RV-Leistungsverbesserungsgesetz

Mütterrente und abschlagsfreie Rente mit 63

Dieses Gesetz kennen Sie unter dem Schlagwort „ Mütterrente“ oder neue abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren nach 45 Jahren Wartezeit. Das Gesetz kurz erklärt.

Das RV-Leistungsverbesserungsgesetz trat in weiten Teilen zum 01.Juli 2014 in Kraft. Es brachte Neuerungen in der gesetzlichen Rente.

Hinter diesem Gesetz verbirgt sich in Wahrheit folgende Bezeichnung:“ Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung“.

Was war neu nach dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz?

Die Mütterrente wurde eingeführt. Die Mütterrente war ein politisches Schlachtwort! Sie ist keine eigene Rentenart. Details und Hintergründe zur Mütterrente können Sie hier nachlesen!

Der Kinderzuschlag für die Bestandsrentner!


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Die Mütterrente brachte für Rentnerinnen und Rentner, die schon vor dem 1. Juli 2014 eine Altersrente hatten, erhebliche Vorteile.

Sie bekamen die Mütterrente als pauschalen Zuschlag auf die Rente. § 307 d Absatz 2 Sozialgesetzbuch Nr. 6 gab es für jedes Kind, was vor 1992 geboren wurde, einen Zuschlag von einem Entgeltpunkt. 2017 ist dies eine monatliche Bruttorente von 30,45€.

Dagegen erhielten die Mütter, die erst nach dem 30.06.2014 in Rente gingen, nicht den pauschalen Zuschlag, sondern die Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeiten mit Anrechnung der Entgeltpunkte aus anderweitigen versicherungspflichtigen Einkommen.

Die Günstigerprüfung in der EM-Rente

Die Günstigerprüfung für die neuen Rentner wurde eingeführt, die eine Erwerbsminderungsrente erhalten.

Im Gesetz sieht das jetzt so aus: „ bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden außerdem Entgeltpunkte für die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer Wert aus der Vergleichsbewertung ergibt. Dabei sind von den belegungsfähigen Monaten aus der Grundbewertung die bei der Vergleichsbewertung außer Betracht gebliebenen Kalendermonate mit Entgeltpunkten abzusetzen“, vgl. § 73 letzter Halbsatz SGB VI.

Die Zurechnungszeit wurde auf das 62. Lebensjahr verlängert. Details zur Zurechnungszeit finden Sie hier!

Die neue abschlagsfreie Altersrente mit 63!

Ab dem 01.07.2014 konnten mit der RV-Leistungsverbesserungsgesetz Versicherte, die bis 1952 geboren waren, mit dem 63. Lebensjahr und einer Wartezeit von 45 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Damit wurde der Rentenzugang mit dem Herabsenken des Lebensalters der schon bestehenden Altersrente für besonders langjährig Versicherte deutlich erweitert. Hunderttausende haben seit 2014 die neue Altersrente beantragt und genutzt.


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Aufgepasst!

Ab Geburtsjahrgang 1953 wird der Renteneintritt um 2 Kalendermonate angehoben. Dies gilt bis zum Geburtsjahrgang 1964. Ab da gilt wieder die Altersgrenze von 65. Lebensjahren und 45 Jahre Wartezeit.

RV-Leistungsverbesserungsgesetz?

Noch nichts davon gehört? Die Mütterrente ist aber ein Begriff, den Sie kennen? Das neue Gesetz brachte viele Änderungen für die Rente!

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