In dieser Konstellation stellt sich die Frage, wie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt werden kann, wenn diese nicht bestehen soll. Was oft so eindeutig scheint, ist es aber nicht. Die Landessozialgerichte haben in diesen Fragen keine einheitliche Linie. Aber erst einmal zum Grundsätzlichen.
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Sie bekommen den ersehnten Rentenbescheid. Sie stellen fest, dass die Rentenhöhe nicht ihren Erwartungen entspricht. Im Rentenbescheid steht, dass Sie gegen den Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Deutschen Rentenversicherung einlegen können. So weit so gut. Jetzt fragen Sie sich, was passiert, wenn Sie gegen den Rentenbescheid Widerspruch einlegen. Bekomme ich jetzt meine Rente nicht mehr ausgezahlt und muss ich auf meine Rente so lange warten, bis über den Widerspruch entschieden worden ist. Denn der Widerspruch hat ja aufschiebende Wirkung.
Unter dem Begriff „aufschiebende Wirkung eines Rentenbescheides“ versteht man, dass der Rentenbescheid erst nach Eintreten der Rechtskraft vollstreckt werden kann. Die Deutsche Rentenversicherung kann erst dann, wenn die Monatsfrist abgelaufen ist, den Bescheid vollstrecken, wenn zum Beispiel eine Rückforderung einer Rente vom Versicherten mit Bescheid verlangt wird.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs als Rechtsbehelf gegen den Rentenbescheid ergibt sich aus dem Gesetz.
So steht im § 86 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz, dass der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt und die Klage aufschiebende Wirkung hat. Nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen, wie der Beitragszahlung oder wenn durch Bescheid eine Leistung herabgesetzt oder entzogen wird, gibt es für den Fall der Klageerhebung keine aufschiebende Wirkung.
Soweit müsste eigentlich, wenn der Versicherte gegen den Rentenbescheid Widerspruch einlegt, sofort die aufschiebende Wirkung gegen den Rentenbescheid eintreten. Sie tritt auch tatsächlich ein.
So die strenge Auslegung des § 86 Sozialgerichtsgesetzes. Da aber der Rentenbescheid eine laufende Geldleistung bewilligt, also ein für den Versicherten begünstigende Regelung darstellt, hat sein Widerspruch gegen den Rentenbescheid als solchen aufschiebende Wirkung, betrifft aber nicht die Geldleistung aus der Rente. Denn die bewilligte Rente stellt für ihn ein begünstigendes Recht dar! Ansonsten müsste die Deutsche Rentenversicherung bei jedem Widerspruch gegen einen begünstigenden Rentenbescheid, die Geldzahlung für nicht vollziehbar erklären. Die aufschiebende Wirkung betrifft im Kern „nur Entziehungsmaßnahmen“ durch die Deutsche Rentenversicherung, wenn es um einen Eingriff in bestehende Rechtspositionen geht.
Die aufschiebende Wirkung betrifft somit nicht die Geldleistung der Rentenzahlung als solche, wenn es um eine bewilligte Rente geht.
Beispiel:
Der Versicherte beantragt eine Regelaltersrente auf Basis von festgestellten 50 Entgeltpunkten. Bei Erhalt des Rentenbescheides stellt er fest, dass er eine Rente auf Grundlage von 45 Entgeltpunkten bekommt. Er legt Widerspruch gegen den Rentenbescheid ein. Der Widerspruch wirkt nicht auf die Rente mit 45 Entgeltpunkten (sie ist ein positives Recht), sondern auf die nicht festgestellte Rente mit 50 Entgeltpunkten.
Die Rentenzahlung ist an gesetzliche Fristen gebunden, so steht es in § 118 SGB VI. Somit wird die Deutsche Rentenversicherung die bewilligte Rente trotz Widerspruch zahlen.
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Wird durch die Prüfung der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens festgestellt, dass der Versicherte tatsächlich zu wenig Rente erhält, erhält er eine entsprechende Nachzahlung. Aus der erfolgten Neuberechnung. Dann kann es sogar 10 oder 20 Jahre rückwirkende Rentennachzahlungen geben, wenn zum Beispiel die Deutsche Rentenversicherung einen Widerspruch gegen einen Rentenbescheid nicht bearbeitet hat, dieser sozusagen in Vergessenheit geraten ist. Die aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid ist noch nicht beendet, da keine Entscheidung durch die Rentenversicherung im Widerspruchsverfahren vorliegt.
Hat der Versicherte gegen den Rentenbescheid keinen Widerspruch eingelegt und lässt den Rentenbescheid durch einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X auf Rechtmäßigkeit überprüfen, dann geht es bei einer rückwirkenden Erhöhung der Rente nur im Rahmen der geltenden Verjährungsregelungen rückwärts (4 bis max. 5 Jahre).
Stellt die Rentenversicherung fest, dass der Versicherte zu viel Rente erhalten hat, bewirkt die aufschiebende Wirkung des selbst eingelegten Widerspruches genau die gleiche Rechtsfolge. Die Deutsche Rentenversicherung wird im Rahmen der Vorschriften des SGG den Rentenbescheid abändern oder sogar im schlimmsten Falle aufheben und neuerteilen. Und bei Überzahlungen eine Rückforderung geltend machen. Dies erfolgt im sogenannten Vorverfahren nach dem § 77 SGG.
Erlässt die Deutsche Rentenversicherung einen belastenden Bescheid, in dem eine Rentenleistung herabgesetzt oder entzogen werden, so hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung. Nicht aber die Anfechtungsklage vor Gericht.
Wenn also eine Erwerbsminderungsrente entzogen wird, so muss die Deutsche Rentenversicherung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens weiterzahlen. Legt der Versicherte Klage gegen den Widerspruchsbescheid ein, so hat dieser nach dem § 86 SGG keine aufschiebende Wirkung mehr.
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Man kann also sagen, dass nach dem § 86 Absatz 1 Satz 1 SGG ein Widerspruch immer dann aufschiebende Wirkung hat, wenn eine laufende Leistung aus einer Rente oder beim Krankengeld herabgesetzt oder entzogen werden soll. Für die Überprüfung eines Rentenbescheides der eine laufende Geldzahlung bewilligt, hat der Widerspruch nur bei den sogenannten Anfechtungswidersprüchen aufschiebende Wirkung. Damit sind die Fälle der belastenden Eingriffe in bestehende Rechtspositionen gemeint.
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