Arbeits­losen­geld II

Hartz-IV

Das ALG II wurde zum 01.01.2005 durch das vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingeführt. Es hat laut dem zugrunde liegendem Hartz-Konzept die frühere Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfebedürftige zu einer Grundsicherung nach dem  2. Buch SGB II zusammengeführt. Umgangssprachlich wird das ALG-II auch Hartz IV genannt. Es soll das ALG II den Anspruchsberechtigten ermöglichen, ein Leben in Würde zu führen und damit die Vorgabe nach Artikel 1 Grundgesetz eingehalten werden. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de klären im Renten-ABC im Überblick auf, um was es bei dem ALG-2 geht.

Beim Arbeitslosengeld II gilt der allgemein bekannt Grundsatz  „ Fordern und Fördern“. Es wird als dem sozialstaatlichen entsprechenden Existenzminimum im Regelfall als Geldleistung gezahlt.

Das ALG II kann durch Sanktionen gekürzt oder ganz gestrichen werden. Diese Sanktionen müssen aber auch zulässig sein. Das Existenzminimum wird nicht bedingungslos gezahlt. Die Anspruchsteller und  Leistungsberechtigten sind verpflichtet, alles zu tun, um ihre Hilfsbedürftigkeit zu beenden. Sie müssen an der Eingliederung in den Arbeitsmarkt aktiv mitwirken.


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Arbeitslosengeld II: Allgemeines

Das ALG II  ist keine Variante eines Arbeitslosengeldes. Es muss zuvor kein Arbeitslosengeld bezogen worden sein. Die Arbeitslosigkeit ist für den Erhalt von ALG II kein Kriterium, sondern kann auch ergänzend zu Arbeits- und anderen Einkommen bezogen werden. Mann spricht dann von Aufstockerleistungen.

Vor dem 01.01.2005 gab es zwei existierende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Zum einen war das die vom Bund finanzierte Arbeitslosenhilfe. Und zwar für Personen, die nach dem Bezug von Arbeitslosengeld weiter arbeitssuchend waren.  Und zum anderen die von den Kommunen finanzierte Sozialhilfe (SGB XII)für alle sonstigen bedürftigen Personen.

Arbeitslosengeld II: Anlaufprobleme beim Hartz-IV

In der Praxis bestanden durch die parallel existierenden Sozialleistungen zahlreiche Überschneidungen und Probleme. Diese wirkten sich  negativ auf den Arbeitsmarkt aus. Es fehlten, so die Politiker die Anreize für den Betroffenen in Arbeit zu gehen. Die Arbeitgeber konnten oft zu Lasten der Sozialkassen ihre Mitarbeiter loswerden.


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Das waren unzureichende Integrationsleistungen, fehlende Abstimmung und Datenaustausch zwischen den Sozialleistungsträgern. Die Höhe der Arbeitslosenhilfe war vom vorher erzielten Einkommen abhängig. Teilweise musste die Sozialhilfe einspringen. In der Einkommens – und Vermögensanrechnung bestanden Unterschiede, sowie der Zumutbarkeit der Annahme von vermittelter Arbeitsgelegenheit sowie der Gestaltung der Pflichtversicherungen. Die Gerichtsbarkeit in Verwaltungsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit machte es zusätzlich noch komplizierter.

Arbeitslosengeld II: Kostenträger

Mit dem ALG II wurde eine Sozialleistung für alle erwerbsfähigen Arbeitslosen geschaffen. Für diese ist allein der Bund über die Bundesagentur für Arbeit kostenmäßig zuständig.

Im Regelfall werden die Kosten des Hartz-IV durch die Agenturen für Arbeit und die Kommunen getragen. Dabei übernimmt die Bundesagentur für Arbeit den Regelbedarf und ggf. Mehrbedarfe. Die Kosten der Unterkunft, Bildung und Teilhabe und einmalige Leistungen werden von den Kommunen übernommen. Diese Träger bilden eine gemeinsame Einrichtung: das Jobcenter, nach § 44 b Sozialgesetzbuch Nr.2.

Arbeitslosengeld II: Anspruchsvoraussetzungen für das Hartz-IV

Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Nr.2 erhalten erwerbsfähige Berechtigte, die

  • 15 Jahre sind und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben,
  • erwerbsfähig sind,
  • hilfsbedürftig sind
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

So steht es in § 7 Absatz 1 SGB II geschrieben.

Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben (z.B. Kinder) erhalten auch Leistungen nach § 7 Absatz 2 und 3 SGB II.


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Wer „ Erwerbsfähig“ und „ Hilfsbedürftig“ ist, wird in den §§ 8 und 9  SGB II definiert.

Keine Leistungen erhalten nach SGB II erwerbsfähige Personen, die ihrer Melde- und Informationspflicht ohne Begrüdnung nicht nachkommen.  Sie stehen damit nicht zur Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung. Ein weiterer Personenkreis, der keine Leistungen erhält, ist im SGB II festgelegt. Dies sind die Personen, die nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 1 bis 3 SGB II von Hartz-IV ausgenommen sind:

  • Leistungsbezieher nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • Ausländer, die weder in Deutschland Arbeitnehmer sind, noch unter die Freizügigkeitsregelungen der EU fallen und,
  • Ausländer und ihre Familienanhörige, die aus bestimmten Gründen kein Aufenthaltsrecht in Deutschland haben oder sich das Aufenthaltsrecht allein aus der Arbeitssuche her ableitet…
Arbeitslosengeld II: Berechnung

Die Höhe des zu bewilligenden Arbeitslosengeldes II wird durch die Kostenträger  anhand mehrerer Faktoren für den Antragsteller individuell berechnet. Es ist abhängig vom aktuell geltenden Regelbedarf.  Sowie für die Ausgaben für die Kosten der Unterkunft ( KdU). Allein dieser Bereich sorgt seit der Einführung des Hartz-IV für erheblichen Streit vor den Gerichten. Erst im Frühjahr 2019 sind vom BSG wieder verschiedene Verfahren wegen der Kosten der Unterkunft anhängig gewesen. Daneben ist die Höhe des Existenzminiums auch  von der Anzahl der Kinder, sowie vom Einkommen des Antragstellers und der Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft abhängig. Die Regelbedarfe werden seit der Einführung 2005 jedes Jahr  zum 1. Januar eines Jahres neu ermittelt. Im Jahr 2019 beträgt der Regelbedarfssatz für einen alleinstehenden Betroffenen monatlich in Höhe von 424 €. So ist es unter anderem nachzulesen in der Anlage zum § 28 SGB XII.

Arbeitslosengeld II: Die Vermögensanrechnung beim Hartz-IV oder besser Bedürftigkeitsprüfung

Bei der Bewilligung von ALG II ist mit entscheidend, ob es sich um Einzelpersonen oder um eine Bedarfs­gemeinschaft handelt. Die Jobcenter prüfen, in wie weit Vermögen und Immobilien­eigentum angerechnet werden muss. Es existiert ein Freibetrag von 5.000€. ALG  II wird grundsätzlich mit einem Antrag und erst ab Antrag­stellung gewährt. Einmalige Leistungen müssen immer gesondert beantragt werden.


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Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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