Die Renten­versicherungs­pflicht nach der Betriebs­prüfung

Was ist eine Betriebsprüfung?

Alle 4 Jahre kommt für viele Unternehmen in Deutschland ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung mit der Bekanntgabe einer Betriebsprüfung. Es sollen Unterlagen bereit gehalten werden. Meistens sind es Lohnunterlagen und die Meldungen zur Krankenkasse wegen den monatlichen Beitragsabführungen für Mitarbeiten. Daneben prüft die Clearingstelle auch den sozialversicherungsrechtlichen Status in speziellen Fällen. Was hinter einer Betriebsprüfung steckt, wir klären in unserem Renten-ABC auf.

Die Rentenversicherungspflicht nach der Betriebsprüfung kann das Ergebnis der Prüfungen der der Deutsche Rentenversicherung sein. Die Betriebsprüfung unterscheidet sich von dem Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV.  Durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit von 1999 wurde der § 7a SGB geschaffen. Darin enthalten das Anfrageverfahren. In Zweifelsfällen soll den Beteiligten Rechtssicherheit darüber gegeben werden, ob sie in ihrer Tätigkeit selbstständig oder abhängig beschäftigt sind. Diese Regelungen sind auf den mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner eines Arbeitgebers sowie für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH mit einem obligatorischen Statusprüfungsverfahren erweitert wurden. In § 7a gibt es nunmehr das optionale Anfrageverfahren und das obligatorische Statusprüfungsverfahren.


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Die Rentenversicherungspflicht nach der Betriebsprüfung: Was steckt hinter der Betriebsprüfung

Die Träger der Rentenversicherung prüfen seit 1999 in eigener gesetzlicher Kompetenz nach § 28 p Absatz 1 SGB IV aller 4 Jahre (Verjährungsfrist) für die Ansprüche auf Beiträge zur Sozialversicherung bei allen Arbeitgebern in Deutschland.

Dass heisst, bei ca. 480.000 Betrieben mit 15 Millionen Mitarbeitern. Dabei geht es in aller erster Linie darum, ob der Arbeitgeber seine Meldepflichten und die sonstigen Pflichten bei den Sozialversicherungsbeiträgen ordentlich erfüllt hat. Geprüft werden wie folgt:

  • Kranken-,Pflege-, Rentenversicherungsbeiträge,
  • Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung,
  • Beiträge zur Unfallversicherung, die Umlagen,
  • Der Wertguthaben-Insolvenzschutz und die
  • Künstlersozialabgabe.

Die Deutsche Rentenversicherung erlässt auch im Rahmen der Betriebsprüfung Bescheide über die Versicherungspflicht im Rahmen der Kranken-Renten-Pflege-und Arbeitslosenversicherung. Sind solche Bescheide erlassen worden, wird die Zuständigkeit der Einzugsstelle (Krankenkasse) nach § 28 h Absatz 2 SGB IV über die Entscheidung der Sozialversicherungspflicht einer Beschäftigung verdrängt. Ist der Prüfbescheid/Prüfmitteilung der DRV bestandskräftig geworden, wenn man ihr den Status eines Verwaltungsaktes zukommen lässt, ist eine Abänderung nur nach den Regelungen des § 44 SGB X möglich. Ist in dem Prüfbericht nach § 28 p Absatz 1 Satz 5 die Sozialversicherungspflicht für die einzelne Bereiche der Sozialversicherung festgestellt worden, so sind die anderen Leistungsträger an diese Entscheidung gebunden. Sehr umstrittene Rechtslage!


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Die Rentenversicherungspflicht nach der Betriebsprüfung: Bindungswirkung der Prüfberichte

Nach der Betriebsprüfung gibt es den Prüfbericht. Die Wirkung dieses Berichtes ist in der Rechtsprechung umstritten. Es gibt Auffassungen die sagen, dass der Prüfbericht den Charakter eines selbst angreifbaren Verwaltungsaktes hat. Dieser Auffassung ist das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 30.Oktober 2013, Aktenzeichen: B 12 AL 2 /11 R entgegengetreten. Es hat festgestellt, dass es für die rechtliche Einordnung des Prüfberichtes als angreifbarer Verwaltungsaktes an einer Rechtsgrundlage fehlt. Er entfaltet nur dann materielle Bindungswirkung, wenn er die Sozialversicherungspflicht eines Beteiligten im Rahmen der Prüfung für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt feststellt. An diese Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung sind dann die anderen Träger der Sozialversicherung gebunden.

Rentenversicherungspflicht nach der Betriebsprüfung

Entscheidungen der DRV über den sozial­rechtlichen Status eines Gesellschafter-Geschäfts­führers im Rahmen der obligatorischen Prüfung bei Verdachts­feststellungen im Rahmen der Betriebs­prüfungen binden die anderen Sozial­versicherungs­träger. Damit kann es auch dazu kommen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer auch wieder in die gesetzliche Krankenkasse wechseln kann und im Alter hohe Beiträge in die privaten Krankenkasse spart. Wissenswertes können Sie hier nachlesen!


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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