Die Knappschaftsausgleichsleistung ist eine besondere, aber auslaufende Rentenleistung. Sie ist in § 239 SGB VI geregelt.Auf Grund der Energie- und Klimawende bestehen seitens der Bundesregierung bereits klare Vorstellungen und Festlegungen, fossile Brennstoffe nicht weiter abzubauen.
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Bereits 1963 wurde die sogenannte Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) zur Absicherung für ältere Bergleute, die ihre Arbeit verloren haben, eingeführt. Es hatte sich gezeigt, dass diese Personengruppe bedingt durch ihre spezifischen Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt kaum vermittelbar ist.
Die Knappschaftsausgleichleistung ist eine Rente, auf welche für betroffene Versicherte ein Rechtsanspruch besteht. Der Gesetzgeber hat Voraussetzungen für den Anspruch auf diese Rente festgelegt.
Ältere Bergleute ab 55 Jahren, die ohne eigenes Verschulden ihre Arbeit im Bergbau verloren haben, sollen durch die Inanspruchnahme der KAL sozial abgesichert werden. Es soll vermieden werden, dass sie in die Dauerarbeitslosigkeit fallen.
Nach § 239 Sozialgesetzbuch Absatz 1 VI sind ganz konkrete Angaben zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung enthalten. Das betrifft das vollendete Lebensalter, die erforderliche Wartezeit und das Ausscheiden aus einem knappschaftlichen Betrieb.
So besteht für Versicherte Anspruch auf die Knappschaftsausgleichsleistung, wenn dieser
Die Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb muss nach dem vollendeten 55.Lebensjahr des Versicherten beendet werden. Weiterhin ist es erforderlich, bei der zuständigen knappschaftlichen Rentenversicherung die Rente zu beantragen. Die Zahlung der Knappschaftsausgleichsleistung erfolgt bis zum Wechsel in eine andere Rente gezahlt. Maximal kann das bis zum Erreichen der Regelaltersrente sein.
Als Wartezeit oder Mindestversicherungszeit muss eine der beiden Möglichkeiten erfüllt sein:
Weiterhin liegt eine betriebliche Kündigung vor, die der Versicherte nicht verschuldet hat. Das bedeutet, es erfolgt eine Stilllegung des Betriebes, Zusammenlegung von Betrieben und Betriebsteilen oder andere Rationalisierungsmaßnahmen.
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§ 239 Sozialgesetzbuch Absatz 2 VI sagt, welche weiteren Zeiten auf die Mindestversicherungszeit angerechnet werden können.
Die Knappschaftsausgleichleistung wird wie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung berechnet. Allerdings entfallen die Zurechnungszeit und die Leistungszuschläge. Grundlage sind die persönlichen Entgeltpunkte aus der knappschaftlichen Rentenversicherung. Das steht im Absatz 3 des § 239 Sozialgesetzbuch VI geschrieben. Weiterhin wird der gleichzeitige Bezug der Knappschaftsausgleichsleistung und der regulären Altersrente ausgeschlossen.
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