Der Versichertenälteste der Rentenversicherung ist eine natürliche Person, die eine Tätigkeit für die Versicherten der Rentenversicherung im Ehrenamt ausübt. Gesetzlich geregelt ist der Begriff des Versichertenältesten im Sozialgesetzbuch Nummer 4. Und zwar ab § 39 SGB IV und laufende.
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Wer denkt, dass der Versichertenälteste mit dem Lebensalter in Verbindung bringt irrt. Nicht der Älteste der Versicherte übt ein Ehrenamt aus, sondern die Person mit einem gewissen Grad an Wissen und Hintergrund im Rentenrecht. Der Versichertenälteste steht somit für Erfahrung und Wissen.
Die Versichertenältesten haben die Aufgabe, die Versicherten zu beraten und zu betreuen. Sie üben ihre Tätigkeit im Ehrenamt aus und erhalten dafür eine Entschädigung.
Nach § 42 Sozialgesetzbuch Nummer 4 haften die Versichertenältesten in entsprechender Anwendung der § 839 BGB für Verschulden bei ihrer Tätigkeit. Dazu näheres weiter unten.
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Die Beratung durch den Versichertenältesten ist Teil der Beratung der Versicherten durch den Versicherungsträger. So steht es in § 14 SGB I geschrieben. Die Betreuung durch den Versichertenältesten ist sehr weitgehend, siehe § 39 Absatz 3 SGB IV. Der Versichertenälteste leistet Hilfestellung bei:
Die Beratungspflicht des Versichertenältesten ersterckt sich grundsätzlich auf alle sozialversicherungsrechtlichen Fragen, die für den Ratsuchenden zur seiner Beurteilung seiner Rechte und Pflichten von Bedeutung sind oder in der Zukunft von Bedeutung sein können.
Die Beratung durch den Versichertenältesten ist auf den konkreten Einzelfall bezogen. Sie erstreckt sich auf die Mitteilung auf alle notwendigen Umstände und die Rechtslage.
Zu den Aufgaben des Versichertenältesten gibt es eine Geschäftsanweisung der Träger der DRV, zum Beispiel vom 15.10.2009- Geschäftsanweisung für die Versichertenberaterinnen und Versichertenberater der DRV-Bund.
Der Versichertenberater sollte im Zweifel- wenn er Fragen nicht beantworten kann- den Versicherten an die nächste Geschäftsstelle der DRV verweisen.
Die Träger der Rentenversicherung wählt die Vertreterversammlung die Versichertenältesten. So sieht es § 61 SGB IV vor. Eine Satzung kann abweichendes bestimmen. Bei dem Regionalträger der Rentenversicherung in Sachsen-Anhalt ( DRV Mitteldeutschland) bestimmt der § 23 der Satzung der DRV MD die Wahl des Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen. Nach § 39 SGB IV hat der Versichertenälteste folgende Aufgaben:
Der Versichertenälteste vertritt die Versicherten nicht gegenüber der Deutschen Rentenversicherung. Die Satzung der DRV Mitteldeutschland führt nicht an, welche Aufgaben der Versichertenälteste zu erledigen hat. Daher greifen die gesetzlichen Bestimmungen des einfachen Rechts, SGB IV.
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