Der Sturz aus dem Dachfenster des eigenen Wohnhauses war ein Wegeunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung. So hat es am 31.August 2017 das Bundessozialgericht (Aktenzeichen: B 2 U 2/16 R) in Kassel entschieden.
Der Kläger erlitt einen Arbeitsunfall, weil er bei dem zusammenhängenden unmittelbaren Weg zu seiner Betriebsstätte verunglückte. Damit gab ihm das Bundessozialgericht Recht. Die Vorinstanzen hatten seine begehrten Ansprüche noch abgelehnt.
Das Bundessozialgericht hatte einen wahrlich kuriosen Fall zu entscheiden. Der Kläger wollte zu seiner Arbeit gelangen. Er wohnt in einer Dachgeschosswohnung in einem Mehrfamilienhaus. Der eigentlich Weg hätten den Kläger durch dessen Wohnungstür über das Treppenhaus zur Außentür des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses führen müssen. Durchschreitet der Versicherte diese Tür, beginnt nach den Vorschriften des § 8 Absatz 2 Nr.1 Sozialgesetzbuch Nr. 7 der Versicherungsschutz in der Wegeunfallversicherung. Diesen Weg konnte der Kläger nicht beschreiten. Der Kläger konnte die Außentür nicht erreichen, weil seine Wohnungstür verschlossen war. Die Tür war zugeschlossen, der Wohnungstürschlüssel im Schloß abgebrochen. Der Kläger kletterte aus dem Fenster seiner Wohnung, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Dabei stürzte der Kläger ab und verletzte sich. Der Kläger beanspruchte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wie Krankenbehandlung / Rehamaßnahmen, das Verletztengeld. Ob er auch eine Verletztenrente begehrte, ließ sich aus der Pressemitteilung des BSG nicht entnehmen.
Der Höhenunterschied zur Straße/ Fußweg betrug 2,60 Meter. Nach dem der Kläger stürzte, wurde eine Blutuntersuchung durchgeführt. Es fand sich Kokain im Blut des Klägers. Das Berufungsgericht konnte nicht feststellen, dass der Kläger in seiner Wegefähigkeit beeinträchtigt war. Das Bundessozialgericht ist an diese Tatsachenfeststellung gebunden.
Ein Arbeitsunfall liegt auch vor, wenn der gesetzlich Unfallversicherte einen Wegeunfall erleidet und dadurch Schäden an seinem Körper und seiner Gesundheit erleidet oder sogar sein Tod verursacht wird. Die Wegeunfallversicherung schützt nur den direkten Weg von und nach dem Ort der versicherten Tätigkeit. Dies ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal -unmittelbar-, welches in § 8 Absatz 2 Nr. 1 SGB VII steht. Geschützt ist immer der direkte Weg zur Betriebsstätte.
In vorliegenden Fall hatte der Kläger den versicherten Anfangspunkt des Unfallversicherungsschutzes mit dem Durchklettern seines Fensters in der Wohnung erreicht. Ausnahmsweise, so das Gericht, begann der Unfallschutz schon hier. Denn mit dem Durchklettern des Fensters begann der direkte Weg zur Betriebsstätte des Klägers. Dabei war es unerheblich, ob zwischen dem Dach und Obergeschoss des Hauses kein öffentlicher Verkehrsraum liegt. Nur wenn der gewählte Weg schlichtweg ungeeignet gewesen wäre, hätte er nicht mehr als unmittelbarer Weg bezeichnet werden können. Ein objektiver Dritter / Beobachter hätte noch zu dem Schluss kommen können, dass der Kläger gefahrlos von seinem Dachgeschossfenster herunterklettern können. Dies auch bei der unstreitigen Tatsache, dass der Kläger Kokain im Blut hatte.
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Der Sturz aus dem Fenster war somit für den Kläger ein Wegeunfall. Der Kläger wollte sich aus seiner Wohnung in Richtung Arbeit bewegen. Somit konnte auch eine objektivierbare Handlungstendenz beim Kläger festgestellt werden. Das konkrete Handeln des Klägers stimmte subjektiv ( sein Willen) auf die Fortbewegung zum Arbeitsweg als versicherte Tätigkeit überein. Dies ergab sich aus der Tatsache, dass der Kläger sich von seinem Dachfenster nach unter herabließ, um seine Arbeit zu erreichen. Andere Handlungstendenzen, die diese Feststellung, widerlegen konnten, waren nicht ersichtlich. Solche wären: Imponiergehabe, Übermut oder der Nachweise seines turnerischen Talentes. Der Schutzzweck der Wegeunfallversicherung war gegeben. Denn mit dem Herabgleiten über das Dachgeschossfenter über die Hausfassade und den damit verbundenen Sturz realiserte sich eine typische Wegegefahr des vom Kläger gewählten Weges.
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