Die Knapp­schafts­ausgleichs­leistung

Eine spezielle Rente der Knappschaft

Die Arbeitsmarktsituation für ältere Bergleute wurde seit Jahrzehnten immer schwieriger. Es ist für die Zukunft absehbar, dass sich diese Situation noch verschärfen würde. Viele in Deutschland kennen noch die Kohlekrise und das Zechensterben in den Steinkohlerevieren rund um die Saar und dem Ruhrgebiet. Die Knappschaft­ausgleichs­leistung ist eine Rentenleistung aus dem Katalog des § 33 Sozialgesetzbuch Nummer 6. Die Rentenberater und Rechtsanwälte vom Team rentenbescheid24.de erläutern kurz, um was es bei dieser speziellen Rentenart geht.

Die Knappschaftsausgleichsleistung ist eine besondere, aber auslaufende Rentenleistung. Sie ist in § 239 SGB VI geregelt.Auf Grund der Energie- und Klimawende bestehen seitens der Bundesregierung bereits klare Vorstellungen und Festlegungen, fossile Brennstoffe nicht weiter abzubauen.


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Die Knappschafts­ausgleichsleistung: allgemeiner Hintergrund

Bereits 1963 wurde die sogenannte Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) zur Absicherung für ältere Bergleute, die ihre Arbeit verloren haben, eingeführt. Es hatte sich gezeigt, dass diese Personengruppe bedingt durch ihre spezifischen Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt kaum vermittelbar ist.

Die Knappschafts­aus­gleichleistung ist eine Rente, auf welche für betroffene Versicherte ein Rechtsanspruch besteht. Der Gesetzgeber hat Voraussetzungen für den Anspruch auf diese Rente festgelegt.

Die Knappschaftsausgleichsleistung: Anspruchsvoraussetzungen im § 239 SGB VI

Ältere Bergleute ab 55 Jahren, die ohne eigenes Verschulden ihre Arbeit im Bergbau verloren haben, sollen durch die Inanspruchnahme der KAL sozial abgesichert werden. Es soll vermieden werden, dass sie in die Dauerarbeitslosigkeit fallen.

Nach § 239 Sozialgesetzbuch Absatz 1 VI sind ganz konkrete Angaben zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung enthalten. Das betrifft das vollendete Lebensalter, die erforderliche Wartezeit und das Ausscheiden aus einem knappschaftlichen Betrieb.

So besteht für Versicherte Anspruch auf die Knappschafts­ausgleichsleistung, wenn dieser

  • nach Vollendung des 55. Lebensjahres,
  • und der Wartezeit von 25 Jahren,
  • aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheidet.

Die Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb muss nach dem vollendeten 55.Lebensjahr des Versicherten beendet werden. Weiterhin ist es erforderlich, bei der zuständigen knappschaftlichen Rentenversicherung die Rente zu beantragen. Die Zahlung der Knappschafts­ausgleichsleistung erfolgt bis zum Wechsel in eine andere Rente gezahlt. Maximal kann das bis zum Erreichen der Regelaltersrente sein.

Die Knappschafts­ausgleichs­leistung: Mindestwartezeit

Als Wartezeit oder Mindestversicherungszeit muss eine der beiden Möglichkeiten erfüllt sein:

  • mindestens 25 Jahre Versicherungszeit mit Arbeiten unter Tage oder
  • mindestens 25 Jahre Versicherungszeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung und es wurde eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt, die zuletzt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich war.

Weiterhin liegt eine betriebliche Kündigung vor, die der Versicherte nicht verschuldet hat. Das bedeutet, es erfolgt eine Stilllegung des Betriebes, Zusammenlegung von Betrieben und Betriebsteilen oder andere Rationalisierungsmaßnahmen.


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Die Knappschafts­ausgleichs­leistung: anrechenbare Zeiten auf die Mindestversicherungszeit

§ 239 Sozialgesetzbuch Absatz 2 VI sagt, welche weiteren Zeiten auf die Mindestversicherungszeit angerechnet werden können.

Die Knappschafts­ausgleichleistung wird wie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung berechnet. Allerdings entfallen die Zurechnungszeit und die Leistungszuschläge. Grundlage sind die persönlichen Entgeltpunkte aus der knappschaftlichen Rentenversicherung. Das steht im Absatz 3 des § 239 Sozialgesetzbuch VI geschrieben. Weiterhin wird der gleichzeitige Bezug der Knappschaftsausgleichsleistung und der regulären Altersrente ausgeschlossen.

Die Knappschafts­ausgleichs­leistung: vollwertige Rente

Die Knappschaft­sausgleichs­leistung ist eine vollwertige Rente und keine Teilrente. Daher sind die Möglichkeiten zum Hinzuverdienst außerhalb des Bergbaus nur sehr begrenzt. Die kalenderjährlich Hinzu­verdienstgrenze beträgt gegenwärtig 6.300 Euro. Bei einer erneuten Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb oder bei Überschreiten der Hinzuverdienst­grenze entfällt die Zahlung der Knappschafts­ausgleichs­leistung komplett. Älteren Versicherten, die auf Grund der Beschäftigungs­situation in einem knappschaftlichen Betrieb die Zahlung der Knappschaftsausgleichsleistung in Anspruch nehmen möchten, empfehlen die Rentenberater von rentenbescheid24 professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Festlegungen des Gesetzgebers zum Bezug der Knappschafts­ausgleichs­leistung sind sehr komplex. Es besteht vor der Antragstellung ausreichend individueller Klärungsbedarf.


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