Der Renten-oder Beitragsregress ist eine komplizierte Rechtsmaterie. Dafür sorgt der § 119 des Sozialgesetzbuchs X ( SGB ). Die DRV regeneriert die entgangenen Pflichtbeiträge beim Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung ( Privat,- KFZ,- Betriebs,- Arzt,- u.a. Haftpflichtversicherungen ).
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vom Antrag über den Hinzuverdienst bis zu steuerlichen Aspekten.
Daher ist es wichtig, dass sich der Versicherte oder sein Rechtsvertreter zeitnah nach dem Schadensereignis bei der DRV meldet. Der Versicherte soll ausschließlich so gestellt werden, wie er ohne das Ereignis gestanden hätte.
Konkret heißt das, der Rentenversicherer ermittelt, welchen Bruttoverdienst der Geschädigte ohne den Unfall oder den Behandlungsfehler während der gesamten Zeit der Erwerbsminderung erzielt hätte.
Maximal bis zum 67. Lebensjahr wird auf der Basis dieses Bruttoverdienstes errechnet, welche Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen gewesen wären. Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer muss den gesamten Beitrag erstatten. Dieser wird dem Beitragskonto des Geschädigten gutgeschrieben. Ein neueres Urteil des Bundesozialgericht gibt interessante Erkenntnisse zu der Frage, ob der Abschlag wegen Inanspruchnahme einer vorzeitigen Rente auf Grund eines fremdverschuldeten Unfalles auch bei einer späteren Regelaltersrente weitergilt. Hier zum Nachlesen!
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Damit tritt kein bzw. nur ein sehr geringer Rentenschaden für den Geschädigten auf. Arbeitet der Geschädigte mit einem geringeren Arbeitslohn, als den er vor dem Unfall oder dem Behandlungsfehler erzielt hat, muss der Schädiger oder die Haftpflichtversicherung die Differenz erstatten.
Diese gesetzliche Regelung gilt nur, wenn der Geschädigte nicht in der Lage ist, Pflichtbeiträge zu zahlen.
Der § 119 SGB X gilt nicht für Selbstständige, auch nicht bei Zahlung freiwilliger Beiträge in die GKV. Es werden keine Pflichtbeiträge eingezahlt.
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