Beim Arbeitslosengeld II gilt der allgemein bekannt Grundsatz „ Fordern und Fördern“. Es wird als dem sozialstaatlichen entsprechenden Existenzminimum im Regelfall als Geldleistung gezahlt.
Das ALG II kann durch Sanktionen gekürzt oder ganz gestrichen werden. Diese Sanktionen müssen aber auch zulässig sein. Das Existenzminimum wird nicht bedingungslos gezahlt. Die Anspruchsteller und Leistungsberechtigten sind verpflichtet, alles zu tun, um ihre Hilfsbedürftigkeit zu beenden. Sie müssen an der Eingliederung in den Arbeitsmarkt aktiv mitwirken.
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Das ALG II ist keine Variante eines Arbeitslosengeldes. Es muss zuvor kein Arbeitslosengeld bezogen worden sein. Die Arbeitslosigkeit ist für den Erhalt von ALG II kein Kriterium, sondern kann auch ergänzend zu Arbeits- und anderen Einkommen bezogen werden. Mann spricht dann von Aufstockerleistungen.
Vor dem 01.01.2005 gab es zwei existierende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Zum einen war das die vom Bund finanzierte Arbeitslosenhilfe. Und zwar für Personen, die nach dem Bezug von Arbeitslosengeld weiter arbeitssuchend waren. Und zum anderen die von den Kommunen finanzierte Sozialhilfe (SGB XII)für alle sonstigen bedürftigen Personen.
In der Praxis bestanden durch die parallel existierenden Sozialleistungen zahlreiche Überschneidungen und Probleme. Diese wirkten sich negativ auf den Arbeitsmarkt aus. Es fehlten, so die Politiker die Anreize für den Betroffenen in Arbeit zu gehen. Die Arbeitgeber konnten oft zu Lasten der Sozialkassen ihre Mitarbeiter loswerden.
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Das waren unzureichende Integrationsleistungen, fehlende Abstimmung und Datenaustausch zwischen den Sozialleistungsträgern. Die Höhe der Arbeitslosenhilfe war vom vorher erzielten Einkommen abhängig. Teilweise musste die Sozialhilfe einspringen. In der Einkommens – und Vermögensanrechnung bestanden Unterschiede, sowie der Zumutbarkeit der Annahme von vermittelter Arbeitsgelegenheit sowie der Gestaltung der Pflichtversicherungen. Die Gerichtsbarkeit in Verwaltungsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit machte es zusätzlich noch komplizierter.
Mit dem ALG II wurde eine Sozialleistung für alle erwerbsfähigen Arbeitslosen geschaffen. Für diese ist allein der Bund über die Bundesagentur für Arbeit kostenmäßig zuständig.
Im Regelfall werden die Kosten des Hartz-IV durch die Agenturen für Arbeit und die Kommunen getragen. Dabei übernimmt die Bundesagentur für Arbeit den Regelbedarf und ggf. Mehrbedarfe. Die Kosten der Unterkunft, Bildung und Teilhabe und einmalige Leistungen werden von den Kommunen übernommen. Diese Träger bilden eine gemeinsame Einrichtung: das Jobcenter, nach § 44 b Sozialgesetzbuch Nr.2.
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Nr.2 erhalten erwerbsfähige Berechtigte, die
So steht es in § 7 Absatz 1 SGB II geschrieben.
Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben (z.B. Kinder) erhalten auch Leistungen nach § 7 Absatz 2 und 3 SGB II.
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Wer „ Erwerbsfähig“ und „ Hilfsbedürftig“ ist, wird in den §§ 8 und 9 SGB II definiert.
Keine Leistungen erhalten nach SGB II erwerbsfähige Personen, die ihrer Melde- und Informationspflicht ohne Begrüdnung nicht nachkommen. Sie stehen damit nicht zur Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung. Ein weiterer Personenkreis, der keine Leistungen erhält, ist im SGB II festgelegt. Dies sind die Personen, die nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 1 bis 3 SGB II von Hartz-IV ausgenommen sind:
Die Höhe des zu bewilligenden Arbeitslosengeldes II wird durch die Kostenträger anhand mehrerer Faktoren für den Antragsteller individuell berechnet. Es ist abhängig vom aktuell geltenden Regelbedarf. Sowie für die Ausgaben für die Kosten der Unterkunft ( KdU). Allein dieser Bereich sorgt seit der Einführung des Hartz-IV für erheblichen Streit vor den Gerichten. Erst im Frühjahr 2019 sind vom BSG wieder verschiedene Verfahren wegen der Kosten der Unterkunft anhängig gewesen. Daneben ist die Höhe des Existenzminiums auch von der Anzahl der Kinder, sowie vom Einkommen des Antragstellers und der Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft abhängig. Die Regelbedarfe werden seit der Einführung 2005 jedes Jahr zum 1. Januar eines Jahres neu ermittelt. Im Jahr 2019 beträgt der Regelbedarfssatz für einen alleinstehenden Betroffenen monatlich in Höhe von 424 €. So ist es unter anderem nachzulesen in der Anlage zum § 28 SGB XII.
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