Die Mütterrente 1 ist verfassungsgemäß und führt nicht zu einer Angleichung der Mütterrente auf die Regelung für nach 1992 geborene Kinder. Das Bundessozialgericht hat am 28.06.2018 eine gegen eine abgewiesene Berufung eingelegte Revision, Aktenzeichen: B 5 R 12/17 R, abgewiesen. Ob gegen das Urteil des BSG noch eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist, ist offen.
Die Klägerin wollte mit dem Revisionsverfahren erreichen, dass sie statt dem Zuschlag von einem weiteren abschlagsfreien Rentenpunkt für ihr vor 1992 geborenes Kind, zwei Rentenpunkte haben. Sie begehrte die Gleichstellung mit den Müttern, die nach 1992 geborene Kinder erzogen haben. Diese bekommen generell bis zu 36 Kalendermonate Kindererziehungszeiten anerkannt und auch maximal 3 Rentenpunkte pro Kind.
Die Mütterrente 1 wirkte sich für Bestandsrentner vor dem 01.07.2014 so aus, dass sie einen Zuschlag von einem abschlagsfreien Rentenpunkt für ihr Kind auf die Rente zugesprochen bekamen. Die Klägerin wollte eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben. Diese bekam sie seit 02-2012 bewilligt. Sie hatte am 10.06.1981 ein Kind geboren und für dieses ab dem 01.07.1981 bis zum 30.06.1982 Kindererziehungszeiten im Rentenbescheid gutgeschrieben bekommen. Da sie schon ab dem 01.07.2014 in Rente war, bekam sie einen abschlagsfreien Zuschlag auf die Rente von einem weiteren Punkt zuerkannt. Gegen diesen Bescheid legte sie Widerspruch ein. Das Sozialgericht und das Landessozialgericht wiesen die Klage und die Berufung der Klägerin ab.
Mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.06.2014 wurde der Zeitraum von 12 Kalendermonate auf 24 Kalendermonate erweitert. Die Rente wird von Amts wegen pauschal erhöht, so wie es bei der Klägerin auch erfolgte. Sie hat keinen Anspruch auf Zuerkennung einer weiteren Erhöhung auf 36 Kalendermonate. Zwar liegt eine Differenzierung hinsichtlich des Geburtsjahrganges der Kinder vor. Diese Differenzierung ist aber nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 07.07.1992 entwickelten Grundsätzen und zwischenzeitlich erfolgten Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung von Familien mit Kindern hinzunehmen. Die Neuregelung der Mütterrente 1 ist nicht verfassungswidrig. Dem Gesetzgeber gebührt bei der Festlegung der Reformschritte eine ausreichende Anpassungszeit. Die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle Sitiuation der DRV darf er berücksichtigen.
Die Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten. Da diese aber fremdbeitragsfinanziert sind, also nicht durch eigene Beiträge der Mutter bezahlt worden sind, unterliegen diese Zeiten nicht dem eigentumsrechtlichen Schutz nach Artikel 14 GG. Die Stichtagsregelung ist auch rechtmäßig. Der Gesetzgeber darf nach dem Geburtsjahr differenzieren. Als Gründe dafür waren die Einbeziehung der laufenden Renten ohne Begrenzung und deren Finanzierung sowie die verwaltungstechnische Umsetzung mit einer pauschalisierten Zuerkennung eines EP genannt. Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungspielraum, dieser müsse berücksichtigt werden.
Die Regelungen des § 307 d SGB VI beschränkt sich auf die Verpflichtung der Beklagten unter den dort genannten Voraussetzungen zum Stichtag 30.06.2014 bestehende Renten mit dem Höchstwert an persönlichen Entgeltpunkten pro Kind zu erhöhen.
Die Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten. Für diese Zeiten gelten die Beiträge als gezahlt, § 55 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB VI. Nach § 177 SGB VI werden die Beiträge durch den Bund an die DRV gezahlt. Dies gilt seit 1992. Für Kinder die vor dem Inkrafttreten des SGB VI geboren waren, gab es nach dem § 249 SGB VI 12 Monate Kindererziehungszeiten anerkannt. Für Bestandsrentner gab es die Zuschlagsregelung nach § 307 d SGB VI.
Die Klägerin wird anders behandelt, als Mütter die nach 1992 geborene Kinder erzogen haben. Diese bekommen nach § 56 SGB VI 36 Kalendermonate anerkannt. Wesentliche Gleiches darf gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandelt werden. Differenzierungen sind zulässig. Diese Differenzierungen bedürfen aber immer einer Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel der Differenzierung und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind.
Die Unterscheidung der Anwendung der Kindererziehungszeiten für vor oder nach 1992 geborene Kinder durch den Gesetzgeber ist sachlich gerechtfertigt. Diese Differenzierung wird durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. Der Gesetzgeber durfte insofern insbesondere unverändert die Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung sowie das Inkrafttreten zahlreicher Regelungen berücksichtigen, die die leistungsrechtliche Position von Eltern in der gesetzlichen Rentenversicherung verbessert haben.
Ausgangspunkt die Entscheidung des BverfG vom 07.07.1992. An dessen Maßstäben hat das BSG entschieden, dass die unterschiedliche Behandlung der Mütterrenten gerechtfertigt sind.
Es werden viele Maßnahmen genannt, die der Gesetzgeber als Lastenausgleich eingeführt hat: