Die Regelaltersgrenze ist zu unterscheiden von dem Begriff Renteneintrittsalter. Unter dem Renteneintrittsalter ist das Lebensalter zu verstehen, in dem der Versicherte bei Anspruch einer Rente tatsächlich in Rente gehen kann. Das Rentenrecht unterscheidet verschiedene Mindestaltersgrenzen, so zum Beispiel:
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Die Regelaltersgrenze ist in § 35 Satz 2 Sozialgesetzbuch Nr. 6 definiert. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.
Für Geburtsjahrgänge vor 1947 geboren, verbleibt es bei der Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. So steht es in § 235 Absatz 2 SGB VI geschrieben.
Für Versicherte, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze schrittweise/ stufenweise angehoben.
Beispiel
Richard Ratlos, 01.05.1956 geboren, möchte wissen, wann er in seine reguläre Altersrente gehen kann. Unter regulärer Rente versteht Richard Ratlos die Regelaltersrente.
Für den Geburtsjahrgang 1956 ist laut Tabelle des § 235 Absatz 2 Satz 2 SGB VI mit Vollendung des 65. Lebensjahres und 10 Kalendermonate in Rente gehen. Dies wäre der 01.03.2022.
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Richard Ratlos hätte noch mit Vollendung des 65. Lebensjahres in die Regelaltersrente gehen können, wenn er vor 1955 geboren wäre und vor dem 01.Januar 2007 Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes mit dem Arbeitgeber schriftlich vereinbart hätte.
Diese Vertrauensschutzregelungen sind aber mit den Geburtsjahrgängen die später als zum 31.12.1954 geboren sind, ausgelaufen und finden auf die Geburtsjahrgänge zum 01.01.1955 keine Anwendung mehr.
Die Regelaltersgrenze hatte eine lange Geschichte und ist in der Vergangenheit immer wieder geändert worden. Den Ursprung machte das Gesetz zur Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22.06.1889. In diesem Gesetz wurde die Regelaltersgrenze allgemein auf das 70. Lebensjahr festgeschrieben.
Ab dem 1911 wurde in der Reichsversicherungsordnung ( § 1257 RVO) diese Grenze im damaligen Deutschen reich festgeschrieben. Im gleichen Jahr, am 20.12.1911, wurde die Regelaltersgrenze auf das 65. Lebensjahr abgesenkt. Zum 01.01.1916 galt diese Regelaltersgrenze auch in die Arbeiterrentenversicherung.
Frauen, die im zweiten Weltkrieg vier lebende Kinder geboren hatten und deren Ehegatten verstorben waren, galt eine Regelaltersgrenze von 55 Jahren. Dies wurde am 19. Juni 1942 gesetzlich geregelt und der § 1253 Absatz 2 RVO entsprechend ergänzt.
Ab dem 1957 galt in der BRD eine einheitliche Regelung der Altersgrenze. Frauen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllten, konnten schon mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Rente gehen. Ansonsten galt für Männer und Frauen, nach den Voraussetzungen des § 25 Absatz 5 AnVG (Angestellten-Versicherungsneuregelungsgesetz) eine einheitliche Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
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Das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 führte eine Regelaltersgrenze mit dem 60. Lebensjahr für die Versicherten ein, die eine Wartezeit von 180 Kalendermonaten erfüllten und in den letzten 20 Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausübten. Mit diesem Gesetz wurde auch die Rente mit 63 Jahren eingeführt. Dies betraf auch die Versicherten, wenn sie zum Antragsbeginn schwerbehindert waren. Für beide vorzeitigen Altersrente war gemeinsam, dass die Versicherten die 35 Jahre Wartezeit nachweisen mussten, § 25 Absatz 1 AnVG.
Die Regelaltersgrenze von allgemein 65 Lebensjahren wurden mit dem Altersgrenzenanpassungsgesetz von 2007 für Geburtsjahrgänge nach dem 31.12.1963 auf das 67. Lebensjahr angehoben. Für die Geburtsjahrgänge ab 1947 bis zum 31.12.1963 gibt es die „Vertrauensschutzregelungen“ des § 235 SGB VI.
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Autor des Beitrages
Peter Knöppel ist Rentenberater, Fachanwalt für Sozialrecht und Rechtsanwalt. Er analysiert, erkennt und geht oftmals neue Wege in Sachen Rente.