die Betriebsprüfung unterscheidet sich von dem Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV. Durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit von 1999 wurde der § 7a SGB geschaffen. Darin enthalten das Anfrageverfahren. In Zweifelsfällen soll den Beteiligten Rechtssicherheit darüber gegeben werden, ob sie in ihrer Tätigkeit selbstständig oder abhängig beschäftigt sind. Diese Regelungen sind auf den mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner eines Arbeitgebers sowie für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH mit einem obligatorischen Statusprüfungsverfahren erweitert wurden. In § 7a gibt es nunmehr das optionale Anfrageverfahren und das obligatorische Statusprüfungsverfahren.
- Frage stellen zu jeder Zeit, ohne Öffnungszeiten
- kleiner Preis, nur 9,90€
- Beantwortung durch gerichtlich zugelassene Rentenberater
Die Träger der Rentenversicherung prüfen seit 1999 in eigener gesetzlicher Kompetenz nach § 28 p Absatz 1 SGB IV aller 4 Jahre (Verjährungsfrist) für die Ansprüche auf Beiträge zur Sozialversicherung bei allen Arbeitgebern in Deutschland.
Dass heisst, bei ca. 480.000 Betrieben mit 15 Millionen Mitarbeitern. Dabei geht es in aller erster Linie darum, ob der Arbeitgeber seine Meldepflichten und die sonstigen Pflichten bei den Sozialversicherungsbeiträgen ordentlich erfüllt hat. Geprüft werden wie folgt:
Die Deutsche Rentenversicherung erlässt auch im Rahmen der Betriebsprüfung Bescheide über die Versicherungspflicht im Rahmen der Kranken-Renten-Pflege-und Arbeitslosenversicherung. Sind solche Bescheide erlassen worden, wird die Zuständigkeit der Einzugsstelle (Krankenkasse) nach § 28 h Absatz 2 SGB IV über die Entscheidung der Sozialversicherungspflicht einer Beschäftigung verdrängt. Ist der Prüfbescheid/Prüfmitteilung der DRV bestandskräftig geworden, wenn man ihr den Status eines Verwaltungsaktes zukommen lässt, ist eine Abänderung nur nach den Regelungen des § 44 SGB X möglich. Ist in dem Prüfbericht nach § 28 p Absatz 1 Satz 5 die Sozialversicherungspflicht für die einzelne Bereiche der Sozialversicherung festgestellt worden, so sind die anderen Leistungsträger an diese Entscheidung gebunden. Sehr umstrittene Rechtslage!
- Ohne Stress und eigenen Aufwand in die Rente
- Rentenberater übernimmt alle weiteren Schritte
- Persönlicher Rentenberater für alle Rentenfragen
Nach der Betriebsprüfung gibt es den Prüfbericht. Die Wirkung dieses Berichtes ist in der Rechtsprechung umstritten. Es gibt Auffassungen die sagen, dass der Prüfbericht den Charakter eines selbst angreifbaren Verwaltungsaktes hat. Dieser Auffassung ist das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 30.Oktober 2013, Aktenzeichen: B 12 AL 2 /11 R entgegengetreten. Es hat festgestellt, dass es für die rechtliche Einordnung des Prüfberichtes als angreifbarer Verwaltungsaktes an einer Rechtsgrundlage fehlt. Er entfaltet nur dann materielle Bindungswirkung, wenn er die Sozialversicherungspflicht eines Beteiligten im Rahmen der Prüfung für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt feststellt. An diese Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung sind dann die anderen Träger der Sozialversicherung gebunden.
Initiative für Deutschland
- Für Berufstätige, Selbstständige und Rentner
- Erfahrene Rechtsanwälte begleiten Sie!
- ab jetzt unter krankenkasse-wechsel-dich.de
mehr erfahren