Die Hand­werker­pflicht­ver­sicherung der Rente

Warum Handwerker in der Rente pflichtversichert sind

Es gibt verschiedene Selbstständige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtig versichert sind. Dies sind zum Beispiel, freiberufliche Lehrer, Dozenten, die Scheinselbstständigen und auch die Handwerker, die in der Handwerksrolle A eingetragen sind. Gerade bei Existenzgründern stellt sich die daher die Frage, ob diese einer Pflichtversicherung unterliegen. Der Gesetzgeber denkt über eine obligatorische Versicherungspflicht für alle Selbstständigen nach. Daneben ist eine Ausweitung der zulassungspflichtigen Handwerke im Gespräch. Eine Rückwärtsrolle von der Reform des Handwerksrecht aus dem Jahr 2004 sozusagen. Dies könnte erhebliche Folgen für Neuhandwerker in der Versicherungspflicht zur Rente haben. Wir klären kurz auf, um was es bei der Handwerkerpflichtversicherung geht!

Die Handwerkerpflichtversicherung der Rente ist eine gesetzliche Regelung aus der Zeit des Nationalsozialismus.


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Die Handwerkerpflichtversicherung der Rente: Geschichte der Handwerkerversicherung

1939 wurde die Handwerkerpflichtversicherung in die Reichsversicherungsordnung (RVO) aufgenommen. Dies geschah durch das Handwerkerversorgungsgesetz. Alle in der Handwerkerrolle eingetragenen Handwerker sollten im Falle der Berufsunfähigkeit und für die Rente im Alter abgesichert sind. Und zwar unabhängig von der Höhe ihres eigenen Einkommens. Daneben hatten die selbstständigen Handwerker noch die Möglichkeit eine eigene Lebensversicherung abzuschließen.

Konnten sie eine solche Lebensversicherung nachweisen, konnten sich die Handwerker von der Versicherungspflicht befreien oder nur einem halben Monatsbeitrag zur Rente zahlen. Dabei kam es auf die Art und den Umfang der abgeschlossenen privaten Versicherung an.

1962 trat das Handwerkerversicherungsgesetz in Kraft. Dieses wurde mit Einführung des Sozialgesetzbuch Nr. 6 zum 01.Januar 1992 aufgehoben. So steht es im Artikel 83 Nr. 20 des Rentenreformgesetzes 1992. Mit der Einführung der Versicherungspflicht für Handwerkerinnen und Handwerker nach § 2 Nr. 8 SGB VI wurde die Pflichtversicherung in der Rente umfassend geregelt. 2004 kam es zu Änderungen in der Handwerksordnung, weil viele eintragungspflichtige Handwerkerberufe ihre Zulassungspflicht verloren.

Hintergründe zur Gesichte der deutschen Renten können Sie in diesem Beitrag nachlesen .

Die Handwerkerpflichtversicherung der Rente: Allgemeine Grundsätze

In der gesetzlichen Rente versicherungspflichtig sind selbständig tätig Gewerbetreibende, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Handwerksbetriebe nach §§ 2 und 3 Handwerksordnung sowie die Betriebsfortführungen auf Grund des § 4 Handwerksordnung bleiben außer Betracht.

  • bei einer Personengesellschaft (GbR, oHG, KG usw.) ist der Gesellschafter versicherungspflichtig in der Rente, welcher in seiner Person die Eintragungsvoraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt

Abgestellt wird nach dem Wortlaut des § 2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch Nr.6 immer auf den Bezug der Person zur Handwerksrolle und dem Begriff des Gewerbes. Daher hat eine Änderung der Handwerksordnung unter Umständen immer Auswirkung auf die Versicherungspflicht in der Rente.

Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät...Erweiterung der eintragungspflichtigen Handwerke in der Handwerksrolle

Sollte es tatsächlich dazukommen, dass der Gesetzgeber im Jahr 2019 oder 2020 eine Erweiterung Meisterpflicht für verschiedene Handwerksberufe vornimmt, die in die Handwerksrolle A eingetragen werden müssen, hätte diese Reform unmittelbar Auswirkung auf eine dann eintretende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rente für diese betreffenden Gruppen der Selbstständigen.


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Die Handwerkerpflichtversicherung der Rente: Versicherungspflicht allgemein

Zweck der Handwerkerpflichtversicherung in der Rente ist es allen eintragungspflichtigen Rollenberufen eine gesetzliche Absicherung gegen das Risiko des Alters und für das Risiko der Krankheit und Behinderung im Sinne der Erwerbsminderung zu ermöglichen. Die eintragungspflichtigen Handwerker sah und sieht der Gesetzgeber als besonders schutzwürdig an. Sie sollen mit einer Mindestversicherungspflicht von 18 Jahren in der gesetzlichen Rente eine Alterssicherung erhalten, die eine soziale Grundsicherung nach sich zieht.

Nach den 18 Jahren Versicherungspflicht kann sich der Handwerker von der Versicherungspflicht befreien lassen oder er kann weiterhin Pflichtbeiträge zur Rente zahlen. Wenn er sich von der Versicherungspflicht befreien lässt, kann (er sollte sogar) freiwillig weiter Beiträge nach § 7 Sozialgesetzbuch Nr.6 zahlen.

