Die Rechengrundsätze im Rentenrecht sind im Sozialgesetzbuch Nr. 6 in den §§ 121-123 SGb VI niedergeschrieben. Die Versicherten werden in die Mathematik des Berechnen eingewiesen. Der Gesetzgeber gibt uns sozusagen vor, wie wir die Rente, die Entgeltpunkte und andere Größen ausrechnen sollen. Fangen wir mit den Entgeltpunkten an.
In dieser Vorschrift werden die allgemeinen „zahlentechnischen“ Berechnungsgrundsätze festgestellt und festgelegt.
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So geht es im Besonderen um die Anzahl der zu ermittelnden Dezimalstellen und das Verfahren bei Rundungen der Zahlenwerte. Die Rundungsregeln sind in Abs.4 festgelegt.
Die Entgeltpunkte aus einem Arbeitsentgelt von 59.000 € (2015) wären bei einem Durchschnittsentgelt 2015 in Deutschland von 34.999 € zu ermitteln.
59000 € : 34999 € = 1,68576 Entgeltpunkte
Die Entgeltpunkte werden auf 1,6858 gerundet, dass heisst immer auf vier Dezimalstellen genau.
Bei Geldbeträgen wird immer auf zwei Dezimalstellen gerundet.
In dieser Vorschrift sind die Grundsätze zur Berechnung von versicherungsrechtlichen Zeiten enthalten.
§ 122 Absatz 1 legt fest, dass jeder angefangene „rentenrechtliche“ Monat als voller Monat zu bewerten ist. So ist es auch möglich, daß in einem Monat mehrere rentenrechtliche Zeiten sind, ohne daß eine Verdrängung der einen Zeit durch die andere stattfindet.
Das Monatsprinzip gilt auch, wenn die Beiträge in Wochenbeiträgen (altes Markenverfahren bis 31.12.1956) gezahlt wurden.
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Absatz 2 legt fest, dass ein Zeitraum der „rentenrechtliche“ Jahre enthält, immer mit zwölf Monaten zu berücksichtigen ist.
Eine bestimmte Anzahl von Jahren wird z.B. für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten festgesetzt.
Für die Ermittlung ereignisabhängiger Zeiträume (Unfall- oder Krankheitstermin) gilt, dass der Ereignismonat bei der Ermittlung der bisherigen versicherungsrechtlichen Zeiten einzubeziehen ist. Absatz 3 legt die Berücksichtigung von Zeiten fest, die nur bis zu einer Höchstdauer (z.B. bei Schulzeiten, Kindererziehungszeiten u.a.) anzurechnen sind. Als Ausgangspunkt wird der am weitesten zurückliegende Monat zuerst berücksichtigt.
In dieser Vorschrift werden die Regeln zur Ermittlung der exakten Geldbeträge festgelegt. Geldbeträge werden auf zwei Dezimalstellen berechnet werden.
Beispiel:
Die Monatsrente wurde auf 1583, 459 Euro berechnet. Sie wird auf den Betrag von 1583,46€ aufgerundet.
§ 123 Absatz 2 regelt die Ermittlung von Geldbeträgen, die ausdrücklich als voller Euro-Betrag vorgegeben sind.
Der ermittelte Geldbetrag ist um 1 (auf vollen Geldbetrag) zu erhöhen, wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt. Daneben sagt uns diese Vorschrift noch, wie Geldbeträge von Teilzeiträumen zu ermitteln sind.
Dazu wird folgende Formel verwendet. (Gesamtbetrag * Teilzeitraum) : Gesamtzeitraum = Teilbeitrag
Dabei werden grundsätzlich das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit sieben Tagen gerechnet.
Bei einer anteiligen Monatsrente, ist der betreffende Kalendermonat mit seinen tatsächlichen Tagen zugrunde zu legen.
Darüber hinaus sind Geldbeträge auf Teilzeiträume aufzuteilen, wenn z.B. Arbeitsentgelte über das Jahresende in einem Betrag bescheinigt worden sind. Die weiteren konkreten Fälle sind weiterhin dort verankert.
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Autor des Beitrages
Frank Weise berät bei rentenbescheid24 in Sachen medizinischer Fragen. Neben seinen Hochschuldiplomen ist er zusätzlich ausgebildeter Heilpratiker und weiß aus eigener Erfahrung, dass die Kombination aus herkömmlicher und alternativer Medizin zumeist der goldene Mittelweg ist.
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