Aufgaben und Zuständig­keiten der gesetz­lichen Renten­ver­sicherung

Allgemeine Renten­versicherung, Knappschaft und Regionalträger

Die Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung sind breit gefächert. Von der Leistung der Alters­rente, Erwerbs­minderungs­rente und Hinter­bliebenen­rente, bis zu den Aufgaben der Rehabilitation nimmt die DRV wahr. Uns interessiert natürlich auch, welche der Renten­versicherungen überhaupt für die Versicherten zuständig sind. Wir klären in unserem Renten-ABC auf, welche Zuständigkeiten die Deutsche Renten­versicherung wahrnimmt und wer die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind.

Die Zuständigenkeiten der Deutschen Rentenversicherung sind im dritten Kapitel zum Sozialgesetzbuch Nummer 6 geregelt.

Zuständigkeiten der Deutschen Rentenversicherung: Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Die allgemeine Rentenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung werden von:

  • Regionalträgern und
  • Bundesträgern wahrgenommen.

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Der Regionalträger bezeichnet sich als Deutsche Rentenversicherung mit dem Zusatz der für ihre zugewiesene regionale Zuständigkeit.

  • Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland
  • Deutsche Rentenversicherung Rheinland

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sind die Bundesträger der Rentenversicherung.

Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät...Grundsatzfragen

Die DRV Bund bearbeitet in alleiniger Zuständigkeit für alle Träger der Rentenversicherung:

  • Grundsatzfragen,
  • Querschnittsaufgaben und die
  • gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung.
Zuständigkeiten der Deutschen Rentenversicherung: Allgemeine Rentenversicherung

Das gesetzliche Rentenrecht regelt in den §§ 126 bis 131 SGB VI seine Aufgaben und Zuständigkeiten. Diese sind allgemein:

  • Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung,
  • Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene
  • Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen,
  • Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger,
  • Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland,
  • Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Versicherte,
  • Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und
  • Auskunfts- und Beratungsstellen.
Zuständigkeiten der Deutschen Rentenversicherung: Knappschaftliche Versicherung

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Das gesetzliche Rentenrecht regelt in den §§ 132 bis 137 die Zuständigenkeiten der knappschaftlichen Versicherung. Hier die Übersicht über die Aufgaben der Knappschaftlichen Versicherung:

  • Versicherungsträger,
  • Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte,
  • Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten,
  • Nachversicherung,
  • Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
  • Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung und
  • Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen.

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Zuständigkeiten der Deutschen Rentenversicherung: DRV Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse

Für die Seemannskasse ist die DRV KBS zuständig. Diese Aufgaben umfassen die:

  • Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse,
  • Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung,
  • Vermögen, Haftung,
  • Organe und den
  • Beirat.

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Was wird und darf auf die Rente angerechnet.
Kann der Hinzuverdienst die Rente kürzen.
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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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