Das Fremdrentengesetz regelt Rentenansprüche von anerkannten Vertriebenen und Spätaussiedlern.
Früher hieß es das Fremdrenten-und Auslandsrentengesetz. Es wurde im Zusammenhang mit den Ereignissen des 2. Weltkrieges erlassen. Es verbrieft Ansprüche nach dem Prinzip der Entschädigung. Die Ansprüche des Betroffenen waren davon abhängig, welche Rentenanwartschaften er in seinem ursprünglichen Herkunftsland hatte. Nach einer grundsätzlichen Gesetzesänderung zum 01.01.1959 wurde das Entschädigungsprinzip aufgehoben und das Prinzip der Eingliederung eingeführt.
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Ausgangspunkt des Fremdrentengesetzes war das Bundesvertriebenengesetz.
Auf Grund stetig steigender Aussiedlerzahlen gab es im Rahmen des Rentenreformgesetzes 1992 eine Anpassung. Es wurden nunmehr die rentenrechtlichen Zeiten der Aussiedler differenzierter bewertet. Die FRG-Zeiten führten in vielen Fällen zu einer deutlichen Besserstellung der Fremdrenten gegenüber den inländischen Renten. Dies sollte vermieden werden.
Mit der Wende in Deutschland wurde im Staatsvertrag vereinbart, dass der Anwendungsbereich des Fremdrentengesetzes bei DDR-Zeiten deutlich eingeschränkt wurde. So steht es im § 1 zum Artikel 23 Staatsvertraggesetz.
Das Fremdrentengesetz ist am 01.April 1952 in Kraft getreten. Letztmalig wurde das Gesetz am 11.11.2016 geändert.
Der Eingliederungsgedanke ist das Leitprinzip des Fremdrentengesetzes. Betroffene Berechtigte werden so behandelt, als hätten sie ihre rentenrechtlichen Zeiten in Deutschland erbracht und nicht in ihrem Herkunftsland. Das Rentengesetz stellt Regelungen auf, ob und wie Fremdzeiten in das deutsche Rentenrecht überführt (gleichgestellt) und bewertet werden.
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Bei der Bewertung der Zeiten orientiert sich das Gesetz an den ostdeutschen Einkommensverhältnissen und Gegebenheiten der einzelnen Gebiete. Es folgt nicht den gesamtdeutschen Wirtschaftsverhältnissen.
Die Fremdrente betrifft typischerweise Aussiedler und Vertriebene im Zusammenhang mit dem 2. Weltkrieg. FRG-Berechtigte kommen aus: Polen, Tschechoslowakei, ehemaligen UdSSR ( Sowjetunion), Ungarn, Rumänien und Jugoslawien.
Der Betroffene hat Anspruch auf eine Fremdrente wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:
Es werden anerkannt:
- Berechnen der aktuellen Rente
- Berechnen der zukünftigen Rente
- Rentenhöhe korrekt bestimmen, Rentenverluste vermeiden
Die Fremdrente wird nach Tabellenwerten berechnet. Die Arbeitsverdienste werden mit dem durchschnittlichen Einkommen aller Versicherten in der BRD verglichen und in Entgeltpunkte ausgeworfen. Dabei wird der Verdienst aus dem Herkunftsland vergleichbar gemacht. Dies wird auf Grund nachgewiesener Qualifikation, Berufsausbildung, ausgeübten Tätigkeit und dem Wirtschaftszweig in dem der Antragsteller tätig war durchgeführt.
Die Zeiten im Herkunftsland müssen nachgewiesen werden, am besten durch Urkunden und Arbeitsbücher,Arbeitgeberbescheinigungen oder Arbeitsverträge. Daneben gibt es auch die sogenannte Glaubhaftmachung der Zeiten.
Entgeltpunkte für FRG-Zeiten,die glaubhaftgemacht wurden, werden generell gekürzt und zwar 40 %. Dies gilt nicht für Berufsausbildungszeiten und Zeiten nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen 1975.
Wer als Spätaussiedler nach dem 06.05.1996 nach Deutschland gekommen ist, erhält nach dem FRG maximal 25 Entgeltpunkte. Bei Ehepaaren sind es maximal zusammen 40 Entgeltpunkte.
Erhält man noch aus seinem Herkunftsland eine Rente, so wird diese auf die Rente in Deutschland angerechnet. Diese Rente wird voll abgezogen, wenn auch die FRG-Rente die alle Zeiten der ausländischen Rente erfasst. Wenn nicht, wird anteilig angerechnet.