Renten- oder Beitrags­regress

Erleidet ein Pflichtversicherter der Deutschen Rentenversicherung (DRV)  einen unverschuldeten Unfall oder einen Behandlungsfehler, so tritt im Alter keine Rentenminderung aufgrund fehlender Beiträge durch die Arbeitsunfähigkeit auf. Dafür sorgt unter anderem der sozialrechtliche Übergang von Ansprüchen auf vorzeitige Rentenleistungen oder ähnliches, auf Grund eine Unfalles, auf die deutsche Rentenversicherung. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de klären auf, um was es bei dem Renten-oder Beitragsregress geht. Wo, in unserem Renten-ABC!

Der Renten-oder Beitragsregress ist eine komplizierte Rechtsmaterie. Dafür sorgt der § 119 des Sozialgesetzbuchs X ( SGB ). Die DRV regeneriert die entgangenen Pflichtbeiträge beim Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung ( Privat,- KFZ,- Betriebs,- Arzt,-  u.a. Haftpflichtversicherungen ).


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Renten-oder Beitragsregress: Allgemeines

Daher ist es wichtig, dass sich der Versicherte oder sein Rechtsvertreter zeitnah nach dem Schadensereignis bei der DRV meldet. Der Versicherte soll ausschließlich so gestellt werden, wie er ohne das Ereignis gestanden hätte.

Konkret heißt das, der Rentenversicherer ermittelt, welchen Bruttoverdienst der Geschädigte ohne den Unfall oder den Behandlungsfehler während der gesamten Zeit der Erwerbsminderung erzielt hätte.

Maximal bis zum 67. Lebensjahr wird auf der Basis dieses Bruttoverdienstes errechnet, welche Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen gewesen wären. Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer muss den gesamten Beitrag erstatten. Dieser wird dem Beitragskonto des Geschädigten gutgeschrieben. Ein neueres Urteil des Bundesozialgericht gibt interessante Erkenntnisse zu der Frage, ob der Abschlag wegen Inanspruchnahme einer vorzeitigen Rente auf Grund eines fremdverschuldeten Unfalles auch bei einer späteren Regelaltersrente weitergilt. Hier zum Nachlesen!


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Renten-oder Beitragsregress: Schadensersatz nach § 249 BGB ff.

Damit tritt kein bzw. nur ein sehr geringer Rentenschaden für den Geschädigten auf. Arbeitet der Geschädigte mit einem geringeren Arbeitslohn, als den er vor dem Unfall oder dem Behandlungsfehler erzielt hat, muss der Schädiger oder die  Haftpflichtversicherung die Differenz erstatten.

Diese gesetzliche Regelung gilt nur, wenn der Geschädigte nicht in der Lage ist, Pflichtbeiträge zu zahlen.

Der § 119 SGB  X gilt nicht für Selbstständige, auch nicht bei Zahlung freiwilliger Beiträge in die GKV.  Es werden keine Pflichtbeiträge eingezahlt.

Renten-oder Beitragsregress

Weiterhin muss auch geklärt werden, ob der gesetzlichen Rentenversicherung selbst ein Schaden entstanden  ist. Der Rentenversicherer zahlt möglicherweise für die medizinische oder berufliche Rehabilitation oder eine Erwerbs­minderungs- oder Hinter­bliebenen­rente. Dafür haftet der Verursacher ebenfalls. Es soll damit vermieden werden, dass der Schädiger die Versicherten­gemeinschaft, die GKV, finanziell belastet. Ganz besonders gilt das für Straftaten.


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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