Statusprüfung ein Minenfeld für Selbstständige
Die Statusprüfung ist ein Minenfeld für Selbstständige. Mit ungeahnten Folgen, wenn es um die Sozialversicherungspflicht geht. Selbstständige geraten schnell in den Fokus der Deutschen Rentenversicherung, vor allem dann, wenn es um die Rentenversicherungspflicht und Rentenbeiträge geht.
Statusprüfung, Was ist das eigentlich und worauf man achten sollte.
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Bei einer Statusprüfung klärt die Deutsche Rentenversicherung auf, ob selbstständig Tätige in der Sozialversicherung versicherungspflichtig sind.
Für manchen ist das eine prima Sache, da er nun einen sozialrechtlichen Versicherungsschutz hat. Für viele Selbstständige sind die Feststellungen der Deutschen Rentenversicherung oft der finanzielle Ruin. Die Beitragsforderungen können mal locker einen fünfstelligen Bereich erreichen.
Hörbotschaft zum Artikel
– Statusprüfung für Selbstständige-Ein Minenfeld-
Was hat das alles mit der Altersrente zu tun?
Ganz einfach. Wird in einer Statusprüfung festgestellt, dass ein Mitarbeiter eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, so hat er für den Zeitraum der Beschäftigung Ansprüche aus der Rente! Die Wartezeit für eine Altersrente kann erreicht werden.
Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung!
Was kann man darunter verstehen? Hat man eine Rente beantragt und bekommt diese nicht, kann man in den Widerspruch gehen. Die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung wird nicht rechtskräftig.
Dies ist die Regel. Somit wird verhindert, dass schlechte Entscheidungen zu Lasten des Betroffenen vollzogen werden können. Was Regel ist, hat auch Ausnahmen. So sind Bescheide die Beitragsforderungen erheben, von dieser Regel ausgenommen. Wobei es davon wieder Ausnahmen gibt.
Sobald also eine Situation eintritt, in dem ein Widerspruch laut Bescheid keine aufschiebende Wirkung hat, kann es gefährlich werden. Sofortiges Handeln und Überlegen ist geboten.
So auch in dem am Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 10.11.2016 (Aktenzeichen:L 1 R 153/16 B ER) entschiedenen Fall.
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Was ist passiert?
Die Betroffene ist eine Gesellschaft und bietet Versicherungsverträge, Bausparverträge und sonstige Finanzdienstleistungen an. An der Gesellschaft sind Frau A und Herr A zu jeweils 49 % beteiligt.
Die Deutsche Rentenversicherung führte von April bis Oktober 2015 eine Betriebsprüfung bei der Antragstellerin durch.
Mit einem Bescheid teilte die Deutsche Rentenversicherung mit, dass die Antragstellerin für Frau A und Herr A Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 56.834,61 € bezahlen soll. Beide Personen sind versicherungspflichtig beschäftigt und nicht selbstständig.
Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin Widerspruch. Sie beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Beitragsforderung.
Diesen Antrag lehnte die Deutsche Rentenversicherung ab.
Im Dezember 2015 begehrte die Antragstellerin beim Sozialgericht Magdeburg einstweiligen Rechtsschutz. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Beitragsforderung kann nicht sofort eingezogen werden.
Die Deutsche Rentenversicherung habe zu Unrecht die Sozialversicherungspflicht der beiden Gesellschafter am Unternehmen festgestellt.
Wie entschied das Sozialgericht?
Nach dem Willen des Sozialgerichtes hätte die Antragstellerin die 56.000 € sofort zahlen müssen. Das Gericht sagte, dass ihr Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Magdeburg legte die Antragstellerin sofort Beschwerde beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle ein.
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Das Landessozialgericht sah das anders!
Die Antragstellerin bekam Recht. Die Entscheidung des Sozialgerichtes war falsch.
Widerspruch und Klage gegen Beitragsentscheidungen der Deutschen Rentenversicherung hatten aufschiebende Wirkung. Die Beitragsforderung kann nicht durchgesetzt werden. Und zwar solange nicht, bis die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung über die Versicherungspflicht von Herr und Frau A nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
Das LSG führte aus. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nur ausnahmsweise entfällt die aufschiebende Wirkung. Sie entfällt, bei Entscheidungen über Versicherungs-und Beitragspflichten oder der Beitragserhebung und Umlagen.
Ein solcher Ausnahmefall liegt aber nicht vor, so das Gericht. Denn der § 7 a Absatz 7 Sozialgesetzbuch Nr.4 sagt, dass der Widerspruch gegen eine Entscheidung über die Beschäftigungspflicht aufschiebende Wirkung hat.
Somit kann die Beitragserhebung auch nicht sofort vollzogen werden.
Der Widerspruch des Betroffenen umklammert in solchen Fällen auch die Beitragsforderung. Die Deutsche Rentenversicherung kann nicht isoliert nach verschiedenen Wegen vorgehen, um an das Geld zu kommen.
Die Antragstellerin bekam Luft zum Atmen und musste nicht Insolvenz anmelden.
Was aber nicht entschieden wurde!
Die Frage, ob die Mitarbeiter Herr A und Frau A tatsächlich selbstständig oder sozialversicherungspflichtig tätig waren, wurde in diesem Fall nicht entschieden. Darüber müssen sich Richter bei einem anderen Sozialgericht einen Kopf machen und zwar in einem anderen Verfahren. Dies kann Jahre dauern.
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Unser Fazit:
Selbstständig zu sein, ist eine schöne Sache. Solange aber nur, bis das Finanzamt oder die Sozialbehörden nicht zuschlagen. Die Statusprüfung für Selbstständige ist ein schwieriges Feld.