Die Fremd­rente

Rente für Auslandszeiten

Das Fremdrentengesetz erfasst unter anderem, unter welchen Voraussetzungen Vertriebene und Spätaussiedler Rente in Deutschland erhalten können, für fremde Tätigkeit im Ausland.

Das Fremdrentengesetz regelt  Rentenansprüche von anerkannten Vertriebenen und Spätaussiedlern.

Das Fremdrentengesetz: ein kurzer Überblick

Früher hieß es das Fremdrenten-und Auslandsrentengesetz. Es wurde im Zusammenhang mit den Ereignissen des 2. Weltkrieges erlassen. Es verbrieft Ansprüche nach dem Prinzip der Entschädigung. Die Ansprüche des Betroffenen waren davon abhängig, welche Rentenanwartschaften er in seinem ursprünglichen Herkunftsland hatte. Nach einer grundsätzlichen Gesetzesänderung zum 01.01.1959 wurde das Entschädigungsprinzip aufgehoben und das Prinzip der Eingliederung eingeführt.


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Ausgangspunkt des Fremdrentengesetzes war das Bundesvertriebenengesetz.

Auf Grund stetig steigender Aussiedlerzahlen gab es im Rahmen des Rentenreformgesetzes 1992 eine Anpassung. Es wurden nunmehr die rentenrechtlichen Zeiten der Aussiedler differenzierter bewertet. Die FRG-Zeiten führten in vielen Fällen zu einer deutlichen Besserstellung der Fremdrenten gegenüber den inländischen Renten. Dies sollte vermieden werden.

Mit der Wende in Deutschland wurde im Staatsvertrag vereinbart, dass der Anwendungsbereich des Fremdrentengesetzes bei DDR-Zeiten deutlich eingeschränkt wurde. So steht es im § 1 zum Artikel 23 Staatsvertraggesetz.

Das Fremdrentengesetz ist am 01.April 1952 in Kraft getreten. Letztmalig wurde das Gesetz am 11.11.2016 geändert.

Das Fremdrentengesetz: Leitprinzip

Der Eingliederungsgedanke ist das Leitprinzip des Fremdrentengesetzes. Betroffene Berechtigte werden so behandelt, als hätten sie ihre rentenrechtlichen Zeiten in Deutschland erbracht und nicht in ihrem Herkunftsland. Das Rentengesetz stellt Regelungen auf, ob und wie Fremdzeiten in das deutsche Rentenrecht überführt (gleichgestellt) und bewertet werden.


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Bei der Bewertung der Zeiten orientiert sich das Gesetz an den ostdeutschen Einkommensverhältnissen und Gegebenheiten der einzelnen Gebiete. Es folgt nicht den gesamtdeutschen Wirtschaftsverhältnissen.

Wen betrifft das Fremdrentengesetz?

Die Fremdrente betrifft typischerweise Aussiedler und Vertriebene im Zusammenhang mit dem 2. Weltkrieg. FRG-Berechtigte kommen aus: Polen, Tschechoslowakei, ehemaligen UdSSR ( Sowjetunion), Ungarn, Rumänien und Jugoslawien.

Anspruchsvoraussetzungen für eine Fremdrente

Der Betroffene hat Anspruch auf eine Fremdrente wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • er muss als Vertriebener oder Spätaussiedler anerkannt sein,
  • als Vetriebener muss er aus anerkannten Vertreibungsgebieten kommen ( Ostblock) und bis zum 31.12.1992 diese Gebiete verlassen haben, Ehepartner ( ausländisch) kann auch als Vertriebener anerkannt werden,
  • wer nach 1992 nach Deutschland kommt, kann aus Spätaussiedler anerkannt werden,
  • für den Status als Vertriebener oder Spätaussiedler ist das Bundesverwaltungsamt zuständig,
  • der Antrag auf Anerkennung Spätaussiedler ist selbst zu beantragen, gleich auch die Anerkennung als Vertriebener,
  • wer polnische Rentenzeiten zurückgelegt hat und vor dem 01.01.1991 nach Deutschland gekommen ist, hat Ansprüche aus dem deutsch-polnischen Rentenabkommen, dass heisst die Rente wird ohne Abzug von 40 % ( nach FRG-Gesetz) in entsprechender Anwendung des FRG geleistet, wer trotzdem Vertriebener ist, kann unabhängig von anderen Abkommen, weitere FRG-Zeiten anerkannt bekommen,
  • wer in sein Ursprungsland zurückkehrt, kann keine FRG-Ansprüche geltend machen, sondern nur noch die europarechtlichen Regelungen der BRD mit der EU und dem EWG-Raum
Welche FRG-Zeiten werden anerkannt?

Es werden anerkannt:

  • generell rentenrechtliche Zeiten, wie sie in einer der deutschen Rentenversicherung vergleichbaren Rentenversicherung im Ursprungsland geleistet werden
  • Kindererziehungszeiten- nach 08.05.1945
  • Grundwehrdienstzeiten- nach 08.05.1945
  • Auch Beschäftigungszeiten ohne Beitragsleistungen können anerkannt werden
  • Dienstzeiten als Berufssoldat oder Polizei,
  • Beitragsfreie Zeiten, wie Schulausbildung, Arbeitsunfähigkeit, Mutterschutz und Arbeitslosigkeit werden nach dem deutschen Rentenrecht anerkannt,
Wie wird die FRG-Rente berechnet?

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Die Fremdrente wird nach Tabellenwerten berechnet. Die Arbeitsverdienste werden mit dem durchschnittlichen Einkommen aller Versicherten in der BRD verglichen und in Entgeltpunkte ausgeworfen. Dabei wird der Verdienst aus dem Herkunftsland vergleichbar gemacht. Dies wird auf Grund nachgewiesener Qualifikation, Berufsausbildung, ausgeübten Tätigkeit und dem Wirtschaftszweig in dem der Antragsteller tätig war durchgeführt.

Die Zeiten im Herkunftsland müssen nachgewiesen werden, am besten durch Urkunden und Arbeitsbücher,Arbeitgeberbescheinigungen oder Arbeitsverträge. Daneben gibt es auch die sogenannte Glaubhaftmachung der Zeiten.

Entgeltpunkte für FRG-Zeiten,die glaubhaftgemacht wurden, werden generell gekürzt und zwar 40 %.  Dies gilt nicht für Berufsausbildungszeiten und Zeiten nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen 1975.

Wer als Spätaussiedler nach dem 06.05.1996 nach Deutschland gekommen ist, erhält nach dem FRG maximal 25 Entgeltpunkte. Bei Ehepaaren sind es maximal zusammen 40 Entgeltpunkte.

Erhält man noch aus seinem Herkunftsland eine Rente, so wird diese auf die Rente in Deutschland angerechnet. Diese Rente wird voll abgezogen, wenn auch die FRG-Rente die alle Zeiten der ausländischen Rente erfasst. Wenn nicht, wird anteilig angerechnet.

FRG-Rente: Sie muss beantragt werden!

Die Fremd­rente muss beantragt werden. Wichtig ist der Status als Vertriebener oder anerkannter Aussiedler. Versierte Rentenberater und Rechtsanwälte helfen bei der Durchsetzung der Ansprüche nach dem Fremd­renten­gesetz.

 

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