Er kann aber auch über den Weg der Antragspflichtversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung beitreten. Der Handwerker hat aber auch die Wahl einer anderweitigen privaten Vorsorge für das Alter.

Die Handwerkerpflichtversicherung der Rente: Änderungen in der Handwerksrolle 2004

Im Jahr 2004 kam es zu großen Änderungen in der Handwerksordnung. Diese Änderungen wurden im Dritten Gesetz zur Änderung der HwO vom 24.12.2003 ( Bundesgesetzblatt I S. 2934) niedergeschrieben.

Die Meisterpflicht (besondere Qualifikation) zur Führung eines Handwerksbetriebes ist für eine große Zahl von Handwerksgewerben aufgegeben worden. Als Grund wurden arbeitsmarktpolitische Erwägungen herangezogen. Es sollte der Zugang zur Ausübung es eines Handwerksberufes erleichtert werden. Der Meisterzwang wurde auf 41 zulassungspflichtige Handwerksberufe in der Anlage A zur Handwerkordnung beschränkt.

Die ausgenommenen Handwerksberufe aus der Meisterpflicht können seit 2004 als zulassungsfreies Handwerk betrieben werden, Anlage B der HwO.

Die Gewerbe in der Handwerksordnung sind nach der Reform 2004 wie folgt gegliedert:

  • zulassungspflichtige Handwerke, Anlage A
  • zulassungsfreie Handwerke, Anlage B
  • und die handwerksähnlichen Gewerbe, Anlage B Abschnitt 2.

Daneben wurde mit der Neureform des Handwerkerrechts das sogenannte Inhaberprinzip aufgegeben. Mit den Altregelungen musste der Inhaber eines Handwerksbetriebes alle erforderlichen handwerksrechtlichen Qualifikationen erfüllen.


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Ab 2004 reicht es aus, dass der Betriebsleiter (nicht zwingend der Inhaber) des zulassungspflichtigen Handwerksbetriebes die handwerklichen Nachweise erbringen muss ( Meisterzwang).

Die Handwerkerpflichtversicherung der Rente: Änderungen 2004 im SGB VI

Mit den Neuregelungen zur Handwerksordnung wurde auch der § 2 Nr. 8 SGB VI geändert. Das Gesetz regelt jetzt nicht mehr die Versicherungspflicht von selbstständigen Handwerkern (Rechtsbegriff bis zum 31.12.2003). Ab 2004 erfasst die Versicherungspflicht die selbstständigen Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben.

Bitte beachten. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Hier sollten Sie genauer hinsehen!Erweiterung der Versicherungspflicht ab 2004

Damit trat eine Erweiterung der Versicherungspflicht ab 2004 für Handwerker in der gesetzlichen Rente in Kraft. Es wurden auch selbstständige Gewerbetreibende, die bis zum 31.12.2003 von der geltenden Rechtslage von der Versicherungspflicht ausgeschlossen waren, jetzt von der Versicherungspflicht erfasst.

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Witwen, Witwer, Erben oder Testamentsvollstrecker die nach dem Tode des Betriebsinhabers den Handwerksbetrieb fortführten (ohne besondere Qualifikation), wurden in der Rente versicherungspflichtig.

Selbstständige, die seit 2004 ein zulassungsfreies Handwerk ausübten, wurden auch ohne den Meisternachweis (Befähigungsnachweis) versicherungspflichtig. Dies gilt auch für Gesellschafter einer Personengesellschaft, die ein zulassungsfreies Handwerk ausübt.

Die Handwerkerpflichtversicherung der Rente: Aufgabe der erweiterten Versicherungspflicht

Mit der Rechtsänderung vom 4.12.2004 wurde die zum 01.Januar 2004 eingeführte erweiterte Versicherungspflicht wieder aufgehoben.


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Es besteht wieder die Versicherungspflicht in der Rente, wie nach dem bis zum 31.12.2003 geltenden Recht. Und zwar für alle diejenigen Handwerker, die ein Handwerk ausüben, dass nur bei Nachweis einer bestimmten Qualifikation (Meisternachweis?!) ausgeübt werden durfte und in die Handwerksrolle einzutragen war.

Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät...Rolle rückwärts

Keine Versicherungspflicht mehr für Handwerker mit zulassungsfreien Handwerk und die Aufgabe der Erweiterung der Versicherungspflicht für diejenigen in die Handwerksrolle eingetragenen Inhaber eines Handwerksbetriebes, in ihrer Person die entsprechenden handwerksrechtlichen Qualifikationsanforderungen erfüllen müssen. Wer diese Qualifikation nicht erfüllt, aber nach dem neuen Handwerksrecht trotzdem eingetragen wird, weil der den qualifizierten Betriebsleiter beschäftigt, ist nicht mehr in der gesetzlichen Rente versicherungspflichtig.

Die Handwerkerpflichtversicherung der Rente: Wer 2003 versicherungspflichtig war bleibt versicherungspflichtig?

229 Absatz 2 a Sozial­gesetzbuch Nr. 6 ist die entsprechende Vertrauens­schutz­regelung. Handwerker, die am 31.12.2003 versicherungs­pflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungs­pflichtig, außer sie können sich nach den 18 Jahren von der Versicherungs­pflicht befreien lassen, § 6 SGB VI.


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